Asperger Syndrom: Aufnahme einer Schülerin mit bewährter Schulbegleitung

Das Verwaltungsgericht Göttingen hat mit Beschluss vom 09.01.2020 zum Aktenzeichen 4 B 196/19 eine Schule im Landkreis Göttingen verpflichtet, eine Schülerin mit dem Asperger Syndrom zusammen mit ihrer Integrationshelferin aufzunehmen, auch wenn die Helferin nicht beim Verein Jugendhilfe Südniedersachsen (JSN) angestellt ist, mit dem die Schule zusammen mit dem Jugendhilfeträger eine Vereinbarung getroffen hat.

Aus der Pressemitteilung des VG Göttingen Nr. 2/2020 vom 20.01.2020 ergibt sich:

Die Schülerin begehrte von einer Schule im Landkreis Göttingen umgehend dort aufgenommen zu werden und dabei ihre bisherige und bewährte Integrationshelferin mit in die Schule nehmen zu dürfen. Der Schülerin war diese Integrationshilfe vom Jugendamt des Landkreises Göttingen bewilligt worden. Die Hilfe sollte durch einen bestimmten freien Träger der Jugendhilfe erbracht werden. Die Schule verweigerte die Aufnahme der Antragstellerin. Zur Begründung gab sie an, zwar lägen die schulrechtlichen Voraussetzungen für die Aufnahme der Schülerin vor und es bestünden auch keine fachlichen Zweifel gegenüber ihrer bisherigen Integrationshelferin. Sie sehe sich jedoch durch eine zwischen ihr, dem Jugendhilfeträger und dem Verein Jugendhilfe Südniedersachsen (JSN) getroffene Vereinbarung gehindert, die Antragstellerin bei sich aufzunehmen. Diese Vereinbarung sehe vor, dass jegliche Art der Schulbegleitung bei ihr durch Personal des JSN zu erfolgen habe.

Das VG Göttingen hat dem einstweiligen Rechtsschutzantrag stattgegeben.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts liegt die Steuerungsverantwortung für Jugendhilfemaßnahmen beim Jugendamt. Dieses habe in dem Bescheid über die Bewilligung einer Integrationshilfe vorgesehen, dass ein konkreter freier Träger die Leistung erbringe. Hierüber dürfe sich die Schule nicht unter Berufung auf eine von ihr abgeschlossene Vereinbarung über die Leistungserbringung durch den JSN hinwegsetzen. Zudem handele es sich bei dieser Vereinbarung um eine gegenüber der Antragstellerin unwirksame, weil ohne ihre Beteiligung getroffene Vereinbarung zu Lasten Dritter.

Die unterlegene Schule kann gegen diese Entscheidung innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim OVG Lüneburg einlegen.