Die elektronische Gesundheitskarte (eGK) ist für Patienten Pflicht

Das Bundessozialgericht hat am 20.01.2021 zum Aktenzeichen B 1 KR 7/20 R entschieden, dass Versicherte die eGK nutzen müssen und dazu auch ein Foto einsenden müssen.

Aus dem Terminsbericht Nr. 2/21 des BSG vom 21.01.2021 ergibt sich:

Versicherter, die Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) mittels elektronischer Gesundheitskarte (eGK) nachzuweisen. Um Leistungen der GKV in Anspruch nehmen zu können, müssen die Versicherten ihre Berechtigung grundsätzlich mit der eGK nachweisen. Auf der eGK ist bei Versicherten, die älter als 14 Jahre sind, ein Lichtbild aufgebracht. Außerdem enthält sie auf dem „Chip“ verschiedene Verwaltungsdaten der Versicherten, wie Name, Geschlecht, Anschrift, Versichertenstatus und Krankenversicherungsnummer. Diese Daten werden im Rahmen von Arztbesuchen online mit den bei der Krankenkasse vorliegenden Daten abgeglichen und gegebenenfalls aktualisiert. Dafür wird ein eigenes Netz, die sog. Telematikinfrastruktur (TI) genutzt. Die eGK dient daher auch als „Schlüssel“ für die Authentifizierung beim Zugang zur TI. Die TI vernetzt die Akteure der GKV und ermöglicht den Austausch digitaler Informationen, unter anderem im Zusammenhang mit der elektronischen Patientenakte.

Nach Auffassung des BSG hat die Beklagte es rechtmäßig abgelehnt, die Klägerin mit einem anderen Berechtigungsnachweis als der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) auszustatten. Die gesetzlichen Regelungen zur eGK stehen mit den Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung in Einklang und verletzen die Klägerin weder in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung noch in ihren Grundrechten nach der Europäischen Grundrechtecharta. Ob die Datenschutzgrundverordnung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung unmittelbar Anwendung findet oder lediglich über die Auffangregelung des § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB I, kann insofern dahingestellt bleiben. Ebenfalls dahingestellt bleiben kann, ob vorliegend die Grundrechte des Grundgesetzes oder diejenigen der Europäischen Grundrechtecharta Anwendung finden. Denn der Grundrechtseingriff, der in der Obliegenheit zur Nutzung der eGK liegt, ist nach beiden Maßstäben gerechtfertigt. Der Gesetzgeber will mit der eGK, soweit es um die Pflichtangaben geht, den Missbrauch von Sozialleistungen bei der Inanspruchnahme vertragsärztlicher Leistungen verhindern und die Abrechnung mit den Leistungserbringern erleichtern. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Versicherten ist dabei auf das für die Erreichung dieser legitimen Zwecke zwingend erforderliche Maß beschränkt. Mit den durch das Patientendaten-Schutz-Gesetz neu gefassten Regelungen des SGB V zur eGK und zur Telematikinfrastruktur hat der Gesetzgeber ausreichende Vorkehrungen zur Gewährleistung einer angemessenen Datensicherheit getroffen. Dabei ist er auch seiner Beobachtungs- und Nachbesserungspflicht nachgekommen, indem er unter anderem auf die in der Praxis zu Tage getretenen datenschutzrechtlichen Defizite und Sicherheitsmängel reagiert und entsprechende Gegenmaßnahmen ergriffen hat. Die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben im Zusammenhang mit der eGK und der Telematikinfrastruktur ist durch die zuständigen Aufsichtsbehörden zu überwachen. Die Versicherten können im Rahmen der speziellen datenschutzrechtlichen Rechtsbehelfe eine Verletzung ihrer Rechte gerichtlich überprüfen lassen. Die gesetzliche Obliegenheit zur Nutzung der eGK und deren Verfassungsmäßigkeit werden hierdurch nicht tangiert. Dafür, dass die Beklagte selbst die gesetzlichen Grundlagen verlassen hat, bestehen keine Anhaltspunkte.