Das Verwaltungsgericht Kassel hat mit Urteil vom 19. Juni 2026 zum Aktenzeichen 1 K 2175/22.KS eine Schadensersatzklage der Gemeinde Ringgau gegen einen ehemaligen Bürgermeister und eine ehemalige Beamtin der Gemeinde abgewiesen.
Aus der Pressemitteilung des VG Kassel Nr. 6/2026 vom 22.06.2026 ergibt sich:
Die Gemeinde begehrte von den beiden Beklagten Schadensersatz in Höhe von insgesamt rund 120.000,00 Euro sowie die Feststellung, dass die Beklagten auch für weitere, aktuell noch nicht bezifferbare Schäden zu haften hätten. Hintergrund der Forderung sind mögliche Versäumnisse in der Finanzbuchhaltung der Gemeinde, darunter beispielsweise fehlende und fehlerhaft erstellte Jahresabschlüsse seit 2010.
Die klagende Gemeinde ist der Auffassung, dass der ihr entstandene Schaden auf das Verschulden der beiden Beklagten zurückzuführen sei. Die Beamtin habe besonders gravierende Mängel im Rechnungswesen und der Buchführung nicht bemerkt. Zudem habe sie bei der Buchung des Anlagevermögens einen Zustand herbeigeführt, der Auswertungen unmöglich mache, weshalb die gesamte Anlagenbuchhaltung neu zu erstellen sei. Die jeweiligen Haushaltsgenehmigungen seien nur erfolgt, weil der ehemalige Bürgermeister den zeitnahen Jahresabschluss jeweils versichert habe.
Dem folgte das Verwaltungsgericht nicht. Voraussetzung für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch sei, dass ein Beamter vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzte. Allein ein vorgefundener Zustand könne keine Schadensersatzpflicht auslösen.
Im Bereich der Finanzverwaltung der Gemeinde Ringgau habe bereits vor 2007 und damit vor Übernahme der Ämter durch die beiden Beklagten ein auffälliger Rückstand bestanden, welcher den Beklagten nicht angelastet werden könne.
Die Gemeinde habe zudem kein konkretes Verhalten – etwa im Zusammenhang mit den Jahresabschlüssen – benennen können, welches den Beklagten angelastet werden könnte. Unabhängig davon sei es aber nicht Aufgabe der Beamtin gewesen, den Jahresabschluss aufzustellen. Auch der ehemalige Bürgermeister sei insofern nur für die Vorbereitung zuständig gewesen. Die Verantwortung für die Aufstellung der Jahresabschlüsse habe hingegen beim Gemeindevorstand gelegen. Darüber hinaus sei sonst keine Dienstpflichtverletzung der beiden Beklagten zu erkennen. Die Fehlerhaftigkeit der Jahresabschlüsse liege auch nicht derart offensichtlich „auf der Hand“, dass der Beamtin ein Verschulden angelastet werden könnte. Vielmehr habe es einer intensiven Prüfung des Rechnungsprüfungsamtes bedurft, um die Mängel festzustellen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen eines Monats die Zulassung der Berufung zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel beantragen.