Corona-Krise: Eilantrag gegen Betretungsverbot mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig

27. März 2020 -

Das Verwaltungsgericht Freiburg hat mit Beschluss vom 25.03.2020 zum Aktenzeichen 4 K 1246/20 den Eilantrag eines technischen Prüfers aus Nordrhein-Westfalen, der vorbrachte, durch das Betretungsverbot für öffentliche Orte in Freiburg gehindert zu sein, seine Freizeit im öffentlichen Raum frei zu gestalten und sich mit Arbeitskollegen zu treffen, als unzulässig abgelehnt.

Aus der Pressemitteilung des VG Freiburg vom 26.03.2020 ergibt sich:

Der Antragsteller wendete sich gegen die von der Stadt Freiburg am 20.03.2020 erlassene Allgemeinverfügung über ein zweiwöchiges Betretungsverbot für öffentliche Orte zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus. Er wohnt in Nordrhein-Westfalen und plante, sich am 26.03. und 27.03.2020 aus beruflichen Gründen als technischer Prüfer in Freiburg aufzuhalten. Er brachte vor, durch die Allgemeinverfügung sei er gehindert, seine Freizeit im öffentlichen Raum frei zu gestalten und sich z.B. mit Arbeitskollegen zu treffen.

Das VG Freiburg hat den Eilantrag gegen das Betretungsverbot abgelehnt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Eilantrag schon unzulässig, sodass in der Sache über die Rechtmäßigkeit des Betretungsverbots nicht mehr zu entscheiden war. Dem Antragsteller fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Es hätte für ihn keine Vorteile, wenn das Betretungsverbot der Stadt nicht mehr gelten würde. Denn das Aufenthaltsverbot für den öffentlichen Raum in § 3 der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg in der seit dem 23.03.2020 geltenden Fassung entspreche in jeder hier erheblichen Hinsicht der Freiburger Regelung zum Betreten öffentlicher Räume zu Freizeitzwecken. Es sei – bei gegebenem Sachstand und unter dem zeitlichen Druck der Entscheidung – auch nicht anzunehmen, dass die Verordnung des Landes nichtig sei.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Der Antragsteller kann binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses Beschwerde zum VGH Mannheim einlegen.