Täter muss für Polizeieinsätze nach Amokdrohungen zahlen

26. Januar 2020 -

Das Verwaltungsgericht Aachen hat mit Urteil vom 20.01.2020 zum Aktenzeichen 6 K 292/18 entschieden, dass der Versender von Amoklaufdrohungen an Schulen die Kosten für die daraufhin folgenden Polizeieinsätze in Höhe von rund 40.000 Euro erstatten muss.

Aus der Pressemitteilung des VG Aachen vom 20.01.2020 ergibt sich:

Der Kläger kündigte im Mai 2013 über seine E-Mail-Adresse mehrfach Amokläufe an der Realschule Heinsberg und der Hauptschule Hückelhoven sowie den Einsatz einer Bombe mit Splitterwirkung auf dem Sommerfest am Horster See an. Daraufhin kam es jeweils zu größeren Polizeieinsätzen zum Schutz der Lehrer, Schüler und der öffentlichen Sicherheit. Die Kosten hierfür in Höhe von rund 40.000 Euro wurden dem Kläger in Rechnung gestellt.

Das VG Aachen hat die Klage abgewiesen.

Das Gebührengesetz NRW sieht eine Gebühr zwischen 50 Euro und 100.000 Euro vor, wenn es zu einem Tätigwerden der Polizei auf Grund einer vorgetäuschten Gefahrenlage kommt. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist das hier der Fall. Die Kammer sei überzeugt davon, dass der Kläger die Amokdrohungen versandt habe. Dies ergebe sich aus dem Ermittlungsergebnis der Polizei im Strafverfahren, den Feststellungen der Sachverständigen im Strafverfahren zur Persönlichkeitsstruktur des Klägers sowie letztlich auch seinem vor dem Amtsgericht und bei der Sachverständigen abgelegten Geständnis. Seine Aussage fast sechs Jahre nach seiner rechtskräftigen Verurteilung im Strafverfahren, das Geständnis sei falsch gewesen, sei eine Schutzbehauptung. Vielmehr sei anzunehmen, dass er im Jahr 2013 den Versand sämtlicher Mails zugegeben habe, weil er der Täter gewesen und auf Grund des Ermittlungsstandes davon habe ausgehen müssen, dass ihm die Taten hätten nachgewiesen werden können; durch ein Geständnis habe er zumindest Strafmilderung erlangen können. Der Kläger habe auch ein Motiv für die Taten gehabt. So habe es 2010 eine Hausdurchsuchung der Polizei bei ihm gegeben, als ihn jemand an seiner Schule eines möglichen Amoklaufes bezichtigt habe. Der Kläger habe eine Entschuldigung der Polizei für die aus seiner Sicht unberechtigte Durchsuchung bei ihm Zuhause erwartet, diese aber nie bekommen. Außerdem habe die Polizei zu verantworten, dass er nicht in den Schießverein Lieck aufgenommen worden sei. In zeitlichem Zusammenhang mit dieser Ablehnung sei es zu den Mails zu einem geplanten Amoklauf an der Realschule mit inhaltlichem Bezug zu diesem Schießverein gekommen.

Sobald das schriftliche Urteil vorliegt, kann der Kläger einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das OVG Münster entscheidet.