Anerkennung von Maßnahmen zur Abwicklung von Kreditinstituten

03. Mai 2021 -

Der Europäische Gerichtshof hat am 29.04.2021 zum Aktenzeichen C-504/19 entschieden, dass die bedingungslose Anerkennung einer rückwirkenden Sanierungsmaßnahme eines Kreditinstituts unionsrechtswidrig ist, wenn dadurch ein Kunde an der Fortführung des Hauptsacheverfahrens gehindert würde, das er gegen die „Brückenbank“ angestrengt hat, auf die die fragliche Verbindlichkeit zuvor übertragen worden war.

Aus der Pressemitteilung des EuGH Nr. 72/2021 vom 29.04.2021 ergibt sich:

Im Jahr 2008 schloss VR, eine natürliche Person, mit der Banco Espírito Santo, Sucursal en España (im Folgenden: BES Spanien), bei der es sich um die spanische Zweigstelle der portugiesischen Bank Banco Espírito Santo (BES) handelte, einen Vertrag über den Erwerb von Vorzugsaktien eines isländischen Kreditinstituts. Im Kontext der ernsten finanziellen Schwierigkeiten von BES beschloss die Banco de Portugal mit Entscheidung vom August 2014, eine „Brückenbank“ mit der Bezeichnung Novo Banco SA zu errichten, auf die die Aktiva, Passiva und anderen, nicht zu den Vermögenswerten gehörenden Bestandteile von BES übertragen wurden. Bestimmte Passiva waren jedoch von der Übertragung auf Novo Banco ausgenommen. Nach der erwähnten Übertragung hielt Novo Banco SA, Sucursal en España (im Folgenden: Novo Banco Spanien) die Geschäftsbeziehung aufrecht, die VR mit BES Spanien begründet hatte.
Am 4. Februar 2015 erhob VR beim Juzgado de Primera Instancia de Vitoria (Gericht erster Instanz Vitoria, Spanien) Klage gegen Novo Banco Spanien, mit der sie beantragte, den Vertrag für nichtig zu erklären. Hilfsweise beantragte sie, den Vertrag für aufgelöst zu erklären. Novo Banco Spanien wandte ein, sie sei nicht passivlegitimiert, da es sich bei der geltend gemachten Haftung gemäß der Entscheidung vom August 2014 um eine Verbindlichkeit handle, die nicht auf sie übertragen worden sei.
Das Juzgado de Primera Instancia de Vitoria (Gericht erster Instanz Vitoria) gab der Klage von VR statt, woraufhin Novo Banco Spanien Berufung bei der Audiencia Provincial de Álava (Provinzgericht Álava, Spanien) einlegte. Im Berufungsverfahren legte sie zwei Entscheidungen der Banco de Portugal vom 29. Dezember 2015 vor. Durch diese Entscheidungen wurde die Entscheidung vom August 2014 geändert, indem u. a. darauf hingewiesen wurde, dass „ab diesem Tag … folgende Verbindlichkeiten von BES nicht auf Novo Banco übergegangen sind: … jede Verbindlichkeit, die Gegenstand eines der in Anhang I beschriebenen Verfahren ist“. Zu den Verfahren nach Anhang I gehörte die von VR erhobene Klage. Außerdem hieß es in den Entscheidungen vom 29. Dezember 2015: „Soweit Aktiva, Passiva oder nicht zu den Vermögenswerten gehörende Bestandteile, die im Vermögen von BES hätten verbleiben sollen, de facto auf Novo Banco übertragen wurden, werden sie … mit Wirkung vom 3. August 2014 … erneut von Novo Banco auf BES übertragen.“
Die Audiencia Provincial de Álava (Provinzgericht Álava) wies die Berufung von Novo Banco Spanien zurück, woraufhin diese beim vorlegenden Gericht, dem Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien), einen Rechtsbehelf einlegte. Novo Banco Spanien vertritt die Ansicht, dass die Entscheidungen vom 29. Dezember 2015 nach der Richtlinie 2001/24 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten (ABl. 2001, L 125, S. 15) ohne weitere Formalitäten ihre Wirkungen in allen Mitgliedstaaten entfalteten. Da das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) die Ansicht vertrat, dass diese Entscheidungen die Entscheidung vom August 2014 rückwirkend geändert hätten, befasste es den Gerichtshof mit der Frage, ob solche inhaltlichen Änderungen in anhängigen Gerichtsverfahren zu berücksichtigen sind.

Würdigung durch den Gerichtshof

Der Gerichtshof stellt fest, dass nach der Richtlinie 2001/24 die Sanierungsmaßnahmen grundsätzlich nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats durchgeführt werden und nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats in der gesamten Union ohne weitere Formalität wirksam sind. Allerdings sieht Art. 32 dieser Richtlinie – als Ausnahme von diesem Grundsatz – vor, dass für die Wirkungen einer Sanierungsmaßnahme auf einen anhängigen Rechtsstreit über einen Vermögensgegenstand oder ein Recht der Masse ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats gilt, in dem der Rechtsstreit anhängig ist.

Als Erstes stellt der Gerichtshof fest, dass dieser Art. 32 nur dann zur Anwendung kommt, wenn drei kumulative Voraussetzungen erfüllt sind, was im Verfahren vor dem Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) der Fall ist. Erstens muss es sich nämlich um Sanierungsmaßnahmen im Sinne der Richtlinie 2001/24 handeln, was hier der Fall ist, da durch die Entscheidungen vom 29. Dezember 2015 die finanzielle Lage eines Kreditinstituts gesichert oder wiederhergestellt werden soll.

Zweitens muss es einen „anhängigen Rechtsstreit“ geben, wobei dieser Begriff nur das Verfahren in der Hauptsache erfasst. Im vorliegenden Fall ist zum einen das Ausgangsverfahren als Verfahren in der Hauptsache anzusehen und wurden zum anderen die Entscheidungen vom 29. Dezember 2015 zu einem Zeitpunkt erlassen, zu dem das am 4. Februar 2015 von VR eingeleitete Verfahren bereits anhängig war.

Drittens muss der anhängige Rechtsstreit „einen Vermögensgegenstand oder ein Recht der Masse“ betreffen. Angesichts der Unterschiede zwischen den einzelnen Sprachfassungen von Art. 32 der Richtlinie 2001/24 zieht der Gerichtshof den Zweck dieser Bestimmung heran, der ihm zufolge darin besteht, die Wirkungen der Sanierungsmaßnahmen oder des Liquidationsverfahrens auf einen anhängigen Rechtsstreit dem Recht des Mitgliedstaats zu unterwerfen, in dem der Rechtsstreit anhängig ist. Es wäre mit diesem Zweck aber nicht vereinbar, die Wirkungen von Sanierungsmaßnahmen auf einen anhängigen Rechtsstreit von der Anwendung dieses Rechts auszunehmen, wenn dieser Rechtsstreit Eventualverbindlichkeiten betrifft, die mittels solcher Sanierungsmaßnahmen auf eine andere Einrichtung übertragen wurden. Daher ist Art. 32 der Richtlinie 2001/24 in Bezug auf einen oder mehrere zur Aktiv- oder auch zur Passivseite gehörende Vermögensgegenstände des Kreditinstituts anzuwenden, die – wie die im Verfahren vor dem Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) in Rede stehende Eventualverbindlichkeit – Gegenstand von Sanierungsmaßnahmen sind.

Als Zweites stellt der Gerichtshof hinsichtlich des Umfangs der Wirkungen der Sanierungsmaßnahmen, für die das Recht des Mitgliedstaats gilt, in dem der Rechtsstreit anhängig ist, fest, dass das Recht dieses Mitgliedstaats für alle Wirkungen gilt, die solche Maßnahmen auf einen solchen Rechtsstreit haben können, unabhängig davon, ob es sich um verfahrensrechtliche oder materiellrechtliche Wirkungen handelt.

Aus der Richtlinie 2001/24 ergibt sich daher, dass sowohl die verfahrensrechtlichen als auch die materiellrechtlichen Wirkungen einer Sanierungsmaßnahme auf ein anhängiges gerichtliches Verfahren in der Hauptsache ausschließlich durch das Recht des Mitgliedstaats bestimmt werden, in dem dieses Verfahren anhängig ist.

Des Weiteren stellt der Gerichtshof zum einen fest, dass es gegen den allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit verstieße, würde man im Verfahren vor dem Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) die Wirkungen der Entscheidungen vom 29. Dezember 2015 anerkennen, denn dadurch könnten die zugunsten von VR bereits ergangenen gerichtlichen Entscheidungen in Frage gestellt werden. Wenn man zum anderen zuließe, dass Sanierungsmaßnahmen, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats nach Erhebung einer Klage in einem anderen Mitgliedstaat getroffen werden und zur Folge haben, dass der für die Entscheidung des der Klage zugrunde liegenden Rechtsstreits maßgebliche rechtliche Rahmen rückwirkend geändert wird, zur Abweisung der Klage führen könnten, würde dies eine Beschränkung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf im Sinne von Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bedeuten.

Der Gerichtshof gelangt zu dem Ergebnis, dass die Richtlinie 2001/24 im Licht des Grundsatzes der Rechtssicherheit und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf dem entgegensteht, dass in einem anhängigen Hauptsacheverfahren die Wirkungen einer Sanierungsmaßnahme wie den Entscheidungen vom 29. Dezember 2015 ohne weitere Voraussetzungen anerkennt werden, wenn diese Anerkennung dazu führt, dass das Kreditinstitut, auf das die Verbindlichkeit durch eine erste Sanierungsmaßnahme übertragen worden war, rückwirkend seine Passivlegitimation für dieses anhängige Verfahren verliert, wodurch bereits zugunsten der Klägerin in diesem Verfahren ergangene gerichtliche Entscheidungen in Frage gestellt werden.