Wer Elternzeit nimmt, genießt besonderen Kündigungsschutz. Das ist bekannt. Weniger eindeutig war bislang die Frage, wie dieser Schutz wirkt, wenn Arbeitnehmer ihre Elternzeit nicht am Stück, sondern in mehreren Abschnitten nehmen. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu am 18. Juni 2026 eine wichtige Entscheidung getroffen: Der vorwirkende besondere Kündigungsschutz nach § 18 Abs. 1 BEEG kann vor jedem einzelnen Elternzeitabschnitt erneut eingreifen. Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer mehrere Elternzeitabschnitte bereits in einem einzigen Schreiben angekündigt hat.
Worum ging es in dem Fall?
Der Kläger war seit dem 1. Juli 2024 bei der beklagten Arbeitgeberin beschäftigt. Bereits mit Schreiben vom 23. Juli 2024 verlangte er Elternzeit für insgesamt vier einzeln bezeichnete Zeiträume zwischen dem 11. Juli 2024 und dem 10. Juli 2027. Für den als „2. Abschnitt“ bezeichneten Zeitraum vom 11. November 2024 bis zum 10. Juli 2025 beantragte er zusätzlich eine Teilzeittätigkeit während der Elternzeit. Die Arbeitgeberin bewilligte die Elternzeit und stimmte auch der Teilzeittätigkeit zu.
Am 9. Oktober 2024 kündigte die Arbeitgeberin nach Anhörung des Personalrats ordentlich zum 31. Oktober 2024, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Arbeitnehmer nicht in Elternzeit. Eine Zulässigkeitserklärung der zuständigen Behörde nach § 18 Abs. 1 Satz 4 BEEG lag nicht vor. Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage und machte geltend, dass er sich auf den vorwirkenden Kündigungsschutz berufen könne, weil sein nächster Elternzeitabschnitt am 11. November 2024 beginnen sollte. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben ihm Recht; die Revision der Arbeitgeberin blieb vor dem BAG ohne Erfolg.
Die Entscheidung des BAG
Das Bundesarbeitsgericht erklärte die Kündigung für unwirksam. Die Kündigung verstieß gegen § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEEG und war deshalb nach § 134 BGB nichtig. Nach Auffassung des BAG beginnt der Sonderkündigungsschutz bei einem wirksamen Elternzeitverlangen grundsätzlich mit dem Verlangen, frühestens jedoch acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes. Während der Elternzeit selbst darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ebenfalls nicht kündigen; nur in besonderen Fällen kann eine Kündigung behördlich für zulässig erklärt werden.
Entscheidend ist: Wird Elternzeit in mehrere Zeitabschnitte aufgeteilt, ist nicht nur der erste Abschnitt geschützt. Vielmehr kann der vorwirkende Kündigungsschutz vor jedem Elternzeitabschnitt erneut einsetzen. Der Schutz wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass mehrere Abschnitte in einem einzigen Schreiben verlangt werden. Das BAG stützt dies auf den Wortlaut des § 18 Abs. 1 BEEG und den Zweck der Regelung: Der Kündigungsschutz während der Elternzeit würde teilweise leerlaufen, wenn der Arbeitgeber kurz vor Beginn eines späteren Elternzeitabschnitts noch kündigen könnte.
Wichtig: Auch Probezeit und Wartezeit schützen den Arbeitgeber nicht vor § 18 BEEG
Besonders praxisrelevant ist, dass der Kläger erst seit dem 1. Juli 2024 beschäftigt war. Die Kündigung erfolgte also noch innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses. Für den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz ist grundsätzlich erforderlich, dass das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat.
Das half der Arbeitgeberin jedoch nicht. Das BAG stellte klar, dass das BEEG keine Ausnahme für die Probezeit oder die sechsmonatige Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG kennt. Der besondere Kündigungsschutz wegen Elternzeit ist ein eigenständiger Sonderkündigungsschutz. Er kann daher auch Arbeitnehmer schützen, die noch keinen allgemeinen Kündigungsschutz nach dem KSchG genießen.
Was bedeutet „vorwirkender Kündigungsschutz“?
Der Kündigungsschutz während der Elternzeit wäre unvollständig, wenn Arbeitgeber noch kurz vor Beginn der Elternzeit kündigen könnten. Deshalb schützt § 18 BEEG Arbeitnehmer bereits vor Beginn der Elternzeit. Für Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes beginnt dieser Schutz frühestens acht Wochen vor dem Beginn der Elternzeit. Für Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes beginnt der Schutz frühestens 14 Wochen vorher.
Das bedeutet aber auch: Wer Elternzeit sehr früh ankündigt, ist nicht automatisch ab dem Tag der sehr frühen Ankündigung geschützt. Der Schutz beginnt erst mit dem Elternzeitverlangen, aber eben frühestens innerhalb des gesetzlichen Vorwirkungszeitraums. Bei mehreren Abschnitten ist für jeden Abschnitt gesondert zu prüfen, wann der jeweilige Vorwirkungsschutz beginnt.
Praktische Folgen für Arbeitnehmer
Für Arbeitnehmer ist das Urteil sehr bedeutsam. Wer Elternzeit in mehreren Abschnitten plant, kann sich vor jedem Abschnitt erneut auf den Sonderkündigungsschutz berufen. Das gilt insbesondere für Mütter und Väter, die Elternzeit und Teilzeitarbeit während der Elternzeit kombinieren oder die Elternzeit aus familiären, schulischen oder organisatorischen Gründen aufteilen.
Arbeitnehmer sollten ihre Elternzeit dennoch sorgfältig planen und nachweisbar anmelden. Die Zeiträume sollten eindeutig bezeichnet werden, etwa mit konkretem Anfangs- und Enddatum. Außerdem sollte der Zugang beim Arbeitgeber beweissicher dokumentiert werden. Seit dem 1. Mai 2025 kann Elternzeit nach Informationen des Familienportals des Bundes grundsätzlich spätestens sieben Wochen vor Beginn in Textform angemeldet werden, etwa per E-Mail oder durch einen Brief ohne Unterschrift; für Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres gilt eine Anmeldefrist von 13 Wochen. Übergangsvorschriften können bei älteren Geburts- oder Adoptionsfällen weiterhin relevant sein.
Erhält ein Arbeitnehmer trotz Elternzeitverlangens oder kurz vor einem Elternzeitabschnitt eine Kündigung, sollte unverzüglich anwaltlich geprüft werden, ob der Sonderkündigungsschutz greift. Wichtig ist die Drei-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage: Wer geltend machen will, dass eine Kündigung unwirksam ist, muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben.
Praktische Folgen für Arbeitgeber
Für Arbeitgeber verschärft das Urteil die Prüfpflichten vor jeder Kündigung. Es reicht nicht, nur festzustellen, ob sich der Arbeitnehmer am Tag der Kündigung tatsächlich in Elternzeit befindet. Vielmehr muss geprüft werden, ob ein künftiger Elternzeitabschnitt bereits wirksam verlangt wurde und ob der gesetzliche Vorwirkungszeitraum vor diesem Abschnitt bereits läuft.
Arbeitgeber sollten daher vor Ausspruch einer Kündigung insbesondere prüfen:
- Hat der Arbeitnehmer Elternzeit verlangt?
- Für welche konkreten Zeiträume wurde Elternzeit verlangt?
- Liegt der geplante Kündigungszeitpunkt innerhalb von acht Wochen beziehungsweise 14 Wochen vor einem Elternzeitabschnitt?
- Wurde die Elternzeit in mehrere Abschnitte aufgeteilt?
- Ist bei mehr als drei Abschnitten eine Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich oder bereits erteilt?
- Liegt in besonderen Ausnahmefällen eine behördliche Zulässigkeitserklärung vor?
- Wurden Betriebsrat oder Personalrat ordnungsgemäß beteiligt?
Gerade Personalabteilungen sollten Elternzeitverlangen nicht nur in der Personalakte ablegen, sondern in einem Fristenkalender erfassen. Bei mehreren Elternzeitabschnitten müssen die jeweiligen Schutzzeiträume gesondert notiert werden. Andernfalls besteht das Risiko, dass eine Kündigung schon aus formellen Gründen unwirksam ist.
Keine „Schutzlücke“ zwischen Elternzeitabschnitten
Der Kern des BAG-Urteils liegt darin, dass der besondere Kündigungsschutz nicht auf den ersten Elternzeitabschnitt beschränkt ist. Eine Schutzlücke entsteht nicht allein dadurch, dass der Arbeitnehmer zwischen zwei Elternzeitabschnitten wieder arbeitet oder sich – wie im entschiedenen Fall – zum Kündigungszeitpunkt gerade nicht in Elternzeit befindet. Maßgeblich ist, ob der nächste Elternzeitabschnitt bereits wirksam verlangt wurde und ob der gesetzliche Vorwirkungszeitraum begonnen hat.
Im entschiedenen Fall sollte der zweite Elternzeitabschnitt am 11. November 2024 beginnen. Die Kündigung vom 9. Oktober 2024 lag damit innerhalb des achtwöchigen Vorwirkungszeitraums. Ohne behördliche Zulässigkeitserklärung durfte die Arbeitgeberin nicht kündigen. Die Kündigung war unwirksam.
Rechtstipp von Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Usebach
Arbeitnehmer sollten Elternzeitabschnitte präzise und beweissicher anmelden. Wer eine Kündigung erhält, obwohl Elternzeit verlangt wurde oder ein weiterer Elternzeitabschnitt bevorsteht, sollte sofort prüfen lassen, ob § 18 BEEG greift. Auch während der Probezeit kann der Sonderkündigungsschutz bestehen.
Arbeitgeber sollten vor jeder Kündigung eine sorgfältige Sonderkündigungsschutz-Prüfung durchführen. Das gilt besonders bei Arbeitnehmern mit Elternzeitverlangen, Teilzeit während der Elternzeit oder bereits genehmigten künftigen Elternzeitabschnitten. Eine Kündigung „zwischen“ zwei Elternzeitabschnitten kann unwirksam sein, wenn der nächste Abschnitt bereits in den Schutzzeitraum fällt.
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18. Juni 2026 – 2 AZR 213/25 – stärkt den Kündigungsschutz von Arbeitnehmern, die Elternzeit flexibel in mehreren Abschnitten nehmen. Der besondere vorwirkende Kündigungsschutz beginnt vor jedem Elternzeitabschnitt neu, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Für Arbeitgeber bedeutet dies: Vor jeder Kündigung muss genau geprüft werden, ob ein aktueller oder künftiger Elternzeitabschnitt Sonderkündigungsschutz auslöst. Für Arbeitnehmer bedeutet es: Auch außerhalb einer laufenden Elternzeit kann bereits Kündigungsschutz bestehen, wenn der nächste Elternzeitabschnitt bevorsteht.