Einreise zum Besuch der Mutter des nichtehelichen Lebensgefährten möglich

16. Juni 2020 -

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern in Greifswald hat am 12.06.2020 zum Aktenzeichen 2 KM 500/20 OVG entschieden, dass § 5 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung der Landesregierung zum dauerhaften Schutz gegen das neuartige Coronavirus in Mecklenburg-Vorpommern weit auszulegen ist. und ein Besuch der Mutter des nichtehelichen Lebensgefährten möglich ist.

Aus der Pressemitteilung des OVG Greifswald Nr. 10/2020 vom 12.06.2020 ergibt sich:

Nach § 5 Abs. 1 der Verordnung sind alle Reisen in das Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern untersagt, soweit nicht die in den nachfolgenden Absätzen der Vorschrift aufgeführten Ausnahmebestimmungen Anwendung finden. Die Antragstellerin zu 1. lebt in Brandenburg. Sie möchte die Mutter ihres nichtehelichen Lebensgefährten, die in Mecklenburg-Vorpommern wohnt, besuchen. Sie sieht sich daran durch § 5 der Verordnung gehindert, da Abs. 5 Satz 3 der Vorschrift einen Familienbesuch zusammen mit dem Lebensgefährten nur erlaube, sofern eine häusliche Gemeinschaft bestehe. Das sei bei ihr und ihrem Lebensgefährten nicht der Fall. Die Antragstellerin sieht darin eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG), ihres allgemeinen Freiheitsrechtes (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) und ihres Grundrechts auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG). Die Antragstellerin begehrte die Außervollzugsetzung von § 5 der Verordnung der Landesregierung zum dauerhaften Schutz gegen das neuartige Coronavirus in Mecklenburg-Vorpommern (Corona-LVO MV).

Das OVG Greifswald hat den Antrag als unzulässig abgelehnt.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts fehlt es schon an der Möglichkeit einer Rechtsbeeinträchtigung der Antragstellerin durch die angegriffene Vorschrift. Der von ihr geplante Besuch mit ihrem Lebensgefährten bei dessen Mutter werde von dem Einreiseverbot des § 5 Abs. 1 der Verordnung nicht erfasst, weil er bereits unter die Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung falle. Danach gelte das Verbot nicht für Anlässe, bei denen die Anwesenheit der reisenden Person aus rechtlichen Gründen oder zur Erfüllung einer moralischen Verpflichtung zwingend erforderlich sei. Da § 5 der Verordnung keine gesonderte Härtefall-Vorschrift enthalte, sei § 5 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung weit auszulegen.

Dies lasse sich auch auf den Verweis auf § 8 Abs. 8 der Verordnung stützen. Diese Regelung, die auch Zusammenkünfte aus nicht näher bezeichneten familiären Anlässen von dem Verbot ausnehme, beschränke die Teilnahme nicht auf Familienangehörige oder mit diesen in einem gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Damit sei der Antragstellerin die Einreise zu dem von ihr genannten Zweck nicht untersagt.