Verbot der Wittlicher Sonntagsversammlungen unverhältnismäßig

20. November 2020 -

Das Verwaltungsgericht Trier hat mit Beschluss vom 18.11.2020 zum Aktenzeichen 6 L 3505/20.TR entschieden, dass die Untersagung der bis Ende 2023 jeweils sonntags von 15 bis 17 Uhr geplanten Versammlungen in Wittlich auf dem Platz an der Lieser unverhältnismäßig ist.

Aus der Pressemitteilung des VG Trier Nr. 44/2020 vom 19.11.2020 ergibt sich:

Der Antragsgegner, der Landkreis Bernkastel-Wittlich, hatte die von der Antragstellerin unter dem Motto „Friede, Freiheit, Gerechtigkeit“ angemeldeten, künftigen Versammlungen mit sofort vollziehbarer Verfügung vom 02.11.2020 untersagt, da die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet werde. Insbesondere sei es während der letzten Versammlung am 25.10.2020 mehrfach zu Verstößen gegen die geltenden Auflagen zur Maskenpflicht gekommen. Obschon die Versammlung wegen der Zuwiderhandlungen gegen die Auflagen aufgelöst worden sei, sei sie in der Folge unbeirrt fortgeführt worden. Ferner sei nach dem bisherigen Verlauf der Versammlungen davon auszugehen, dass die Bestimmungen der 12. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz oder die angeordneten Auflagen in Zukunft ebenfalls nicht beachtet würden. Ein milderes Mittel als das Verbot der Versammlung sei nicht erkennbar, da die bisher erlassenen Auflagen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht bzw. nur unzureichend beachtet worden seien.

Das VG Trier hat dem gegen die Untersagungsverfügung gerichteten Eilantrag der Antragstellerin stattgegeben.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist das Versammlungsverbot jedenfalls unverhältnismäßig, da angesichts der geringen Zahl von Versammlungsteilnehmern (zuletzt circa 20 Personen) nicht ersichtlich sei, dass den vom Antragsgegner angenommenen Gefahren nicht durch versammlungsrechtliche Auflagen und deren Durchsetzung oder eine (repressive) Auflösung der jeweiligen Versammlungen begegnet werden könne. Dahingestellt bleiben könne, ob sich der zuletzt eingesetzte Versammlungsleiter in einem Maße als unzuverlässig erwiesen hätte, dass ein Versammlungsverbot gerechtfertigt sei, denn es sei nicht ersichtlich, dass es der Antragstellerin nicht gelingen würde, einen anderen, vom Antragsgegner akzeptierten Versammlungsleiter zu benennen. Unverhältnismäßig sei das Verbot schließlich auch wegen des sich über mehrere Jahre bis Ende 2023 erstreckenden Zeitraums seiner Geltung, da nicht absehbar sei, ob hinreichende Verbotsgründe über einen solch langen Zeitraum vorliegen würden. Es bleibe dem Antragsgegner überlassen, erforderlichenfalls in der Zukunft versammlungsrechtliche Auflagen zu erlassen, um die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung zu gewährleisten.

Gegen die Entscheidung steht dem Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das OVG Koblenz zu.