Beamtenrecht: Kostendämpfungspauschale für Professoren in derzeitiger Ausgestaltung verfassungswidrig

01. Juli 2020 -

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 23.06.2020 zum Aktenzeichen 2 K 8782/18 entschieden, dass die Kostendämpfungspauschale für Professoren in ihrer derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig ist und das beklagte Land Baden-Württemberg verpflichtet, dem Professor weitere Beihilfeleistungen zu gewähren.

Aus der Pressemitteilung des VG Karlsruhe vom 01.07.2020 ergibt sich:

einer Klage eines Professors stattgegeben und das beklagte Land Baden-Württemberg verpflichtet, dem Kläger weitere Beihilfeleistungen zu gewähren.

Der Kläger ist Professor mit einem eigenen Lehrstuhl in der Besoldungsgruppe W 3 bei dem beklagten Land. Nach der baden-württembergischen Beihilfeverordnung müssen sich Beamte bei der anteilsmäßigen Erstattung der ihnen angefallenen Krankheitskosten durch das Land einen jährlichen Eigenanteil, die sog. Kostendämpfungspauschale, abziehen lassen. Der von den jeweiligen Beamten zu tragende Eigenanteil ist dabei nach Besoldungsgruppen gestaffelt unterschiedlich hoch ausgestaltet. Letztmalig zum 01.01.2013 wurde die jeweilige Kostendämpfungspauschale erhöht. Für Professoren mit einem eigenen Lehrstuhl an einer Universität wurden dabei erstmals unterschiedliche Eigenanteile festgesetzt. So beträgt die Kostendämpfungspauschale für Professoren der auslaufenden Besoldungsgruppe C 4.225 Euro und für Professoren der neueren Besoldungsgruppe W 3 275 Euro. Der Kläger wandte sich mit seiner Klage gegen diese Differenzierung.

Das VG Karlsruhe hat der Klage stattgegeben.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Erhöhung der Kostendämpfungspauschale zum 01.01.2013 sowohl formell als auch materiell verfassungswidrig und damit – wie bereits zwei weitere zum 01.01.2013 eingeführte besoldungsrechtliche Schlechterstellungen bestimmter Beamter (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.10.2018 – 2 BvL 2/17 und BVerwG, Urt. v. 28.03.2019 – 5 C 4.18) – unwirksam.

Den Gesetzesmaterialien lasse sich keine ausreichende Begründung für die nunmehrige Differenzierung zwischen den beiden bis dato gleichbehandelten Besoldungsgruppen entnehmen. Für die Ungleichbehandlung gebe es zudem keinen sachlichen Grund, nachdem die Besoldungsgruppe W 3 der Besoldungsgruppe C 4 funktional entspreche, diese im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG zu Art. 3 Abs. 1 GG „im Wesentlichen gleich“ besoldet seien und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der jeweiligen Professoren damit vergleichbar sei. Der Kläger müsse sich von seinem Kostenerstattungsanspruch daher lediglich die bis zum 31.12.2012 geltende Kostendämpfungspauschale i.H.v. 225 Euro abziehen lassen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim VGH Mannheim die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung einlegen.