Algorithmusbasierte Vergleiche ohne Produktprüfung dürfen nicht als Test bezeichnet werden

Das Oberlandesgericht Köln hat am 20.10.2020 zum Aktenzeichen 6 U 136/19 der test.net GmbH untersagt, auf ihrer Internetseite angebotene Produktvergleiche als Tests auszugeben, wenn die bewerteten Produkte gar nicht einzeln geprüft wurden.

Aus der Pressemitteilung des Verbraucherzentrale Bundesverbandes vom 14.12.2020 ergibt sich:

Außerdem wurde dem Unternehmen verboten, die Domain test.net für solche algorithmusbasierten Produktvergleiche zu verwenden.

Das beklagte Unternehmen hatte unter der Domain test.net Produkttests angeboten, darunter einen Vergleich von Akkuschraubern. Hinter den Bewertungen von „sehr gut“ bis „ausreichend“ steckte allerdings keine aufwendige Prüfung der Geräte, wie man es etwa von der Stiftung Warentest gewohnt ist. Aus den Informationen auf der Internetseite ging vielmehr hervor, dass die Akkuschrauber weder im Labor auf ihre Tauglichkeit getestet noch von Experten unter die Lupe genommen wurden. Stattdessen erfolgte die Bewertung nach einem nur vage erläuterten „test.net Algorithmus“. Dieser basierte offenbar auf Hersteller- und Händlerangaben etwa zum maximalen Bohrdurchmesser, zur Motorleistung oder den Abmessungen des Geräts.

Das OLG Köln hat der Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) im Wesentlichen stattgegeben.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die Bezeichnung „Test“ für solche Produktvergleiche irreführend. Verbraucher erwarteten von einem Warentest nicht nur eine statistische Auswertung der publizierten Produktinformationen und des Verbraucherechos, sondern eine unmittelbare Prüfung des Produktes selbst. Ein solcher Warentest finde auf test.net aber nicht statt. Deshalb sei auch die Verwendung der Domain test.net für die Veröffentlichung solcher Produktvergleiche irreführend.

Über das Zustandekommen seiner Bewertungen machte das Unternehmen vor dem Oberlandesgericht nur vage und widersprüchliche Angaben. Zunächst hatte der Betreiber eingeräumt, dass er keine Labortests ausführe, sondern lediglich algorithmusbasierte Vergleiche anstelle – so wie es auf seiner eigenen Internetseite stand. Erst nach einem kritischen Hinweis des OLG Köln hieß es, es werde manchmal doch getestet. Am Ende behauptete das Unternehmen, es habe im Vergleich der Akkuschrauber sogar alle Produkte geprüft. Diese Aussagen bewertete das Oberlandesgericht als derart vage und widersprüchlich, dass sie unbeachtlich seien. Voraussetzung für einen Warentest sei ein konkretes Untersuchungsprogramm, das u.a. die zu testenden Eigenschaften, die standardisierten Prüfverfahren und die für die Notenvergabe erforderlichen Testergebnisse vorab festlege. Bei test.net gab es das offenbar nicht.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.