Coronavirus: Demonstration gegen RWE darf nicht stattfinden

01. Mai 2020 -

Das Verwaltungsgericht Aachen hat mit Beschluss vom 30.04.2020 zum Aktenzeichen 7 L 306/20 entschieden, dass eine für den 30.04.2020 in Nordrhein-Westfalen (Erkelenz) geplante Demonstration gegen RWE aufgrund der Corona-Pandemie nicht stattfinden darf.

Aus der Pressemitteilung des VG Aachen vom 29.04.2020 ergibt sich:

Geplant war eine Versammlung in Erkelenz-Keyenberg mit dem Thema „Abstand halten – zu Virus und RWE … Demonstration mit Maß“. Der Antragsteller hatte zuvor bei der Stadt Erkelenz für die von ihm organisierte Demonstration eine Ausnahmegenehmigung nach der Coronaschutzverordnung beantragt. Diesen Antrag hatte die Stadt Erkelenz unter Verweis auf das in der Verordnung geregelte grundsätzliche Verbot von Veranstaltungen und Versammlungen abgelehnt. Eine Ausnahme könne nicht gemacht werden. Im gerichtlichen Verfahren hat die Stadt weiter ausgeführt, der Antragsteller könne die erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen voraussichtlich nicht sicherstellen. Insbesondere sei die Einhaltung der erforderlichen Mindestabstände beim Aufbau der geplanten Menschenkette nicht gewährleistet.

Das VG Aachen hat diese Rechtsauffassung bestätigt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach der Coronaschutzverordnung in das Ermessen der Ordnungsbehörde gestellt. Nach Würdigung der Umstände des Einzelfalls sei die angefochtene Entscheidung der Ordnungsbehörde im Ergebnis ermessensfehlerfrei erfolgt. Die Bedenken hinsichtlich der Einhaltung der gebotenen Abstandsregelungen seien nachvollziehbar. Eine restriktive Handhabung der Regelungen des Infektionsschutzes sei gerade im Kreis Heinsberg angesichts der hohen Fallzahlen nach wie vor geboten. Im Übrigen sei der Antragsteller für die Durchführung der geplanten Demonstration nicht zwingend auf den 30.04.2020 angewiesen. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die Versammlung zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden könne.

Gegen den Beschluss kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die das OVG Münster entscheidet.