Anpassung der Besoldung und Versorgung: Berlin erreicht Länderdurchschnitt zum 01.01.2021

15. Dezember 2020 -

Die Besoldungs- und Versorgungsbezüge der Beamten, Richter sowie Versorgungsempfänger des Landes Berlin werden zum 01.01.2021 um 2,5% erhöht, sodass der angestrebte Länderdurchschnitt erreicht wird.

Aus der Pressemitteilung der Senatskanzlei Berlin vom 15.12.2020 ergibt sich:

Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat der Senat am 15.12.2020 auf Vorlage von Finanzsenator Dr. Matthias Kollatz zur Kenntnis genommen.

Als Grundlage für die Anpassung dient der Tarifabschluss der Länder vom 02.03.2019. Der Abschluss sieht zum 01.01.2021 eine Erhöhung um 1,4% vor. Dieses Volumen wird um weitere 1,1% aufgestockt. Neben der allgemeinen Erhöhung werden die Anwärtergrundbeträge und Stellenzulagen jeweils um 2,5% angehoben. Hinzu kommt die Erhöhung des Sonderbetrages für Kinder. Dieser wird nahezu verdoppelt und auf 50 Euro pro berechtigtem Kind angehoben. Ebenfalls erhöht werden die Erschwerniszulagen – um 11,5%.

Der Gesetzentwurf zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2021 (BerlBVAnpG 2021) enthält auch die Streichung der Besoldungsgruppe A 4 und die gesetzliche Überleitung in die Besoldungsgruppe A 5. In den unteren Besoldungsgruppen (A 5 bis A 8) werden außerdem die Erhöhungsbeträge für die Familienzuschläge der Stufen 2 und 3 angehoben und die Familienzuschläge ab der Stufe 4 in allen Besoldungsgruppen erhöht. Hierdurch wird zum einen das vom BVerfG aufgestellte Mindestabstandsgebot der unteren Besoldungsgruppen zu den Leistungen der sozialen Grundsicherung konsequent eingehalten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.05.2020 – 2 BvL 4/18). Zum anderen werden die Vorgaben zur amtsangemessenen Alimentation von kinderreichen Familien umgesetzt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.05.2020 – 2 BvL 6/17 u.a.).

Finanzsenator Dr. Kollatz: „Der Senat hatte im Mai 2018 verbindliche Etappen für die Anpassung der Besoldung und Versorgung an den Länderdurchschnitt bis 2021 festgelegt. Dieses Ziel haben wir nun erreicht. Neben dem Grundgehalt sind aber auch Stellen- und Erschwerniszulagen elementare Bestandteile der Besoldung. Dort haben wir nachgesteuert, um auch mehr Nachwuchskräfte zu gewinnen und weiterhin einen funktionsfähigen öffentlichen Dienst sicherzustellen. Dies gilt vor allem für den Berliner Vollzugsdienst. Wichtige Feinjustierungen haben wir auch in den unteren Besoldungsgruppen vorgenommen. Neben dem zu gewährenden Familienzuschlag wird künftig ein Erhöhungsbetrag geleistet. Ab dem dritten Kind wird der Familienzuschlag sogar erhöht, um dem Mehrbedarf der Eltern zu entsprechen. Mit diesem Maßnahmenpaket stärken wir gezielt die Familienfreundlichkeit und werden unserer Rolle als verantwortungsvoller Arbeitgeber gerecht.“

Die Kosten für die Maßnahmen des BerlBVAnpG belaufen sich 2021 auf rund 154,5 Mio. Euro. Davon entfallen allein rund 128,3 Mio. Euro auf die lineare Erhöhung der Dienst- und Versorgungsbezüge. Aufgrund der Berücksichtigung beider Beschlüsse des BVerfG hat sich das Gesetzgebungsverfahren leider verzögert. Eine Verkündung vor dem Jahreswechsel ist daher nicht mehr möglich ist. Das Gesetz wird rückwirkend zum 01.01.2021 in Kraft treten. Ungeachtet dessen ist die Zahlbarmachung der Erhöhung zum 01.01.2021 mit einer Vorgriffsregelung bereits angeordnet worden.

Die Notwendigkeit zur Anpassung der Besoldung und Versorgung von Beamten sowie Versorgungsempfängern ergibt sich aus Art. 33 Abs. 5 GG. Der Gesetzgeber muss das Besoldungs- und Versorgungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen. Dies hat das Land Berlin für die Besoldung im Bundesbesoldungsgesetz in der Überleitungsfassung für Berlin geregelt (§ 14 Abs. 1 BBesG BE). Für die Versorgung gilt das Landesbeamtenversorgungsgesetz (§ 70 Abs. 1 LBeamtVG).

Das Land Berlin hatte es sich 2018 zum Ziel gesetzt, die Besoldung bis 2021 an den Länderdurchschnitt anzugleichen. 2019 und 2020 sind bereits Anpassungen um jeweils 4,3% erfolgt. Weitere Informationen zum Angleichungsprozess.

Der Gesetzentwurf wird dem Rat der Bürgermeister nun zur Stellungnahme vorgelegt.