Corona-Pandemie: Hauptversammlung muss nicht untersagt werden

27. März 2020 -

Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat mit Beschluss vom 26.03.2020 zum Aktenzeichen 5 L 744/20.F entschieden, dass ein Aktionär von der Stadt Frankfurt am Main nicht die Untersagung der Durchführung einer für den Mai 2020 geplanten Hauptversammlung verlangen kann.

Aus der Pressemitteilung des VG Frankfurt Nr. 5/2020 vom 26.03.2020 ergibt sich:

Der Antragsteller begehrt im vorläufigen Rechtsschutzverfahren angesichts der COVID-19-Pandemie die Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Erlass einer ordnungsbehördlichen Verfügung gegenüber der beigeladenen Bank, mit welcher ihr die Durchführung einer für den Mai 2020 geplanten Hauptversammlung sofort vollziehbar untersagt wird.

Das VG Frankfurt hat den Antrag abgelehnt.

Das Verwaltungsgericht betont und stellt dabei seiner Entscheidung voran, dass es nicht verkennt, dass das Robert-Koch-Institut die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland derzeit insgesamt als hoch einschätzt und nach dessen „Allgemeinen Prinzipien der Risikoeinschätzung und Handlungsempfehlung für Veranstaltungen“ der vorrangigen Gesundheitssicherheit der Bevölkerung Rechnung zu tragen ist.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller aber schon nicht glaubhaft gemacht, dass die Beigeladene bei unveränderter Risikobewertung der COVID-19-Pandemie ihre Hauptversammlung im Mai 2020 durchführen und dass die Antragsgegnerin in diesem Fall nicht die notwendigen Schutzmaßnahmen und Anordnungen treffen werde. Im Gegenteil habe die Beigeladene im Vorfeld des gerichtlichen Eilverfahrens gegenüber dem Antragsteller erklärt, dass die Lage selbstverständlich sehr genau beobachtet würde und Entscheidungen über die Hauptversammlung zu gegebener Zeit getroffen sowie kommuniziert würden.

Soweit der Antragsteller schriftsätzlich betone, dass er bereits in der Vergangenheit als „kritischer Aktionär“ an den Hauptversammlungen der Beigeladenen teilgenommen und verschiedentlich Beschlussfassungen als Kläger und Nebenintervenient angefochten habe, diene ein auf das Infektionsschutzgesetz gestützter Eilantrag nicht der Verfolgung von Aktionärsinteressen.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim VGH Kassel eingelegt werden.