Entfernung von Gehölzen zur Bekämpfung des Asiatischen Laubholzbockkäfers

20. Februar 2020 -

Das Verwaltungsgericht München hat mit Beschlüssen vom 12.02.2020 zum Aktenzeichen M 32 S 19.6233 und M 32 S 19.6219 entschieden, dass zur Bekämpfung des in Miesbach aufgetretenen Schädlings Asiatischer Laubholzbockkäfer (ALB) die Entfernung bestimmter Gehölzgattungen verlangt werden darf.

Aus der Pressemitteilung des VG München vom 17.02.2020 ergibt sich:

Im Stadtgebiet Miesbach ist ab August 2019 bei mehreren Pflanzen ein Befall mit ALB festgestellt worden. Dieser Schädling ist von der Europäischen Union (EU) als einer von 20 Schädlingen benannt, deren wirtschaftliche und ökologische Folgen für das Unionsgebiet als am schwerwiegendsten eingestuft werden. Zur Bekämpfung des ALB haben die Bayerische Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft (LWF) sowie die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) u.a. angeordnet, dass ALB-befallene Pflanzen sowie bestimmte weitere Pflanzen in 100 Metern Umkreis um befallene Pflanzen entfernt werden müssen. Dies betrifft neben den in der Vergangenheit im europäischen Raum am meisten befallenen Gehölzgattungen Ahorn, Kastanie, Birke, Pappel und Weide (sog. BIG FIVE) auch die Gehölze Erle, Hainbuche, Kuchen- oder Katsurabaum, Haselnuss, Buche, Esche, Blasenesche, Platane, Linde, Ulme sowie Sorbus spp. (z.B. Vogelbeere, Mehlbeere). Von dieser Anordnung ist auch der Landkreis Miesbach als Grundstückseigentümer betroffen. Mit seinen Eilanträgen wendet er sich gegen die Erfassung der über die BIG FIVE hinausgehenden Gattungen. Für diese sei wissenschaftlich nicht belegt, dass sie sich als Lebensraum für den vollständigen Entwicklungszyklus des ALBs eigneten. Eine Entfernung der Pflanzen sei angesichts dieser unsicheren wissenschaftlichen Erkenntnislage und der mit dem Eingriff in die Natur einhergehenden ökologischen  Schäden unverhältnismäßig.

Das VG München hat die Eilanträge des Landkreises Miesbach abgelehnt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts seien sowohl die ökologische Konsequenzen, die sich durch die Entfernung der Pflanzen ergeben, als auch die negativen Auswirkungen auf das Ortsbild zu berücksichtigen. Da jedoch das Unionsrecht das von LfL und LWF gewählte Vorgehen und die Einbeziehung der benannten Gattungen zwingend vorsehe, erachte das Verwaltungsgericht die Anordnungen als rechtmäßig. So schreibe das Unionsrecht den Mitgliedstaaten zur Ausrottung des ALB vor, über die BIG FIVE hinaus auch die weiteren benannten Pflanzen innerhalb eines Umkreises von 100 Metern Radius um befallene Pflanzen zu fällen. Dass in der Vergangenheit schwerpunktmäßig ein ALB-Befall bei den BIG FIVE festgestellt worden sei, ändere hieran nichts, da die benannten Pflanzen vom Unionsrecht ausdrücklich in eine Liste der zu fällenden Pflanzen aufgenommen seien. Zudem sei in der Vergangenheit in Europa auch ein Ausweichen des ALBs auf andere Laubholzgattungen als die BIG FIVE festgestellt worden. Die Eignung der benannten Pflanzen als ALB-Lebensraum sei daher nachvollziehbar. Angesichts der von der EU getroffenen Einordnung des ALB als für die Natur besonders folgenreicher Schädling sei die Entfernung der Gehölze auch nicht unverhältnismäßig, zumal es derzeit an weniger eingreifenden, aber vergleichbar wirksamen alternativen Mitteln, z.B. Insektiziden, zur Bekämpfung des ALBs fehle.

Gegen diese Beschlüsse kann der unterlegene Landkreis Miesbach innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum VGH München einlegen.