Das beA zum 01.01.2018

28. März 2019 -

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 22.12.2017 zum Aktenzeichen 1 BvR 2233/17 entschieden, dass es eine Verfassungsbeschwerde gegen das beA (besonderes elektronisches Anwaltspostfach) nicht annimmt.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind ab dem 1. Januar 2018 verpflichtet, die für die Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfaches erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das beA zur Kenntnis zu nehmen (§ 31a Abs. 6 Bundesrechtsanwaltsordnung – BRAO).

Das beA ähnelt in seinem Aufbau einem E-Mail-Postfach und dient der elektronischen Kommunikation der Mitglieder der Rechtsanwaltskammern mit den Gerichten und untereinander auf einem Übermittlungsweg mit sogenannter Ende-zu-Ende-Verschlüsselung.

Die Richter in Karlsruhe meinten, dass der Rechtsanwalt, der sich beschwerte, eine mögliche Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG nicht ausreichend dargelegt habe.

1. Subjektive Berufszugangsregelungen sind solche, die eine Berufsaufnahme an das Vorliegen persönlicher Eigenschaften, Fähigkeiten oder Leistungsnachweise knüpfen. Die angegriffenen Regelungen enthalten demgegenüber keine Vorschriften über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, es handelt sich bei ihnen vielmehr um bloße Berufsausübungsregelungen.

2. Regelungen, die lediglich die Berufsausübung betreffen, sind mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie als zweckmäßig erscheinen lassen und das Grundrecht nicht unverhältnismäßig eingeschränkt wird. Gemessen an diesem Maßstab zeigt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Berufsfreiheit nicht auf.

a) Die angegriffenen Regelungen bezwecken die Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs, die Schaffung einer rechtssicheren und schnellen Kommunikation mit den Gerichten sowie eine Reduktion von Porto- und Druckkosten. Anhaltspunkte dafür, dass es sich insoweit nicht um spezifische berufsbezogene Gemeinwohlgründe handeln könnte, werden in der Beschwerdeschrift nicht aufgezeigt.

b) Auch die Verhältnismäßigkeit der angegriffenen Regelungen stellt der Beschwerdeführer nicht substantiiert infrage. Insbesondere kann mangels einer vergleichenden Kostenaufstellung die Behauptung, mit der Einführung des beA gehe keine Kostenreduktion, sondern eine Kostensteigerung einher, nicht nachvollzogen werden. Auch fehlt es im Hinblick auf die Behauptung, über das beA sei eine sichere Kommunikation nicht möglich, an einer Auseinandersetzung mit den konkret getroffenen Sicherheitsvorkehrungen.

Die Karlsruher Richter meinten, dass eine Verletzung der Rechtsanwälte durch die angegriffenen Regelungen nicht möglich erscheint.
Derzeit ist das beA nicht erreichbar – die Pflicht für die Rechtsanwaltschaft ab dem 01.01.2018 bleibt!

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. bearbeitet im Schwerpunkt das anwaltliche Berufsrecht, inklusive dem Recht rund um das beA!