Arzneimittelversorgung: Gleiche Preise in Versand- und Vor-Ort-Apotheken

Der Bundesrat hat am 27.11.2020 das Gesetz zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken gebilligt, das der Bundestag Ende Oktober 2020 beschlossen hatte.

Aus der Pressemitteilung des BR vom 27.11.2020 ergibt sich:

Ziele des Gesetzes sind es, die flächendeckende Arzneimittelversorgung der Bevölkerung durch Vor-Ort-Apotheken zu stärken, solche Apotheken gezielt zu fördern und in ihrer Funktion für die qualifizierte Arzneimittelversorgung zu unterstützen.

Das Gesetz sieht vor, dass für gesetzlich Versicherte künftig der gleiche Preis für verschreibungspflichtige Arzneimittel gilt – unabhängig davon, ob sie bei einer Vor-Ort-Apotheke oder einer EU-Versandapotheke kaufen. Versandapotheken dürfen gesetzlich Versicherten dann keine Rabatte mehr auf rezeptpflichtige Arzneimittel geben.

Der Deutsche Apothekerverband und der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung können neue pharmazeutische Dienstleistungen vereinbaren, um die Versorgung der Patientinnen und Patienten zu verbessern. Möglich wären insofern z.B. eine intensive pharmazeutische Betreuung bei einer Krebstherapie oder die Arzneimittelversorgung von Pflegebedürftigen zu Hause. Hierfür werden durch eine Änderung der Arzneimittelpreisverordnung erhebliche Mittel zur Verfügung gestellt.

Wenn Apotheken verschreibungspflichtige Arzneimittel an gesetzlich Versicherte per Botendienst ausliefern, dürfen sie dauerhaft einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 2,50 Euro je Lieferort und Tag erheben.

Der EuGH hatte 2016 entschieden, dass die Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Arzneien in Deutschland für ausländische Internet-Apotheken gegen den freien Warenverkehr verstößt. Das neue Gesetz erreicht einheitliche Preise dadurch, dass es die Rechtswirkung des Rahmenvertrages über die Arzneimittelversorgung – auch für EU-Versandapotheken – als Voraussetzung dafür vorsieht, an gesetzlich Versicherte Medikamente abgeben und mit den Krankenkassen abrechnen zu können. Apotheken, für die der Rahmenvertrag gilt, werden verpflichtet, bei der Abgabe verordneter Arzneimittel an gesetzlich Versicherte im Wege der Sachleistung den einheitlichen Apothekenabgabepreis einzuhalten und Versicherten in der GKV keine Zuwendungen zu gewähren.

Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten wird das Gesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und kann dann am Folgetag zu großen Teilen in Kraft treten. Die Regelung über den Zusatzbetrag für die Auslieferung per Botendienst wird erst am 01.01.2021, eine Änderung der Arzneimittelpreisverordnung zur Erhebung eines Zuschlags von 20 Cent zur Finanzierung zusätzlicher pharmazeutischer Dienstleistungen ein Jahr nach Inkrafttretens des überwiegenden Teils des Gesetzes in Kraft treten.

Weitere Informationen

Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken (BT-Drs. 19/21732 – PDF, 706 KB)

Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages: Gesetz zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken (BR-Drs. 662/20 – PDF, 312 KB)