Heimliche Aufzeichnung eines Personalgesprächs mit dem Handy – fristlose Kündigung rechtmäßig!

28. März 2019 -

Frage: Ich habe ein Personalgespräch mit meinem Chef mit dem Handy aufgezeichnet und nun die fristlose Kündigung bekommen. Ist das rechtens?

Ihre Handlung stellt zunächst eine Straftat nach § 201 StGB dar, die Ihr Arbeitgeber von Ihnen als Arbeitnehmer nicht hinzunehmen hat und auch zur Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft oder Polizei bringen könnte.

Eine Kündigungsschutzklage gegen die fristlose Kündigung hat in Ihrem geschilderten Fall wenig Aussicht auf Erfolg.

Ihr Arbeitgeber ist nach meiner Auffassung berechtigt, das Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen. Das heimliche Mitschneiden des Personalgesprächs verletzte das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Gesprächsteilnehmer nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 2 Grundgesetz (GG). Dies gewährleistet auch das Recht auf Wahrung der Unbefangenheit des gesprochenen Worts, nämlich selbst zu bestimmen, ob Erklärungen nur den Gesprächspartnern, einem bestimmten Kreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein sollten.

Bei jeder fristlosen Kündigung sind die Interessen des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers im Einzelfall zu prüfen. Auch für den Fall, dass Sie schon besonders lang bei Ihrem Arbeitgeber beschäftigt sind, haben Sie in schwerwiegender Weise gegen Arbeitnehmernebenpflichten zum Arbeitsvertrag verstoßen und sich zudem strafbar gemacht. Sie hätten darauf hinweisen müssen, dass die Aufnahmefunktion an Ihrem Handy aktiviert war, die Heimlichkeit ist nicht zu rechtfertigen. Deshalb sollten Sie sich nicht gegen die Kündigung wehren, insbesondere auch deshalb nicht, weil Sie Ihren Arbeitgeber so zu einer Strafanzeige bringen könnten.