Arbeitskraft des Arbeitnehmers als Insolvenzschuldner stellt in der Verbraucherinsolvenz keine Insolvenzmasse dar

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 15.07.2021 zum Aktenzeichen 6 AZR 460/20 entschieden, dass in der Verbraucherinsolvenz die Arbeitskraft des Arbeitnehmers als Insolvenzschuldner nicht in die Insolvenzmasse fällt, so dass er weiterhin über das Arbeitsverhältnis verfügen und so dessen Inhalt ändern kann.

Er ist hingegen nicht berechtigt, über künftige Entgeltansprüche aus dem unverändert gebliebenen Arbeitsverhältnis zum Nachteil der Masse zu verfügen.

Er hat keinen tariflichen Anspruch auf Freistellung in der Verbraucherinsolvenz.