Allgemeinverfügungen zu Corona-Spaziergänge in München und Starnberg wirksam?

18. Januar 2022 -

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München hat am 17.01.2022 zum Aktenzeichen  10 CS 22.125 und 10 CS 22.126 über zwei Beschwerden im Zusammenhang mit den Allgemeinverfügungen zu den sogenannten Corona-Spaziergängen in München und Starnberg entscheiden.

Aus der Pressemitteilung des Bay. VGH vom 17.01.2022 ergibt sich:

Das Verwaltungsgericht München hatte am 17.01.2022 zwei Eilanträgen von Bürgern stattgegeben, die sich gegen aktuelle Allgemeinverfügungen der Landeshauptstadt München und des Landratsamtes Starnberg wandten.

Mit diesen Allgemeinverfügungen wurden jeweils für bestimmte Tage die Veranstaltung von Versammlungen im Zusammenhang mit Protesten gegen Corona-Maßnahmen und die Teilnahme an solchen Versammlungen untersagt, wenn diese Versammlungen nicht rechtzeitig vorab den Behörden angezeigt wurden.

In beiden Verfahren wurden von der Landeshauptstadt und vom Freistaat Bayern (bzgl. München) bzw. vom Freistaat Bayern (bzgl. Starnberg) Beschwerden eingelegt.

Der Bayerischen Verwaltungsgerichtshof hat den Beschluss des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Allgemeinverfügung  der Landeshauptstadt abgeändert und den Antrag als unzulässig abgewiesen, weil die Antragstellerin ihre Antragsbefugnis nicht dargelegt hatte. Eine inhaltliche Entscheidung zur Münchener Allgemeinverfügung ist damit nicht ergangen.

Hinsichtlich der Allgemeinverfügung des Landratsamts Starnberg hat der Verwaltungsgerichthof die Beschwerde des Freistaats Bayern zurückgewiesen, weil die Gefahrenprognose des Landratsamtes ein pauschales Versammlungsverbot nicht rechtfertige. Die Entscheidung bedeutet, dass die Allgemeinverfügung des Landratsamts Starnberg vom Antragsteller nicht beachtet werden muss, wohl aber von allen anderen Bürgern.

Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs sind unanfechtbar.