Arbeitgeber trägt Darlegungs- und Beweislast für haftungsbegründende und – ausfüllende Kausalität und den Schadenbei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Pflichtverletzung gegen Arbeitnehmer

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urteil vom 20.04.2021 zum Aktenzeichen 2 Sa 231/20 entschieden, dass wenn ein Arbeitgeber gegen den Arbeitnehmer Schadensersatzansprüche wegen vorwerfbarer Pflichtverletzung aus dem Arbeitsvertrag geltend macht, so obliegt ihm im Rahmen des § 619a BGB, neben der Pflichtverletzung und dem Vertreten müssen des Arbeitnehmers, die Darlegungs- und Beweislast auch für die haftungsbegründende und die haftungsausfüllende Kausalität.

Begeht ein Arbeitnehmer bei oder im Zusammenhang mit der Arbeit rechtswidrige, vorsätzliche Handlungen, die sich unmittelbar gegen das Vermögen des Arbeitgebers richten, liegt eine Verletzung seiner schuldrechtlichen Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB vor.