Corona-Krise: Wohnungsloser EU-Bürger hat Anspruch auf existenzsichernde Leistungen

16. April 2020 -

Das Sozialgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 14.04.2020 zum Aktenzeichen S 25 AS 1118/20 ER einem wohnungslosen Portugiesen, der sich in Deutschland aufhält, vor dem Hintergrund der Corona-Krise im Wege des Eilrechtsschutzes existenzsichernde Leistungen (ALG II) zugestanden.

Aus der Pressemitteilung des SG Düsseldorf vom 16.04.2020 ergibt sich:

Der Antragsteller, ein portugiesischer Wohnungsloser, hält sich seit 1994 in der Bundesrepublik Deutschland auf. Er beantragte Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) beim Jobcenter Wuppertal. Das Jobcenter lehnte den Leistungsantrag ab, da sich der Antragsteller nur zum Zwecke der Arbeitsuche in Deutschland aufhalte. Ein Daueraufenthaltsrecht habe er nicht nachgewiesen, da unklar sei, ob er sich ununterbrochen in Deutschland aufgehalten habe. Der Antragsteller stellte am 27.03.2020 einen Antrag auf sozialgerichtlichen Eilrechtsschutz mit dem Ziel vorläufiger Leistungsgewährung.

Das SG Düsseldorf hat dem Antragsteller vorläufige Leistungen in Höhe des Regelbedarfs zugesprochen.

Unabhängig vom Vorliegen eines Daueraufenthaltsrechts müsse das Existenzminimum des Antragstellers in Deutschland gesichert werden. Dieser sei unstreitig hilfebedürftig. Hätte der Antragsteller keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, so hätte er einen Leistungsanspruch nach dem SGB XII (Sozialhilfe). Das Jobcenter müsse zunächst als zuerst angegangener Träger die existenzsichernden Leistungen erbringen, zumal die Einschränkungen des öffentlichen Lebens die Situation von Wohnungslosen besonders erschweren. Dabei könne der Antragsteller wegen der Covid-19-Pandemielage nicht darauf verwiesen werden, in sein Heimatland zurückzureisen und dort Leistungen zu beantragen.

Der Beschluss hat bundesweite Bedeutung, denn damit wurden erstmalig in dieser Klarheit vom ALG II-Leistungsanspruch ausgeschlossenen EU-Bürgern angesichts der Krise ein Existenzsicherungsanspruch zuerkannt. In der Folge des SGB II-Anspruchs besteht auch ein Anspruch auf vollständige medizinische Versorgung.