Das Finanzgericht Münster hat am 05.05.2021 zum Aktenzeichen 13 V 505/21 in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass jedenfalls für das Jahr 2013 keine verfassungsrechtliche Zweifel am Abzinsungssatz von 5,5% für Verbindlichkeiten (§ 6 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 EStG) bestehen. Aus dem Newsletter des FG Münster vom 15.06.2021 ergibt sich: Die Antragstellerin, […]