Es handelt sich nicht um eine Verkehrssicherungspflichtverletzung bei erkennbaren Unebenheiten im Außenbereich der Terrasse einer Gaststätte. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Hinweisbeschluss vom 6.7.2023 und Beschluss vom 18.7.2023 zum Aktenzeichen 11 U 33/23 bestätigt, dass der Besucher einer im Außenbereich einer Gaststätte liegenden Terrasse, deren Belag einen rustikalen, mediterranen Eindruck vermittelt, nicht mit […]