Widerruf von Waffenbesitzkarten wegen Reichsbürger-Vorwurfs rechtswidrig

07. Januar 2019 -

Das Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 07. Januar 2019 hat mit Aktenzeichen 5 K 836/18.NW entschieden, dass einem Mediziner aus Kaiserslautern von der Stadt Kaiserslautern zu Unrecht wegen des Vorwurfs, er sei der Reichsbürgerszene zuzuordnen und er sei deshalb waffenrechtlich unzuverlässig, zu Unrecht mehrere Waffenbesitzkarten widerrufen und entzogen wurden.

Der Kläger, ein in Kaiserslautern lebender und praktizierender Mediziner, ist Jäger, Sportschütze und Inhaber mehrerer Waffenbesitzkarten und eines Kleinen Waffenscheins. Im Jahre 1978 hatte der Kläger erstmals die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises zwecks Vorlage beim Landesamt für Jugend und Soziales Rheinland-Pfalz zur Erteilung der Approbation als Arzt beantragt. Dieser Ausweis wurde ihm im Mai 1978 ausgestellt und war auf zehn Jahre befristet.

Im Februar 2015 stellte der Kläger einen neuen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit und gab dabei u.a. als Wohnsitzstaat „Königreich Bayern (Deutschland)“ an. In der Rubrik „Aufenthaltszeiten seit Geburt“ führte er u.a. aus, in „Langen/Hessen, „Großherzogt. Hessen Deutschland“ gelebt zu haben und heute in „Kaiserslautern, Königreich Bayern Deutschland“ zu wohnen. Nach Ausstellung des Staatsangehörigkeitsausweises durch die Beklagte monierte der Kläger am 26. Januar 2016, dass sein Nachname ausschließlich in Großbuchstaben geschrieben worden sei. Er bitte um Korrektur der Schreibweise.

Aufgrund dieser Angaben widerrief die beklagte Stadt Kaiserslautern mit Bescheid vom 12. Februar 2018 gegenüber dem Kläger die ihm erteilten Waffenbesitzkarten sowie den Kleinen Waffenschein. Nach erfolgloser Einlegung eines Widerspruchs erhob der Kläger im Juni 2018 Klage und machte geltend, der Vorwurf des Beklagten, dass er der Szene der „Reichsbürger“ zuzurechnen sei und infolgedessen die Gefahr des missbräuchlichen Umgangs mit Schusswaffen etc. bestünde, sei gänzlich verfehlt. Er sei weder Reichsbürger, noch bekenne er sich zu dieser Szene, noch bestehe in seiner Person der Anlass zu der Vermutung, dass er Schusswaffen/Munition nicht ordnungsgemäß verwahren oder mit diesen nicht sorgfältig umgehen werde.

Die 5. Kammer des Gerichts hat der Klage mit folgender Begründung stattgegeben:

In der Person des Klägers lägen keine hinreichenden nachträglich eingetretenen Tatsachen vor, nach denen seine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit anzunehmen sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass vom Kläger kein plausibles Risiko einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen ausgehe.

Die Beklagte habe ihre Annahme, dass der Kläger der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig sei und sich entsprechendes Gedankengut zu eigen gemacht habe, ausschließlich auf seine Angaben im Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit vom 14. Februar 2015 und in der Mail vom 26. Januar 2016 gestützt.

Zwar habe der Kläger in dem genannten Antrag Formulierungen gewählt, die typischerweise von Vertretern der „Reichsbürgerbewegung“ verwendet würden. Die Benutzung der Begriffe „Königreich Bayern“ und „Großherzogtum Hessen“ begründeten durchaus ein Indiz dafür, dass der Kläger die Gründung der Bundesrepublik Deutschland in Abrede habe stellen wollen. Selbst wenn dem Kläger im Jahre 2015 die Reichsbürgerbewegung noch gänzlich unbekannt gewesen sein sollte, hätte ihm bei seinem Bildungsstand jederzeit auffallen müssen, dass solche Vorgaben nur auf Personen zurückzuführen sein könnten, die das Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland ablehnten.

Allerdings reichten nach Überzeugung der Kammer die Angaben des Klägers in dem Formular vom 14. Februar 2015 und der Mail vom 26. Januar 2016 nicht aus, um allein darauf die Annahme zu stützen, der Kläger negiere die Existenz und die Legitimation der Bundesrepublik Deutschland und erkenne die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung einschließlich Teilen der Regelungen des Waffengesetzes nicht für sich als verbindlich an. Vielmehr sei eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auch die Lebensführung des Klägers im Übrigen und seine Erklärungen im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren berücksichtige. Danach erwiesen sich die umstrittenen Angaben als nicht hinreichend tragfähig, um sie zur Begründung der waffenrechtlichen Verfügung heranzuziehen.

Der Kläger lebt seit über 30 Jahren in Kaiserslautern, wo er als Mediziner tätig sei. Er sei u.a. Mitglied in mehreren Ärztekammern und in Gerichtsverfahren als von der Ärztekammer benannter Gutachter engagiert. In Bezug auf sein berufliches Umfeld lägen keinerlei Erkenntnisse darüber vor, dass der Kläger die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland ablehne. Insgesamt gesehen rechtfertigten jedenfalls derzeit weder sein berufliches Wirken noch sein Verhalten im vorliegenden Verfahren die Annahme, dass der Kläger die Legitimation der Bundesrepublik Deutschland zukünftig missachten könnte. Vor diesem Hintergrund erschienen seine Angaben in dem Formular vom 14. Februar 2015 und der Mail vom 26. Januar 2016 als Einzelfälle einer rein verbalen Provokation im situativen Zusammenhang. Auch wenn sie sich damit gewissermaßen als „Ausrutscher“ darstellten, bedeute dies nicht, dass sie nicht gegebenenfalls im Zusammenhang mit weiteren, neu gewonnenen Erkenntnissen der Beklagten eine Rolle spielen könnten. Derzeit lässt sich jedoch ein plausibles Risiko dafür, dass der Kläger künftig Schusswaffen/Munition nicht ordnungsgemäß verwahren oder mit diesen nicht sorgfältig umgehen werde, darauf allein nicht stützen.

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Sie im Waffenrecht.