Das Baby im Landtag

Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hat entschieden, dass zum Aktenzeichen 24/18 keine Entscheidung zu den Eilanträgen der Abgeordneten ergehen wird, die ihr Baby mit in den Landtag nahm.

Die Abgeordnete ist frisch gebackene Mutter und hat ihr Baby, welches nicht anderweitig versorgt werden konnte, mit zu einer Landtagssitzung in den Landtag genommen.

Der Landtagspräsident hat daraufhin mitgeteilt, dass die Abgeordnete nicht mit Baby an der Landtagssitzung teilnehmen darf.

Die Abgeordnete und die Landtagsfraktion, der sie angehört, beantragten sodann im Eilverfahren vor dem Verfassungsgericht eine Entscheidung, die den Zutritt der Abgeordneten zum Plenarsaal des Landtages in Begleitung ihres Babys sicherstellt.

Das Verfassungsgericht ist nun gehindert über den Eilantrag zu entscheiden, weil die Abgeordnete das Verfahren für erledigt erklärt hat, nachdem der Landtagspräsident mitgeteilt hat, dass die Abgeordnete samt Baby bis auf Weiteres an den Landtagsitzungen teilnehmen darf, bis auf parlamentarischem Weg eine Lösung zum Umgang mit Kleinkindern von Abgeordneten im Landtag gefunden sei. Solange wird der Landtag das Mitbringen der Kleinkinder tolerieren, wenn durch diese keine Störungen des Ablaufs gegeben sind.

Damit ist das Thema Baby im Landtag derzeit aufgeschoben und wird nicht verfassungsrechtlich durch den Verfassungsgerichtshof gewürdigt.

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Abgeordnete und Fraktionen im Abgeordneten- und Fraktionsrecht, sowie im Parteienrecht.