Bundeskartellamt genehmigt Zusammengehen von Thalia und Osiander

20. November 2020 -

Das Bundeskartellamt hat am 19.11.2020 den angemeldeten Zusammenschluss der beiden Bucheinzelhändler Thalia und Osiander freigegeben.

Aus der Pressemitteilung des BKartA vom 19.11.2020 ergibt sich:

Thalia ist die größte Buchhandelskette in Deutschland mit bundesweit 312 Filialen, Osiander betreibt aktuell 72 Buchhandelsfilialen, die überwiegend in Süddeutschland liegen. Beide Unternehmen sind darüber hinaus im Online-Handel mit Büchern tätig.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Durch den Zusammenschluss mit Osiander kann Thalia seine starke Position im deutschen Buchhandel weiter ausbauen. Dennoch führt das Vorhaben weder für Verbraucher noch für Buchverlage oder Barsortimenter zu einer erheblichen Behinderung des Wettbewerbs. Insbesondere mit dem Online-Handel und mit der Vielzahl von kleineren und mittleren Sortimentsbuchhändlern bestehen weiterhin gute Einkaufs- bzw. Vertriebsalternativen. Bei der Bewertung des Vorhabens wurde auch die besondere Rolle der gesetzlichen Buchpreisbindung berücksichtigt.“

Auf der Absatzseite bestehen in verschiedenen lokalen Märkten, vor allem in Bayern und Baden-Württemberg, Überschneidungen von Thalia und Osiander. In den wenigen Einzelfällen, in denen die Beteiligten zusammen kritische Marktanteile erreichen, werden diese jedoch durch die konkrete Wettbewerbssituation vor Ort relativiert. Bei der Betrachtung der Absatzmärkte hat das Bundeskartellamt vor allem auch den Online-Handel einbezogen, da dessen Bedeutung durch starke Online-Händler wie Amazon aber auch durch die Vernetzung mit dem stationären Buchhandel in den letzten Jahren kontinuierlich zugenommen hat. Zusätzlicher Wettbewerbsdruck auf den Buchhandel geht von den sonstigen Verkaufsstellen wie Tankstellen oder Supermärkten sowie vom Direktvertrieb der Verlage aus. Beide Vertriebswege werden traditionell nicht in den Markt des Sortimentsbuchhandels einbezogen, stehen aber zusammen für rund ein Drittel des Gesamtvertriebs von Büchern in Deutschland. Die Buchpreisbindung sorgt schließlich dafür, dass die Verbraucher in allen Verkaufsstellen den gleichen Preis für ein Buch zahlen, sodass kleinere Händler in dieser Hinsicht keinen Nachteil haben.

Auf der Beschaffungsseite verfügen Thalia und Osiander nach dem Zusammenschluss ebenfalls über eine starke Marktstellung gegenüber den Verlagen und den Barsortimentern. Aufgrund der Betrachtung eines nationalen Beschaffungsmarktes sind die Anteile der Beteiligten hier jedoch deutlich niedriger als in einzelnen lokalen Absatzmärkten. Das durch den Zusammenschluss hinzukommende Beschaffungsvolumen von Osiander ist vergleichsweise gering. Die Konditionenverhandlungen auf der Beschaffungsseite unterliegen zudem einer gewissen, rechtlichen Einschränkung durch das Buchpreisbindungsgesetz. Den Verlagen stehen mit zahlreichen Sortimentsbuchhändlern, dem Online-Handel, vielen sonstigen Verkaufsstellen und dem Direktvertrieb weiterhin Absatzalternativen zur Verfügung. Auch in Bezug auf die Barsortimenter und deren Bedeutung für die Vielfalt der verfügbaren Titel und die Wettbewerbsfähigkeit der kleineren Buchhändler ergeben sich aus der vorliegend konkret zu prüfenden Bündelung der Beschaffung durch Thalia und Osiander keine durchgreifenden wettbewerblichen Bedenken.

Kartellamtspräsident Andreas Mundt: „Das Vorhaben führt – trotz der Betonung der kooperativen Aspekte in der Außendarstellung – dazu, dass Thalia die Kontrolle über die Buchhandelsaktivitäten von Osiander erwirbt. Gleichzeitig ist bekannt, dass Thalia weitere Bucheinzelhändler in eine gemeinsame Plattform einbinden möchte. Die Frage, inwieweit eine derartige Zusammenarbeit zukünftig kartellrechtlich zu prüfen ist, wird von der konkreten Konstellation im Einzelfall abhängen und war nicht Gegenstand des vorliegenden Fusionskontrollverfahrens.“

Bezüglich der weiteren von dem Zusammenschluss betroffenen Märkte wie der Einzelhandel mit Presseerzeugnissen, der Vertrieb von E-Readern oder das Nebensortiment des Buchhandels (insbesondere Spielwaren) hat das geprüfte Vorhaben keinen Anlass zu wettbewerblichen Bedenken gegeben.

Im Ergebnis konnte der geplante Zusammenschluss daher im Vorprüfverfahren freigegeben werden.