Haftstrafe wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland

26. Januar 2021 -

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 26.01.2021 zum Aktenzeichen III-6 StS 4/20 einen 31-jährigen tadschikischen Staatsbürger aus Wuppertal wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.

Aus der Pressemitteilung des OLG Düsseldorf vom 26.01.2021 ergibt sich:

Der Angeklagte gründete mit weiteren tadschikisch-stämmigen Beschuldigten in Deutschland eine „Zelle“ der terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“. Angetrieben von ihrer radikal-islamischen Gesinnung verfolgten der Angeklagte und die übrigen Gruppenmitglieder das Ziel, den Jihad mit Mitteln des bewaffneten Kampfes auf Seiten des „IS“ aufzunehmen. Der Angeklagte unterstützte ein anderes Zellenmitglied bei einem dschihadistisch motivierten Schusswaffenattentat des „IS“ auf einen in der Bundesrepublik Deutschland lebenden „Islamkritiker“, indem er ihm eine funktionsfähige, halbautomatische Selbstladepistole übergab. Außerdem beteiligte er sich an der Vorbereitung eines Auftragsmordes in Albanien zur Finanzierung des „IS“. Der Auftragsmord wurde nur deshalb nicht ausgeführt, weil in Albanien Zweifel an der Identität des Opfers aufkamen. Das Schusswaffenattentat auf den „Islamkritiker“ konnte dank der guten Ermittlungsarbeit des Polizeipräsidiums Mönchengladbach und der zuständigen Ermittlungskommission verhindert werden. Zudem beteiligte sich der Angeklagte an einem Geldtransfer an den „IS“ nach Syrien.

Durch seine Taten hat sich der Angeklagte der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat und mit vorsätzlichem unerlaubten Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition sowie in einem weiteren Fall in Tateinheit mit einer Zuwiderhandlung gegen das Bereitstellungsverbot eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, schuldig gemacht.

Bei der Strafzumessung hat das Oberlandesgericht zugunsten des Angeklagten insbesondere berücksichtigt, dass er die objektiven Tatumstände im Wesentlichen eingeräumt und Aufklärungshilfe geleistet hat. Er hat dabei auch Angaben zu den übrigen Mitgliedern der Zelle gemacht, die sich voraussichtlich in einem gesonderten Strafverfahren zu verantworten haben.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Angeklagte und der Generalbundesanwalt können Revision einlegen, über die der BGH zu entscheiden hätte.