Abzug von Beiträgen zur niederländischen Renten- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben

13. Juli 2021 -

Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteilen vom 20.05.2021 zu den Aktenzeichen 9 K 3168/19 E und 9 K 3063/19 E in zwei Klageverfahren entschieden, dass die Behandlung des im Ausland lebenden Ehegatten nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig keinen Abzug der mit seiner Einnahmeerzielung im Ausland zusammenhängenden Sonderausgaben bei der deutschen Besteuerung rechtfertigt.

Aus dem Newsletter des FG Düsseldorf vom 13.07.2021 ergibt sich:

In beiden Verfahren klagten Ehegatten, die in den Niederlanden wohnten und von denen jeweils ein Ehegatte in den Niederlanden und der jeweils andere Ehegatte in Deutschland Arbeitseinkünfte erzielte.

Auf Antrag wurden die Eheleute jeweils zusammen zur deutschen Einkommensteuer veranlagt. Dabei berücksichtigte das beklagte Finanzamt die niederländischen Arbeitseinkünfte nur im Rahmen des Progressionsvorbehalts. Den Abzug der von dem in den Niederlanden tätigen Ehegatten an die niederländische Sozialversicherung geleisteten Beiträge zur Renten- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben lehnte das Finanzamt ab.

Die dagegen gerichteten Klagen hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit zwei Parallelentscheidungen vom 20.05.2021 entschieden, dass die Beitragszahlungen an die niederländische Sozialversicherung bei der deutschen Besteuerung keine Sonderausgaben sind.

Zur Begründung führte der Senat aus, dass nicht beide Ehegatten ohne Einschränkung als unbeschränkt steuerpflichtig zu behandeln seien. Aufgrund der fingierten unbeschränkten Steuerpflicht des in den Niederlanden arbeitenden Ehegatten sei zwar das Verheiratetsein der Kläger bei der Steuerfestsetzung zu berücksichtigen. Infolgedessen seien das Splittingverfahren anzuwenden und ggfs. Höchst- und Pauschbeträge zu verdoppeln. Die Einnahmen des in den Niederlanden tätigen Ehegatten und die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen seien jedoch nicht in die deutsche Besteuerung einzubeziehen. Eine europarechtswidrige Diskriminierung der Kläger liege insofern nicht vor.

Die Richter lehnten auch einen Abzug der Beitragszahlungen als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG ab. Die insofern erforderliche Voraussetzung, dass der Beschäftigungsstaat keinerlei steuerliche Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung der Einnahmen zulasse, sei in den Streitfällen nicht erfüllt. Bei der Lohnversteuerung in den Niederlanden sei durch den Abzug der „Heffingskorting“ ein Abgabennachlass auf Steuern unter Berücksichtigung der Sozialversicherungsabgaben gewährt worden.

Der Senat hat in beiden Fällen wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen. Die gegen das Urteil Az. 9 K 3063/21 eingelegte Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. I R 26/21