Schadensersatzanspruch eines zu Unrecht abgelehnten Stellenbewerbers gegenüber dem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes bei rechtzeitiger Abwendung des Schadenseintritts

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 27.07.2021 zum Aktenzeichen 9 AZR 326/20 entschieden, dass nach der Wertung des § 839 Abs. 3 BGB ein zu Unrecht abgelehnter Stellenbewerber grundsätzlich nur dann berechtigt ist, einen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes erfolgreich auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, wenn er sich bereits vor der Stellenbesetzung hinreichend bemüht hat, seine Rechte aus Art. 33 Abs. 2 GG, der einen Anspruch auf Zugang zu jedem öffentlichen Amt regelt, durch die Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes zu wahren und hierdurch den Schadenseintritt abzuwenden.

Zur Sicherung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs ist eine mittellose Partei nicht gehalten, auf eigene Kosten ein Eilverfahren zu betreiben, um dem Arbeitgeber die Besetzung der Stelle gerichtlich untersagen zu lassen.

Ausreichend, aber auch erforderlich ist die Durchführung eines Prozesskostenhilfeverfahrens, an das sich für den Fall, dass das Gericht Prozesskostenhilfe gewährt, ein Eilverfahren anschließt.

Lehnt das Arbeitsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab, obliegt es dem Bewerber im Regelfall, die Entscheidung im Wege der sofortigen Beschwerde anzufechten.