DAV-Stellungnahme 46/21 zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von Krypto-Währungen

16. Juli 2021 -

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat zum Entwurf des BMF-Schreibens „Einzelfragen zur ertragssteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von Token“ Stellung genommen.

Aus der Pressemitteilung des DAV vom 15.07.2021 ergibt sich:

Vor dem Hintergrund der wachsenden Bedeutung von Token im Allgemeinen und virtuellen Währungen wie Bitcoin im Speziellen, hat das Bundesministerium der Finanzen zusammen mit den Ländern den Entwurf einer Verwaltungsanweisung erarbeitet, der den Praktikern in Verwaltung und Wirtschaft, aber auch dem einzelnen Steuerpflichtigen einen Leitfaden zur ertragsteuerlichen Behandlung entsprechender Sachverhalte an die Hand geben soll. Dieser setzt sich mit den bis Ende 2019 bekannten Erscheinungsformen von virtuellen Währungen und Token und den damit zusammenhängenden wesentlichen Prozessen (der Veräußerung virtueller Währungen, dem Mining, dem Fork, dem Staking, dem Airdrop und dem Lending) auseinander und ordnet sie in das geltende Ertragssteuerrecht ein.

Der DAV begrüßt in seiner Stellungnahme zunächst grundsätzlich, anknüpfend an die Stellungnahme 14/2019 des Ausschusses Bank- und Kapitalmarktrecht zu den Eckpunkten des BMF und BMVJ für die regulatorische Behandlung von elektronischen Wertpapieren und Krypto-Token, die fortschreitende rechtliche Einordnung virtueller Währungen. Befürwortet wird dabei ausdrücklich die Erstellung des Entwurfsschreibens als richtungsweisendes Zeichen für die zunehmende Relevanz dieses Wirtschaftszweiges. Der Ausschuss hebt in diesem Zusammenhang positiv hervor, dass die Handlungsempfehlung einerseits an in der Praxis bereits bestehende Vorgehensweisen ansetzt, andererseits aber auch neue Möglichkeiten in der ertragsteuerlichen Behandlung aufzeigt.

Kritisiert wird am Ansatz des BMF-Schreibens, dass zwar in einzelnen Fragen Rechtssicherheit geschaffen wird, jedoch manche praktisch bestehenden Unsicherheiten nicht behandelt oder durch die Ausführungen des Bundesfinanzministeriums gar vergrößert werden. Es steht somit zu befürchten, dass durch die Bindung der Finanzverwaltung an ein BMF-Schreiben mit dem Inhalt des vorliegenden Entwurfs eine starke Zunahme von Gerichtsverfahren ausgelöst werden und somit Vollzugsdefizite entstehen.

Weitere Informationen
Stellungnahme des DAV Nr. 46/2021 v. 15.07.2021 (PDF, 238 KB)