Aufteilung der Pauschalentgelte für Sparmenüs in der Systemgastronomie       

20. November 2020 -

Das Finanzgericht Hannover hat am 05.10.2020 zum Aktenzeichen 11 V 112/20 entschieden, dass die Aufteilung des Gesamtentgelts für Sparmenüs in der Systemgastronomie zur Bestimmung der Anteile, die dem vollen und dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, nur dann nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise für die einzelnen Bestandteile erfolgen kann, wenn die Einzelbestandteile den Kunden auch separat mit Einzelverkaufspreisen angeboten werden.

Aus dem Newsletter des FG Hannover Nr. 11/2020 vom 18.11.2020 ergibt sich:

In der Systemgastronomie ist es üblich, den Kunden auch sogenannte Sparmenüs anzubieten, die sich aus verschiedenen Einzelbestandteilen (Burger, Pommes frites, Getränk etc.) zusammensetzen. Werden diese Sparmenüs als umsatzsteuerlich einheitliche Leistung zum Verzehr außer Haus verkauft, muss das Gesamtentgelt zwischen den Bestandteilen, deren Lieferung mit dem allgemeinen Steuersatz versteuert wird, und denen mit ermäßigtem Steuersatz im Schätzweg aufgeteilt werden.
Der BFH hat hierzu entschieden, dass der Unternehmer hierbei eine transparente und Nachvollziehbare Aufteilungsmethode anzuwenden hat.

Während die Finanzverwaltung die Aufteilung nach dem Verhältnis der Einzelwarenverkaufspreise favorisiert, hat der Antragsteller in dem von dem Finanzgericht zu entscheidenden Eilverfahren eine Aufteilung nach den verwendeten Wareneinsätzen (sog. Food-and-Paper-Methode) angewendet. Die Methoden führen zu unterschiedlichen Ergebnissen, als die Rohgewinnaufschlagsätze insbesondere bei den mitverkauften Getränken wesentlich höher sind als die für die Speisen.

Das FG Hannover hat dem Antrag des Antragstellers stattgegeben.

Nach Auffassung des Finanzgerichts wurden im Streitfall Einzelbestandteile in den Sparmenüs den Kunden nicht einzeln angeboten, mithin existierten Einzelverkaufspreise teilweise nicht.

Ob die Food-and-Paper-Methode zu sachgerechten Ergebnissen führt, ließ das Gericht offen. Wegen des Streits um die anzuwendende Aufteilungsmethode ist zurzeit noch ein Klageverfahren bei dem Finanzgericht München anhängig. Das Aktenzeichen ist hier nicht bekannt.