Haftung der Stiefeltern für minderjähriges Stiefkind

01. Dezember 2019 -

Das Landgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 11.04.2019 zum Aktenzeichen 2-03 S 2/18 entschieden, dass Stiefeltern gegenüber den Kindern, die in ihrem Haushalt wohnen, grundsätzlich auch eine Aufsichtspflicht haben.

Aus der Pressemitteilung des Deutschen Anwaltsvereins FamR Nr. 24/2019 vom 26.11.2019 ergibt sich:

Dies müsse auch nicht ausdrücklich mit dem anderen Elternteil vereinbart werden. Ausnahmsweise könne es allerdings anders sein. Das gelte dann, wenn geregelt sei, dass nur die leiblichen Eltern endgültige Entscheidungen treffen, sowie Gebote und Verbote aussprechen dürfen.

In dem Fall lebte der zwölfjährige Stiefsohn im gemeinsamen Haushalt mit Mutter und Stiefvater. Der Junge lud via Filesharing illegal ein Computerspiel auf den Computer des Stiefvaters herunter. Der Vermarkter des Labels verlangte von diesem die Abgabe einer Unterlassungserklärung und Zahlung von Schadensersatz und Abmahnkosten. Der Mann gab zu, dass der Junge das Computerspiel heruntergeladen hatte, verweigerte jedoch die Zahlung. Dem Stiefsohn sei das Herunterladen ausdrücklich verboten worden, auch auf Tauschbörsen.
Die Schadensersatzklage beim Amtsgericht scheiterte, weil der Stiefvater keine gesetzliche Aufsichtspflicht übernommen habe. Auch eine konkludente Aufsichtspflicht habe er nicht übernommen, also er habe nicht durch sein Handeln gezeigt, dass er bereit war, die Aufsichtspflicht zu übernehmen.

Das LG Frankfurt hat die Klage des Vermarkters abgewiesen.

Nach Auffassung des Landgerichts hatte der Stiefvater sehr wohl die Aufsichtspflicht stillschweigend übernommen. Das Stiefkind wohne schließlich auch in seinem Haushalt. Eine Ausnahme wäre nur dann möglich, wenn der Stiefvater mit der Mutter vereinbart hätte, dass nur die leiblichen Eltern endgültige Entscheidungen treffen würden, wovon auch Gebote und Verbote erfasst seien. Dies habe das Landgericht hier nicht feststellen können.

Eine Aufsichtspflichtverletzung liege dennoch nicht vor. Schließlich hätten Mutter und Stiefvater den Jungen bereits im Alter von etwa zehn bis elf Jahren darüber aufgeklärt, dass er nichts Illegales aus dem Internet herunterladen dürfe. Diese Belehrung genüge den Anforderungen der Aufsichtspflicht.