Eilantrag des NABU gegen Erweiterung eines Hähnchenmastbetriebs erfolgreich

23. Dezember 2019 -

Das Verwaltungsgericht Hannover hat mit Beschluss vom 17.12.219 zum Aktenzeichen 4 B 2809/19 einem Eilantrag des NABU gegen die Erweiterung eines Hähnchenmastbetriebs in der Wedemark stattgegeben, weil dem Betreiber ausreichende Flächen zur eigenen Futterproduktion fehlen.

Aus der Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Hannover vom 19.12.2019 ergibt sich:

Der NABU wandte sich gegen die von der Region Hannover als zuständiger Behörde für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Erweiterung eines Hähnchenmastbetriebs in der Wedemark. Der Mastbetrieb verfügt bereits über 79.000 sog. „Einstellplätze“. Die streitige Genehmigung betrifft eine Erweiterung um zusätzlich 85.000 „Einstellplätze“ in zwei neu zu errichtenden Stallgebäuden. Das geplante Produktionsvolumen beläuft sich danach auf mehr als eine Million Hähnchen im Jahr.
Über den Eilantrag hatte das VG Hannover zunächst mit den Beteiligten Ende November 2019 mündlich verhandelt und sich in der Sache vertagt, da eine abschließende Bewertung der Frage, ob das Vorhaben nach der genehmigten Erweiterung noch als landwirtschaftlicher Betrieb anzusehen und deshalb bauplanungsrechtlich als ein im Außenbereich „privilegiertes“ Vorhaben einzustufen ist, an dem Tag nicht erfolgen konnte. Für diese Frage kommt es u.a. darauf an, ob der Betrieb das für die Aufzucht der Hähnchen erforderliche Futter überwiegend selbst produzieren kann und ihm die dafür erforderlichen Flächen dauerhaft zur Verfügung stehen. Zwischenzeitlich hat das OVG Lüneburg mit Beschluss vom 16.12.2019 (12 ME 87/19) in einem anderen Verfahren mit gleichgelagerter Problematik konkretere Aussagen dazu getroffen, unter welchen Voraussetzungen das Erfordernis einer überwiegend eigenen Futterproduktion erfüllt ist. Soweit die dafür benötigten Anbauflächen nur gepachtet seien, müssten diese Pachtverträge zwar nicht zwingend für die gesamte Nutzungsdauer der geplanten Anlage abgeschlossen sein, jedoch hinreichend langfristig, um einen dauerhaften Zugriff auf die Flächen zur Futterproduktion sicherzustellen. Das OVG Lüneburg hat insoweit schon Pachtverträge mit einer (Rest-)Laufzeit von neun bis zehn Jahren kritisch bewertet, Laufzeiten von nur (noch) vier Jahren aber jedenfalls als unzureichend angesehen.

Das VG Hannover hat dem Eilantrag stattgegeben.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist in dem vorliegenden Fall eine hinreichend dauerhafte Sicherung einer überwiegend eigenen Futterproduktion für die geplante erweiterte Anlage nicht als gegeben anzusehen. Unabhängig von der noch nicht endgültig geklärten Frage, wieviel Futterproduktionsfläche überhaupt insgesamt erforderlich sei, reiche unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls die Laufzeit der derzeit bestehenden Pachtverträge, die zu einem großen Teil maximal noch zehn Jahre, zum Teil auch kürzer laufen, dafür nicht aus.

Genauere Einzelheiten könnten dazu derzeit noch nicht mitgeteilt werden, da der Beschluss schriftlich noch nicht vollständig abgefasst sei. Die Beteiligten seien über den Ausgang des Verfahrens und das maßgebliche Begründungselement fernmündlich informiert worden.