Keine Beteiligung im Eilverfahren im Lauterkeitsrecht

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 22. Januar 2021 zum Aktenzeichen 1 BvR 2793/20 entschieden, dass der Erlass einer einstweiligen Verfügung in einem Lauterkeitsrechtsstreit ohne Beteiligung der Beschwerdeführerin im gerichtlichen Verfahren nicht verfassungswidrig ist.

Die Beschwerdeführerin vertreibt unter anderem Mund- und Nasenmasken. Sie bietet dabei sowohl Masken unter den Bezeichnungen „Masks“/„Stoffmaske“ an als auch unter der Bezeichnung „Mund- und Nasenmaske“.

Nicht jede Verletzung prozessualer Rechte kann unter Berufung auf die prozessuale Waffengleichheit im Wege einer auf Feststellung gerichteten Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden.

Die bloße Geltendmachung eines error in procedendo reicht hierfür nicht aus.

Schließlich fehlt es an der Darlegung eines schweren Nachteils, der durch die Schadensersatzpflicht nach § 945 ZPO nicht aufgefangen werden könnte. Allein die fortgesetzte Belastung durch einen einseitig erstrittenen Unterlassungstitel reicht hierzu nicht aus. Vielmehr müsste die Beschwerdeführerin auch in der Sache durch die Unterlassungsverpflichtung belastet sein (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. September 2020 – 2 BvQ 61/20 -, Rn. 11). Die Beschwerdeführerin hat konkret nichts dazu vorgetragen, dass sie die im Ausgangsverfahren angegriffenen „Mund- und Nasenmasken“ aktuell nicht mehr vertreibe, Produkte hätte zurückrufen müssen oder ihr Geschäftsmodell insgesamt nicht mehr verfolgen könnte. Dafür, dass die Beschwerdeführerin einen irreparablen Schaden erlitte, wenn sie die im Ausgangsverfahren angegriffenen Produkte erst nach Abschluss des fachgerichtlichen Verfahrens wieder in Verkehr bringen könnte oder gegebenenfalls zusätzliche Kennzeichnungen anbringen müsste, ist nichts ersichtlich. Dem Schutz des Antragsgegners im einstweiligen Verfügungsverfahren wird – systemimmanent – durch die Schadensersatzpflicht gemäß § 945 ZPO Rechnung getragen: Kommt es infolge der Vollziehung zu Schäden beim Antragsgegner, sind diese vom Antragsteller verschuldensunabhängig zu ersetzen.

Anders als etwa im Falle einer untersagten Presseveröffentlichung dürfte diese Kompensationsmöglichkeit in lauterkeitsrechtlichen Fällen regelmäßig in Betracht kommen, wenngleich auch dies – etwa in Konstellationen, die eine Berechnung von Schäden im Falle des per einstweiliger Verfügung erwirkten Vertriebsstopps bei einer Markteinführung erforderlich machen – besondere Schwierigkeiten zur Bezifferung des Verlusts von geplantem Gewinn und Marktchancen aufwerfen kann. Dass vorliegend eine entsprechende Konstellation gegeben wäre, hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan und ist auch im Übrigen nicht ersichtlich.

Schließlich ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass an der Rechtskonformität von Medizinprodukten ein hohes Allgemeininteresse besteht. Dies gilt zumal angesichts der gegenwärtigen pandemischen Situation im Zusammenhang mit dem Angebot von Schutzmasken gegen den Coronavirus SARS-CoV-2.