Gewichtsabnahmeberatung keine „medizinische Behandlung“

Das Amtsgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 22.03.2020 zum Aktenzeichen 31 C 2664/18 (23) entschieden, dass der Vertrag über eine Therapie zur Gewichtsabnahme ein Dienstleistungsvertrag und kein Behandlungsvertrag ist, so dass keine Ansprüche wegen mangelhafter Leistung geltend gemacht werden können.

Aus der Pressemitteilung des AG Frankfurt Nr. 7/2020 vom 30.04.2020 ergibt sich:

Im Rahmen des zugrundeliegenden Rechtsstreits schloss die Beklagte bei der Klägerin einen Vertrag über eine vierwöchige Gewichtsabnahmeberatung ab, die eine regelmäßige Diätkontrolle unter Gabe von homöopathischen Mitteln (Shakes) umfasste. Den Pauschalpreis i.H.v. 1.390 Euro zahlte die Beklagte (bis auf 690 Euro Anzahlung) nicht. Die Klägerin nahm die Beklagte deshalb auf Leistung der Restsumme in Anspruch. Letztere war dabei der Ansicht, wegen Schlechtleistung keine weitere Zahlung mehr erbringen zu müssen, da sich durch die eingenommenen Mittel ihr Blutdruck auffällig erhöht habe und sie nicht über die Zusammensetzung und Nebenwirkungen der Präparate aufgeklärt worden sei. Zudem sei der Vertrag wegen Wuchers nichtig und er wurde hilfsweise wegen arglistiger Täuschung angefochten.

Das AG Frankfurt hat der Klage – mit Ausnahme der nicht erforderlichen außergerichtlichen Anwaltskosten – stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von 700 Euro verurteilt.

Nach Auffassung des Amtsgerichts ist Gegenstand des geschlossenen Vertrages im konkreten Fall keine „medizinische Behandlung“ i.S.v. § 630a BGB gewesen, da weder die abstrakte Feststellung von Übergewicht an sich eine fachliche Qualifikation erfordert, noch ein individuelles Beschwerde- oder Leidensbild der Beklagten einer heilkundigen oder ernährungsberatenden Behandlung unterzogen worden ist. Bei dem damit vorliegenden Dienstleistungsvertrag sehe das Gesetz den Einwand der Schlechtleistung nicht vor. Die Beklagte sei auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen verwiesen, die sie aber im Rechtstreit nicht anbrachte. Auch sei der Vertrag wegen Fehlens einer Zwangslage nicht wegen Wuchers nichtig oder im Rahmen der (zulässigen) Eventualanfechtung eine konkrete Täuschung von der Beklagten vorgetragen worden.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.