Haftbedingungen in Lettland – vorläufig keine Auslieferung

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 02. Februar 2021 zum Aktenzeichen 2 BvR 156/21 entschieden, dass eine Auslieferung nach Lettland zur Strafverfolgung vorläufig unterbleiben muss.

Es erscheint möglich, dass die Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 4 GRCh verletzt, weil das Gericht seiner Verpflichtung nach Art. 4 GRCh, auf der zweiten Prüfungsstufe im Einzelfall zu prüfen und durch zusätzliche Informationen aufzuklären, ob der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung in einer lettischen Haftanstalt einer Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt sein wird, nicht hinreichend nachgekommen ist. Insbesondere haben die lettischen Behörden bislang konkrete und nachvollziehbare Informationen zu den vom Hanseatischen Oberlandesgericht problematisierten Haftbedingungen wie Luftfeuchtigkeit, Belüftung, Tageslicht und Aufschlusszeiten noch nicht mitgeteilt. Ungeachtet der Frage, ob die Mitteilung der lettischen Behörden tatsächlich eine konkret die Inhaftierung des Beschwerdeführers betreffende Zusicherung enthält, lässt sich dem angegriffenen Beschluss eine eigene Gefahrenprognose des Gerichts, um die Belastbarkeit einer Zusicherung einschätzen zu können, nicht entnehmen.

Die Folgen, die einträten, wenn der Beschwerdeführer ausgeliefert werden würde, sich später aber herausstellte, dass die Auslieferung rechtswidrig war, wiegen schwerer als die Folgen, die entstünden, wenn die Auslieferung einstweilen untersagt bliebe, sich später aber herausstellte, dass sie ohne Rechtsverstoß hätte durchgeführt werden können. Denn im erstgenannten Fall wäre dem Beschwerdeführer eine erfolgreiche Geltendmachung seiner Einwände gegen die Auslieferung voraussichtlich nicht mehr möglich. Demgegenüber könnte der Beschwerdeführer, sollte sich die geplante Auslieferung als rechtmäßig erweisen, zu einem späteren Zeitpunkt an die lettischen Behörden übergeben werden. Sein Aufenthalt in Deutschland würde sich lediglich bis zu einem solchen späteren Termin verlängern.