Abrechnungsstreit: Abgrenzung der Prozedurenschlüssel OPS 8-148.0 und OPS 8-153

Das Sozialgericht Stuttgart hat am 27.04.2021 zum Aktenzeichen S 19 KR 6435/18 entschieden, dass der Prozedurenschlüssel (OPS) 8-148.0 „Therapeutische Drainage von anderen Organen und Geweben: Peritonealraum“ vorliegt, wenn die verwendete Konstruktion die Funktion einer Drainage – Ableitung von Sekret über eine Schlauchverbindung in einen Auffangbeutel – erfüllt. Nach dem Wortlaut des OPS ist weder die Liegedauer, die Menge der abgeleiteten Flüssigkeit noch die konkrete Art des Ablaufsystems für eine Abgrenzung zur Aszitespunktion entscheidend.

Aus der Pressemitteilung des SG Stuttgart vom 02.08.2021 ergibt sich:

Das klagende Krankenhaus und die beklagte Krankenkasse stritten im Rahmen eines Abrechnungsstreits um die Abgrenzung des OPS 8-148.0 zum OPS 8-153 (Therapeutische perkutane Punktion der Bauchhöhle). Die Klägerin trug hierzu vor, im streitgegenständlichen Behandlungsfall sei über ein Schlauchsystem mit Auffangbeutel über einen längeren Zeitraum hinweg insgesamt ca. 7,5 Liter Flüssigkeit aus der Bauchhöhle abgesaugt worden. Dieses Vorgehen gehe über eine bloße Punktion hinaus. Die Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, der Zugang zum Aszites im Schritt 1 stelle eine Punktion dar. Ob es in systematischer Betrachtung bei einer Punktion bleibe, einem einmaligen Vorgang mit Punktion und Ablassen von Aszites oder ob ein Drainagesystem mit dann erfolgender Drainage über eine längeren, üblicherweise mindestens 24 bis 48 Stunden andauernden kontinuierlichen Ableitvorgang angeschlossen werde, könne nur von der Dauer der Ableitung, einer regelmäßigen, mindestens 4-stündlichen Funktionskontrolle und weiteren mindestens 4-stündlichen und damit engmaschigen Überwachungsmaßnahmen beurteilt werden. Zudem habe die Klägerin diesbezüglich eine umfangreiche Dokumentationspflicht.

Die Kammer hat dem klagenden Krankenhaus Recht gegeben. Da der OPS 8-148.0 seinem Wortlaut nach nicht festlege, wie eine Drainage aufgebaut sein müsse, könne der Kode nach Auffassung der Kammer immer dann verwendet werden, wenn die verwendete Konstruktion die Funktion einer Drainage erfülle. Werde nach der Punktion ein Ablaufsystem angeschlossen, die Aszites also drainiert, liege jedenfalls auch eine Aszitesdrainage vor. Insoweit könne weder die Liegedauer, die Menge der abgeleiteten Flüssigkeit noch die konkrete Art des Ablaufsystems für eine Abgrenzung entscheidend sein, zumal strukturelle Vorgaben hierzu in beiden Kodes nicht zu finden seien. Das Vorliegen einer therapeutischen Drainage sei auch hinreichend dokumentiert.

Die Berufung ist anhängig (L 5 KR 1844/21).