ContiTech baut 1.600 Stellen in Deutschland ab – was betroffene Arbeitnehmer jetzt wissen müssen

07. Mai 2026 -

ContiTech und die Arbeitnehmervertreter haben sich auf einen Interessenausgleich, einen Sozialplan und ein Zukunftspapier für Deutschland verständigt. Nach Unternehmensangaben sollen weltweit rund 3.000 Stellen abgebaut werden, davon etwa 1.600 in Deutschland. Ein Teil der Tätigkeiten soll in Länder mit wettbewerbsfähigeren Kostenstrukturen verlagert werden; ab 2028 sollen jährliche Einsparungen von 150 Millionen Euro erreicht werden. Das vereinbarte Maßnahmenpaket umfasst insbesondere ein Freiwilligenprogramm sowie die Vermittlung von Arbeit in Arbeit, sowohl intern als auch extern. Daneben wurden Eckpunkte zur Zukunft von ContiTech in Deutschland vereinbart, unter anderem zu Investitionen, Ausbildung, Weiterbildung und Sozialpartnerschaft.

Für die betroffenen Arbeitnehmer ist die Nachricht gleichwohl einschneidend. Auch wenn betriebsbedingte Kündigungen nach Berichten unter Berufung auf die IGBCE bis mindestens Ende 2030 vermieden werden sollen, bedeutet dies nicht, dass Beschäftigte ohne Risiko sind. Der Personalabbau soll vor allem über freiwillige Lösungen, Vorruhestandsregelungen, Vermittlung und Aufhebungsverträge umgesetzt werden. Gerade deshalb sollten Arbeitnehmer Angebote aus dem Freiwilligenprogramm nicht vorschnell unterschreiben.

Freiwilligenprogramm bedeutet: Sie müssen nicht unterschreiben

Ein Freiwilligenprogramm klingt zunächst nach einer arbeitnehmerfreundlichen Lösung. Juristisch entscheidend ist aber: Ein Aufhebungsvertrag ist kein einseitiger Verwaltungsakt des Arbeitgebers und keine Kündigung. Er kommt nur zustande, wenn der Arbeitnehmer zustimmt. Ohne Ihre Unterschrift endet Ihr Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag nicht.

Das ist Ihre wichtigste Verhandlungsposition. Wer nicht unterschreiben muss, sollte auch nicht so verhandeln, als müsse er jedes Angebot akzeptieren. Gerade wenn betriebsbedingte Kündigungen bis Ende 2030 vermieden werden sollen, besteht für den Arbeitgeber ein erhebliches Interesse daran, genügend Arbeitnehmer für freiwillige Austritte zu gewinnen. Diese Situation kann und sollte genutzt werden, um die Konditionen des Aufhebungsvertrags zu verbessern.

Typisch sind in solchen Programmen kurze Annahmefristen, Informationsveranstaltungen, Musterverträge und Berechnungsbögen. Diese Unterlagen ersetzen keine anwaltliche Prüfung. Der Arbeitgeber verfolgt mit dem Freiwilligenprogramm ein unternehmerisches Ziel: den Personalabbau. Der Arbeitnehmer muss dagegen seine eigene wirtschaftliche, berufliche, steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Situation absichern.

Aufhebungsvertrag: Einmal unterschrieben, meist endgültig

Der größte Fehler besteht darin, einen Aufhebungsvertrag „zur Sicherheit“ oder „unter Vorbehalt“ zu unterschreiben. Ein unterschriebener Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis grundsätzlich zu dem vereinbarten Datum. Anders als bei einer Kündigung gibt es danach regelmäßig keine Kündigungsschutzklage gegen die Beendigung selbst.

Wird eine Kündigung ausgesprochen, muss ein Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage erheben; wird die Unwirksamkeit nicht rechtzeitig geltend gemacht, gilt die Kündigung grundsätzlich als von Anfang an rechtswirksam. Diese Klagefrist spielt beim freiwillig unterschriebenen Aufhebungsvertrag gerade nicht dieselbe Schutzfunktion.

Eine spätere Anfechtung eines Aufhebungsvertrags ist nur in engen Ausnahmefällen möglich, etwa bei widerrechtlicher Drohung oder arglistiger Täuschung. In der Praxis ist das schwer durchzusetzen. Deshalb muss die Prüfung vor der Unterschrift erfolgen, nicht danach.

„Keine betriebsbedingten Kündigungen bis Ende 2030“ – warum das für Sie wichtig ist

Die Ankündigung, betriebsbedingte Kündigungen bis mindestens Ende 2030 zu vermeiden, ist für betroffene Arbeitnehmer ein zentraler Punkt. Sie kann bedeuten, dass der Arbeitgeber stärker auf freiwillige Austritte, interne Wechsel, externe Vermittlung, Vorruhestandsmodelle und Aufhebungsverträge angewiesen ist. Nach den Berichten soll die Vereinbarung zudem auch für einen künftigen Käufer von ContiTech gelten.

Trotzdem sollten Beschäftigte genau prüfen lassen, welche rechtliche Qualität diese Zusage im Einzelfall hat. Entscheidend ist, ob und wie die Beschäftigungssicherung im Interessenausgleich, Sozialplan, Zukunftspapier, Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt ist. Wichtig sind insbesondere diese Fragen: Gilt die Zusage für alle deutschen Standorte? Gilt sie für alle Arbeitnehmergruppen? Gilt sie auch bei Standortverlagerungen, Outsourcing, Betriebsübergang oder Verkauf? Gibt es Ausnahmen? Was passiert, wenn nicht genügend Arbeitnehmer freiwillig ausscheiden?

Für Arbeitnehmer kann eine solche Beschäftigungssicherung die Verhandlungsposition erheblich stärken. Wer nicht kurzfristig mit einer betriebsbedingten Kündigung rechnen muss, sollte erst recht sorgfältig prüfen, ob die angebotene Abfindung den Verlust des Arbeitsplatzes, den Verzicht auf Bestandsschutz und die Risiken der Arbeitslosigkeit angemessen ausgleicht.

Sozialplan ist nicht automatisch das beste individuelle Ergebnis

Ein Sozialplan soll wirtschaftliche Nachteile ausgleichen oder abmildern, die Arbeitnehmern durch eine Betriebsänderung entstehen. Kommt ein Interessenausgleich über eine geplante Betriebsänderung zustande, ist dieser schriftlich niederzulegen; der Sozialplan regelt typischerweise die wirtschaftlichen Ausgleichsleistungen.

Für Arbeitnehmer ist wichtig: Ein Sozialplan enthält häufig Mindestbedingungen oder standardisierte Berechnungsformeln. Das heißt aber nicht automatisch, dass diese Bedingungen im Einzelfall optimal sind. Gerade bei langer Betriebszugehörigkeit, höherem Lebensalter, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung, tariflicher Unkündbarkeit, Elternzeit, Schwangerschaft, Betriebsratsamt, besonderer Qualifikation oder schwieriger Vermittlungslage kann zusätzlicher Verhandlungsspielraum bestehen.

Auch Arbeitnehmer mit außertariflichen Verträgen, variabler Vergütung, Dienstwagen, Bonusansprüchen, Aktienprogrammen, betrieblicher Altersversorgung oder Sonderzahlungen sollten nicht nur auf die reine Abfindungsformel schauen. Häufig steckt der wirtschaftliche Wert nicht allein in der Abfindung, sondern in Nebenpunkten: Freistellung, Boni, Resturlaub, Zeugnis, Outplacement, Weiterbildung, Turboklausel, Fälligkeit der Abfindung und sozialversicherungsrechtlich saubere Gestaltung.

Abfindung prüfen: Höhe, Berechnungsgrundlage und Fälligkeit

Die Abfindung ist meist der sichtbarste Bestandteil des Aufhebungsvertrags. Sie ist aber nur dann belastbar, wenn klar geregelt ist, wie sie berechnet wird und wann sie gezahlt wird.

Geprüft werden sollten insbesondere:

  • Wird das richtige Bruttomonatsentgelt zugrunde gelegt?
  • Werden variable Vergütung, Schichtzulagen, Leistungszulagen, Provisionen oder sonstige regelmäßige Entgeltbestandteile berücksichtigt?
  • Gibt es Höchstgrenzen, Kürzungen oder Anrechnungstatbestände?
  • Ist die Abfindung auch dann fällig, wenn der Arbeitnehmer vor dem Beendigungsdatum arbeitsunfähig wird?
  • Ist die Abfindung vererblich, falls der Arbeitnehmer vor Auszahlung verstirbt?
  • Wann genau ist die Abfindung fällig?
  • Wird die Zahlung erst nach Ablauf einer Widerrufsfrist, erst mit der letzten Entgeltabrechnung oder erst Monate später fällig?
  • Gibt es eine Sprinterprämie oder Turboklausel, wenn der Arbeitnehmer früher eine neue Stelle findet?

Gerade bei großen Personalabbauprogrammen werden Aufhebungsverträge häufig mit pauschalen Standardformulierungen angeboten. Diese können für den Einzelfall unpassend sein. Eine anwaltliche Optimierung kann dazu führen, dass die Abfindung steigt, die Fälligkeit verbessert wird oder weitere Ansprüche zusätzlich gesichert werden.

Achtung Sperrzeit beim Arbeitslosengeld

Ein Aufhebungsvertrag kann erhebliche Folgen beim Arbeitslosengeld haben. Nach § 159 SGB III droht eine Sperrzeit, wenn der Arbeitnehmer das Beschäftigungsverhältnis löst oder durch sein Verhalten Anlass für die Lösung gibt und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig Arbeitslosigkeit herbeiführt. Die Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt grundsätzlich zwölf Wochen.

Ein wichtiger Grund kann zwar vorliegen, wenn eine Arbeitgeberkündigung mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt wurde und die drohende Kündigung auf betriebliche oder personenbezogene Gründe gestützt würde. Die Bundesagentur für Arbeit stellt aber Anforderungen an die Gestaltung und Dokumentation. Allein die Tatsache, dass irgendwann eine Kündigung gedroht hätte, reicht nicht automatisch.

Besonders wichtig ist die Einhaltung der arbeitgeberseitigen Kündigungsfrist. Die Bundesagentur für Arbeit weist darauf hin, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Zahlung einer Entlassungsentschädigung ruhen kann, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist beendet wird, die der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entspricht. Wird die maßgebliche Frist eingehalten, ruht der Anspruch wegen der Entlassungsentschädigung grundsätzlich nicht.

Deshalb sollte jeder Aufhebungsvertrag vor Unterzeichnung darauf geprüft werden, ob der Beendigungszeitpunkt, die Beendigungsgründe und die Formulierungen zur drohenden Arbeitgeberkündigung sozialversicherungsrechtlich sauber gestaltet sind. Eine hohe Abfindung nützt wenig, wenn anschließend eine Sperrzeit oder ein Ruhen des Arbeitslosengeldes zu erheblichen Liquiditätsproblemen führt.

Arbeitsuchendmeldung nicht vergessen

Wer weiß, dass sein Arbeitsverhältnis endet, muss auch die Fristen bei der Agentur für Arbeit beachten. Die Bundesagentur für Arbeit weist darauf hin, dass Arbeitnehmer sich möglichst sofort, spätestens aber drei Monate vor Ende der Beschäftigung arbeitsuchend melden sollen. Erfahren sie erst kurzfristiger vom Ende des Arbeitsverhältnisses, soll die Meldung innerhalb von drei Tagen erfolgen. Die Arbeitsuchendmeldung ersetzt außerdem nicht die spätere Arbeitslosmeldung.

Das bedeutet für ContiTech-Beschäftigte: Wer einen Aufhebungsvertrag ernsthaft in Betracht zieht, sollte die Meldefristen frühzeitig im Blick behalten. Zugleich sollte die Meldung bei der Agentur für Arbeit nicht mit einer ungeprüften Unterschrift verwechselt werden. Erst prüfen, dann entscheiden.

Diese Klauseln im Aufhebungsvertrag sollten Arbeitnehmer besonders prüfen lassen

Ein Aufhebungsvertrag besteht nicht nur aus Abfindung und Beendigungsdatum. Gerade die sogenannten Nebenregelungen können erhebliche wirtschaftliche Folgen haben.

Beendigungsdatum: Das Datum muss zur Kündigungsfrist, zur Abfindung, zum Arbeitslosengeld, zur Rentenplanung und zu einem möglichen neuen Arbeitsverhältnis passen.

Freistellung: Es sollte klar geregelt sein, ob die Freistellung widerruflich oder unwiderruflich erfolgt, ob sie bezahlt ist, ob Resturlaub und Überstunden eingebracht werden und welche Auswirkungen sie auf Bonus, Dienstwagen, variable Vergütung und Sozialversicherung hat.

Resturlaub und Überstunden: Pauschale Formulierungen wie „sämtliche Ansprüche sind abgegolten“ können teuer werden. Resturlaub, Zeitguthaben, Mehrarbeit und Zuschläge sollten konkret berechnet werden.

Variable Vergütung und Boni: Zielboni, Erfolgsbeteiligungen, Prämien, Tantiemen und Sonderzahlungen müssen ausdrücklich geregelt werden. Sonst droht später Streit oder vollständiger Verlust.

Dienstwagen, Laptop, Handy und Sachbezüge: Die private Nutzung eines Dienstwagens kann wirtschaftlich erheblich sein. Rückgabezeitpunkt, Nutzung während der Freistellung und steuerliche Behandlung sollten eindeutig geregelt werden.

Betriebliche Altersversorgung: Aufhebungsverträge können Auswirkungen auf unverfallbare Anwartschaften, Arbeitgeberzuschüsse, Entgeltumwandlung, Übergangsleistungen und Rentenbausteine haben. Gerade ältere Beschäftigte sollten hier sehr genau rechnen lassen.

Zeugnis: Es sollte nicht nur ein „wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis“ versprochen werden. Besser ist eine konkrete Regelung zu Note, Tätigkeitsbeschreibung, Führungs- und Leistungsbeurteilung sowie Schlussformel.

Outplacement und Weiterbildung: Wenn interne oder externe Vermittlung vorgesehen ist, sollten Dauer, Qualität, Kostentragung und konkrete Leistungen festgelegt werden.

Turboklausel: Wer vor dem vereinbarten Beendigungsdatum eine neue Stelle findet, kann häufig eine zusätzliche Zahlung für die ersparte Vergütung verhandeln.

Erledigungs- und Ausgleichsklausel: Diese Klauseln sind gefährlich. Sie können Ansprüche auf Bonus, Überstunden, Urlaubsabgeltung, Spesen, Zielvereinbarungen, Aktienprogramme, Schadensersatz oder Diskriminierungsentschädigung abschneiden. Eine Generalquittung sollte niemals ungeprüft akzeptiert werden.

Verschwiegenheit und Vertragsstrafe: Zu weitgehende Verschwiegenheits-, Rückzahlungs- oder Vertragsstrafenklauseln können Arbeitnehmer auch nach dem Ausscheiden unnötig belasten.

Besondere Vorsicht bei älteren Arbeitnehmern und Vorruhestandsmodellen

Nach den Berichten umfasst das Transformationspaket auch Vorruhestandsregelungen. Solche Modelle können attraktiv sein, bergen aber erhebliche Risiken. Zu prüfen sind insbesondere Rentenabschläge, Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosengeld, Hinzuverdienstmöglichkeiten, steuerliche Folgen und die Frage, ob die Zahlungen bis zum Renteneintritt tatsächlich ausreichen.

Ältere Arbeitnehmer sollten nicht nur die Abfindung betrachten, sondern eine vollständige Netto- und Versorgungslücke berechnen lassen. Entscheidend ist: Wie viele Monate müssen bis zur abschlagsfreien oder vorgezogenen Rente überbrückt werden? Welche Beiträge müssen freiwillig gezahlt werden? Welche Auswirkungen hat ein früheres Ausscheiden auf die Betriebsrente? Was passiert bei Krankheit oder Erwerbsminderung?

Arbeitnehmer mit Sonderkündigungsschutz haben häufig stärkere Rechte

Besonders sorgfältig sollten Arbeitnehmer prüfen lassen, ob Sonderkündigungsschutz besteht. Das betrifft zum Beispiel schwerbehinderte oder gleichgestellte Menschen, Schwangere, Beschäftigte in Elternzeit, Betriebsratsmitglieder, Datenschutzbeauftragte oder tariflich ordentlich unkündbare Arbeitnehmer.

Sonderkündigungsschutz bedeutet nicht, dass ein Aufhebungsvertrag unmöglich wäre. Er bedeutet aber, dass der Arbeitgeber eine einseitige Beendigung oft nur unter erheblich erschwerten Voraussetzungen erreichen könnte. Wer trotz starken Kündigungsschutzes freiwillig ausscheidet, sollte dafür entsprechend gute Konditionen erhalten.

Gerade in einem Freiwilligenprogramm ist das wichtig: Der Arbeitgeber spart durch den Aufhebungsvertrag Zeit, Prozessrisiken, Beteiligungsverfahren und Unsicherheiten. Dieser Vorteil des Arbeitgebers darf sich in den Konditionen widerspiegeln.

Nicht jede Versetzung muss akzeptiert werden

Auch wenn betriebsbedingte Kündigungen vermieden werden sollen, kann es zu internen Umstrukturierungen, Aufgabenverlagerungen, Standortwechseln oder neuen Tätigkeitszuschnitten kommen. Arbeitnehmer sollten prüfen lassen, ob eine angebotene oder angeordnete Versetzung vom Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und Direktionsrecht gedeckt ist.

Nicht jede neue Tätigkeit ist zumutbar. Nicht jeder Standortwechsel ist vom Arbeitsvertrag gedeckt. Nicht jede Verschlechterung kann einseitig angeordnet werden. Wenn der Arbeitgeber statt Kündigungen verstärkt auf interne Vermittlung setzt, müssen Arbeitnehmer ihre Rechte bei Versetzung, Änderung der Tätigkeit, Eingruppierung und Vergütung kennen.

Warum anwaltliche Prüfung den Aufhebungsvertrag oft verbessert

Viele Arbeitnehmer befürchten, dass eine anwaltliche Prüfung das Angebot gefährdet. In der Praxis ist häufig das Gegenteil richtig. Wer strukturiert verhandelt, kann Unklarheiten beseitigen, sozialversicherungsrechtliche Risiken reduzieren und wirtschaftliche Verbesserungen erreichen.

Optimiert werden können insbesondere:

  • eine höhere Abfindung,
  • eine zusätzliche Sprinter- oder Turboprämie,
  • ein späterer Beendigungszeitpunkt,
  • eine längere bezahlte Freistellung,
  • eine eindeutige Zeugnisnote,
  • die Auszahlung variabler Vergütung,
  • die Abgeltung von Urlaub und Überstunden,
  • die Weiternutzung des Dienstwagens,
  • bessere Outplacement- oder Qualifizierungsleistungen,
  • die Absicherung der betrieblichen Altersversorgung,
  • die Vermeidung riskanter Sperrzeitformulierungen,
  • die Streichung zu weitgehender Ausschlussklauseln.

Ein Aufhebungsvertrag ist immer ein Gesamtpaket. Eine scheinbar hohe Abfindung kann wirtschaftlich schlechter sein als ein niedrigerer Betrag mit späterem Beendigungsdatum, sauberer Freistellung, Bonuszahlung und vermiedener Sperrzeit. Genau deshalb sollte nicht nur die Abfindungshöhe, sondern der gesamte Vertrag geprüft werden.

Was betroffene ContiTech-Arbeitnehmer jetzt tun sollten

Betroffene Arbeitnehmer sollten zunächst Ruhe bewahren und keine Unterlagen vorschnell unterschreiben. Bitten Sie um vollständige Unterlagen: Angebot, Berechnungsbogen, Sozialplan, Interessenausgleich, Zukunftspapier, Hinweise zum Freiwilligenprogramm, Regelungen zur Beschäftigungssicherung und Informationen zu interner oder externer Vermittlung.

Anschließend sollte die eigene Situation individuell geprüft werden. Dazu gehören Alter, Betriebszugehörigkeit, Bruttomonatsverdienst, variable Vergütung, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung, Rentennähe, Sonderkündigungsschutz, berufliche Alternativen, Arbeitsmarktchancen und finanzielle Verpflichtungen.

Vor der Unterschrift sollte ein arbeitsrechtlicher Gegenvorschlag geprüft werden. Oft lassen sich einzelne Klauseln ändern, Fristen anpassen oder zusätzliche Leistungen aufnehmen. Wichtig ist, dass dies rechtzeitig geschieht, bevor die Annahmefrist des Freiwilligenprogramms abläuft.

Aufhebungsvertrag bei ContiTech niemals ungeprüft unterschreiben

Der Stellenabbau bei ContiTech betrifft viele Arbeitnehmer in Deutschland. Dass betriebsbedingte Kündigungen bis mindestens Ende 2030 vermieden werden sollen und ein Freiwilligenprogramm vorgesehen ist, ist für Beschäftigte zwar ein wichtiger Schutz. Gleichzeitig verlagert sich der Druck in die Aufhebungsverträge.

Für Arbeitnehmer gilt deshalb: Unterschreiben Sie keinen Aufhebungsvertrag, ohne ihn zuvor anwaltlich prüfen und optimieren zu lassen. Es geht nicht nur um die Abfindung. Es geht um Kündigungsfristen, Sperrzeit, Ruhen des Arbeitslosengeldes, Freistellung, Resturlaub, Überstunden, Boni, Zeugnis, Betriebsrente, Steuern, Sonderkündigungsschutz und Ihre berufliche Zukunft.

Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Usebach prüft Aufhebungsverträge im Rahmen des ContiTech-Freiwilligenprogramms, bewertet die angebotene Abfindung und verhandelt bei Bedarf bessere Konditionen. Betroffene Arbeitnehmer sollten sich beraten lassen, bevor sie unterschreiben.