beA – besonders ekelhafter Ausrutscher? Keine Nutzungspflicht zum 01.01.18 ohne Nutzungsmöglichkeit

28. März 2019 -

Die Tage bis zum 01.01.2018 sind gezählt.

Und während sich der rechtssuchende Bürger gerade nicht um die Rechtsanwaltschaft kümmert, sondern Böller hortet, sind die Rechtsanwälte bemüht, in den „ruhigen“ Tagen das beA (besondere elektronische Anwaltspostfach) einzurichten – aber das wird nichts!

Während die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) am 22.12.2017 die regionalen Rechtsanwaltskammern aufforderte, alle Rechtsanwälte in Deutschland aufzufordern, ein neues Zertifikat zu installieren, so rudert man am 27.12.2017 zurück und fordert die Rechtsanwälte auf, das runtergeladene Zertifikat sofort wieder zu entfernen.

Die BRAK stellt das beA kurzfristig seit dem 22.12.2017 vollständig ein und wird es auf absehbare Zeit auch nicht wieder online stellen.
Die passive Nutzungspflicht des beA durch die Rechtsanwälte in Deutschland zum 01.01.2018 läuft praktisch leer.

Der technische Dienstleiter ATOS dürfte in diesen Tagen aus dem Schwitzen nicht mehr herauskommen.

So gibt es ohnehin bereits seit langem laute Rufe, die sich fragen, wie der Dienstleister den Auftrag der BRAK, der nicht europaweit ausgeschrieben wurde, erhalten hat.

Nunmehr hat offenbar auch die BRAK die Nase voll – und fordert den Dienstleister ATOS zur Behebung der Probleme auf und hat entschieden, dass bis dahin das beA offline bleibt.

Ab dem 01.01.2018 gibt es aber bereits zahlreiche Pflichten für Rechtsanwälte, die von dem beA-Desaster unabhängig, gelten.

Ab dem 01.01.2018 müssen Mahnverfahren ausschließlich im automatisierten Verfahren eingereicht werden.

Da die Einreichung über das beA aber nicht funktioniert, müssen Rechtsmittel über einen EGVP-Client oder die De-Mail eingereicht werden.
Aber auch diejenigen Rechtsanwälte, die der Technik jetzt abgeschworen haben, können Mahnverfahren über das „Barcode-Verfahren“ ausdrucken und per Post einreichen.

Das beA-Desaster bleibt jedoch.

Bei tausenden Rechtsanwälten brodelt die Wut, aber auch viele Rechtsanwaltskammern brodeln munter mit.

Die BRAK wird für die desolate Informationspolitik kritisiert.

Und das Bundesjustizministerium (BMJV), welches die Aufsicht über die BRAK hat, teilt lapidar mit, dass man sich über beA nicht äußern wolle.

Entweder will man sich beim BMJV nicht äußern, weil man anständig ist und nur unanständige Äußerungen verwenden könnte, oder aber man will den Schaden begrenzen und der BRAK nicht in den Rücken fallen.

Der Kritiker fragt sich aber, ob der Schaden überhaupt noch größer sein könnte.

Denn so gibt es eine passive Nutzungspflicht des beA durch alle Rechtsanwälte in Deutschland, die jedoch wegen der technischen Nichtnutzbarkeit des beA leerläuft.

Dann kann das neue Jahr 2018 ja kommen, auch ohne beA!

Das Fazit: Keine passive Nutzungspflicht des beA für Rechtsanwälte ab dem 01.01.2018 ohne tatsächliche Nutzungsmöglichkeit.

Die BRAK teilt zudem mit, dass Gerichte oder Rechtsanwälte, die an das beA zustellen wollen, den Hinweis erhalten, dass die Zustellung fehlgeschlagen sei.

Soweit Rechtsanwälten Schäden durch das beA, dessen Einrichtung oder Zertifikatsentfernung entstanden sind, so sollten diese bei der BRAK angemeldet werden.

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. ist schwerpunktmäßig im Berufsrecht der Rechtsanwälte und insbesondere auch im Recht rund um das beA tätig!