Der Europäische Gerichtshof hat am 10.12.2020 zum Aktenzeichen C-488/18 entschieden, dass Sportvereine, die Leistungen gegen gesondertes Entgelt erbringen, sich nicht unmittelbar auf die Umsatzsteuerfreiheit gemäß Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe m der Mehrwertsteuerrichtlinie berufen können, um sich gegen eine Steuerpflicht nach nationalem Recht zu wehren. Aus der Pressemitteilung des EuGH vom 10.12.2020 ergibt sich: Der […]