Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 21. Oktober 2021 zum Aktenzeichen 1 BvR 838/19 entschieden, dass eine Verfassungsbeschwerde unzulässig ist, die fristgerecht beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe einging, aber nicht beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Dass sie die Begründung ihrer Verfassungsbeschwerde per Fax versehentlich an den Bundesgerichtshof anstelle des Bundesverfassungsgerichts schickte, hätte der Beschwerdeführerin bei der gebotenen […]