Anspruch auf Rückforderung bei Online-Glücksspiel

05. Juni 2020 -

Das Oberlandesgericht München hat mit Urteil vom 28.02.2020 zum Aktenzeichen 8 U 5467/19 entschieden, dass ein Kunde, der bei einem in Deutschland verbotenen Online-Casino mitspielt, keinen Rückforderungsanspruch wegen der Sofortüberweisung hat.

Aus dem Newsletter des Verbraucherzentrale Bundesverbandes vom 02.06.2020 ergibt sich:

Die Klägerin nahm an mehreren in Deutschland nicht zugelassenen und damit verbotenen Online-Glücksspiel-Angeboten teil und bezahlte dabei mittels des Zahlungsauslösedienstleisters per Sofortüberweisung. Im streitgegenständlichen Fall machte sie Schadensersatzansprüche gegen den Zahlungsauslösedienstleister in Höhe der überwiesenen Spielbeiträge geltend. Sie argumentierte, dass die Mitwirkung an dem rechtswidrigen Spiel-Angebot ein Verstoß des Dienstleisters gegen den Glücksspiel-Staatsvertrag sei. Dieser habe damit gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen und außerdem ihre vertraglichen Schutz- und Hinweispflichten gegenüber der Klägerin verletzt.

Das OLG München hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass es die Berufung gegen das ablehnende erstinstanzliche Urteil abweisen werde.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat der Zahlungsdienstleister lediglich als Bote der Klägerin deren Zahlungsauftrag übermittelt. Daher gelange der Zahlungsauslösedienst zu keinem Zeitpunkt in den Besitz von Kundengeld, sondern stoße den Bezahlungsvorgang zum Empfänger nur an, indem er die TAN bei der Bank des Zahlers anfordere und die vom Kunden eingegebene Zahl anschließend an die Bank des Zahlers weiterleite. Diese Situation sei nicht vergleichbar mit einem üblichen Kreditinstitut wie einer Bank oder Sparkasse.

Des Weiteren sei hinsichtlich der Sofortüberweisung ein Gesetzesverstoß auch schon nicht ersichtlich gewesen, denn es fehlte an konkreten Verdachtsmomenten für eine solche Annahme. Die Zahlungen seien nämlich nicht direkt an das ausländische Online-Casino geflossen, sondern an Dritt-Firmen, die die Überweisungen abwickeln würden.