Holocaust-Verharmlosung in der Bundeswehr: Entfernung aus dem Dienst trotz herausragender Leistungen

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Urteil vom 22. April 2026 – BVerwG 2 WD 42.25 die Entfernung eines Berufssoldaten aus dem Dienstverhältnis wegen schwerwiegender Verstöße gegen die soldatische Verfassungstreuepflicht. Zugleich blieb es bei dem Ausschluss eines Unterhaltsbeitrags. Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil des Truppendienstgerichts Nord wurde vollständig zurückgewiesen.

Die Entscheidung ist für alle Soldatinnen und Soldaten von erheblicher praktischer Bedeutung. Sie zeigt einerseits, dass nicht jede politisch anstößige, fremdenfeindliche oder geschmacklose Äußerung automatisch einen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht aus § 8 Soldatengesetz darstellt. Andererseits macht das Urteil deutlich, dass die Leugnung oder massive Verharmlosung des Holocaust sowie antisemitische Äußerungen im Dienst regelmäßig geeignet sind, das Vertrauen des Dienstherrn endgültig zu zerstören. In einem solchen Fall können selbst hervorragende Beurteilungen, Auszeichnungen, Auslandseinsätze und langjährig überdurchschnittliche Leistungen die Entfernung aus dem Dienstverhältnis nicht verhindern.

Der zugrunde liegende Fall

Betroffen war ein Berufssoldat im Dienstgrad eines Hauptfeldwebels. Er war fachlich ausgesprochen erfolgreich, hatte sich in verschiedenen Verwendungen bewährt und war zuletzt mit einem Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung von 8,20 beurteilt worden. In der Beurteilung wurde er als fachlich versierter, belastbarer und weitsichtiger Unteroffizier mit besonderem Geschick in der Menschenführung beschrieben. Im Vergleich mit anderen stellvertretenden Zugführern galt er als besonders leistungsstark. Ihm wurden eine feste demokratische Verankerung sowie eine klare Identifikation mit dem Soldatenberuf bescheinigt. Zudem hatte er mehrere Leistungsprämien, eine förmliche Anerkennung, das Ehrenkreuz der Bundeswehr in Silber und weitere Auszeichnungen erhalten.

Während einer einsatzgleichen Verpflichtung im Rahmen der enhanced Forward Presence kam es jedoch zu mehreren Vorfällen. Dem Soldaten wurde unter anderem vorgeworfen, die Türkei und andere östliche Länder als „Müllländer“ bezeichnet, den Holocaust unter Hinweis auf eine angeblich fehlende technische und logistische Durchführbarkeit relativiert und bei einem Antreten des Zuges über Soldaten der EloKa-Kräfte geäußert zu haben, „früher hätte man sowas Juden genannt“. Außerdem hatte er private Facebook- und Instagram-Accounts unter Alias-Namen geführt, die nach Auffassung der Wehrdisziplinaranwaltschaft auf den früheren Waffen-SS-Offizier Kurt Meyer anspielen sollten.

Wegen des antisemitischen Ausspruchs war der Soldat bereits strafrechtlich wegen Volksverhetzung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt worden. Daneben war es zu einem Widerruf des Jagdscheins und der Waffenbesitzkarte gekommen. Im Wehrdisziplinarverfahren war der Soldat vorläufig des Dienstes enthoben worden. Ihm war das Tragen der Uniform untersagt und ein Teil seiner Dienstbezüge einbehalten worden.

Das Truppendienstgericht Nord entfernte den Soldaten aus dem Dienstverhältnis und schloss die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags aus. Der Soldat legte unbeschränkt Berufung ein. Er machte geltend, er habe keine verfassungsfeindliche Gesinnung und lediglich mit dem öffentlich geäußerten Vergleich ein Dienstvergehen begangen. Die Äußerung sei eine unüberlegte Reaktion in einer emotionalen Ausnahmesituation gewesen. Die übrigen Vorwürfe bestritt er oder erklärte, er habe lediglich über fremde Verschwörungstheorien berichtet.

Das Bundesverwaltungsgericht folgte dieser Verteidigung nicht. Da die Berufung unbeschränkt eingelegt worden war, hatte der Wehrdienstsenat die tatsächlichen Feststellungen, die rechtliche Würdigung und die Bemessung der Disziplinarmaßnahme vollständig neu zu prüfen. Im Ergebnis bestätigte er die Entfernung aus dem Dienstverhältnis.

Die Verfassungstreuepflicht nach § 8 SG

Nach § 8 SG muss ein Soldat die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung eintreten. Diese Pflicht erschöpft sich nicht in einer inneren Zustimmung zur Verfassungsordnung. Soldatinnen und Soldaten müssen sich auch nach außen von Gruppen, Bestrebungen und Ideologien distanzieren, die den demokratischen Verfassungsstaat, seine Organe oder seine tragenden Grundprinzipien angreifen, bekämpfen oder diffamieren.

Das Bundesverwaltungsgericht betont, dass die freiheitliche demokratische Grundordnung des Grundgesetzes einen Gegenentwurf zum Nationalsozialismus bildet. Deshalb ist ein Verhalten mit der Verfassungstreuepflicht unvereinbar, wenn es objektiv geeignet oder sogar darauf angelegt ist, die Ziele des nationalsozialistischen Regimes zu verharmlosen, nationalsozialistische Kennzeichen oder Symbole gesellschaftsfähig zu machen oder die nationalsozialistische Ideologie zu rehabilitieren. Eine strafrechtliche Verurteilung ist hierfür nicht zwingend erforderlich. Ein Verhalten kann daher wehrdisziplinarrechtlich schwerwiegend sein, obwohl seine Strafbarkeit zweifelhaft ist oder ein strafrechtlicher Tatbestand im konkreten Fall nicht nachgewiesen werden kann.

Der zentrale Leitsatz des Urteils lautet, dass objektiv aus der Sicht eines verständigen Betrachters zu beurteilen ist, ob ein Verhalten gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet ist und die Verfassungstreuepflicht verletzt.

Damit kommt es zunächst auf das äußere Erscheinungsbild des Verhaltens an. Die Wehrdisziplinargerichte dürfen nicht allein von einer vermuteten inneren Haltung auf eine Dienstpflichtverletzung schließen. Es muss geprüft werden, welche Aussage oder Bedeutung ein unvoreingenommener, verständiger Dritter dem konkreten Verhalten beimessen würde. Erst in einem weiteren Schritt kann die innere Einstellung des Soldaten für die Schuldfrage, die Gesamtwürdigung und die Bemessung der Disziplinarmaßnahme erheblich werden.

Ein Alias-Name mit möglichem historischem Bezug genügt nicht automatisch

Besonders wichtig ist die differenzierende Bewertung der vom Soldaten verwendeten Namen für seine Social-Media-Accounts. Der Soldat hatte seine Konten unter den Namen „K. Ma.“ und „K. Me.“ geführt. Nach Auffassung der Wehrdisziplinaranwaltschaft sollte damit auf Kurt Meyer, einen früheren SS-Brigadeführer und Generalmajor der Waffen-SS, angespielt werden.

Das Bundesverwaltungsgericht hielt es zwar für unglaubhaft, dass dem historisch interessierten Soldaten die Rolle Kurt Meyers und dessen Verurteilung wegen Kriegsverbrechen nicht bekannt gewesen seien. Auch seine unterschiedlichen Erklärungen zur Wahl des Namens überzeugten das Gericht nicht. Dennoch stellte die Verwendung der Alias-Namen für sich genommen objektiv keine Dienstpflichtverletzung dar.

Für einen unvoreingenommenen und verständigen Dritten sei der behauptete Bezug zu dem SS-Offizier nicht erkennbar gewesen. Nur eine der verwendeten Schreibweisen entsprach überhaupt dem historischen Namen. Zudem handelte es sich um einen verbreiteten Namen. Die auf den Accounts sichtbaren Inhalte bestanden überwiegend aus Freizeitbildern und lösten keine erkennbaren Assoziationen zum Nationalsozialismus aus. Das Gericht berücksichtigte außerdem, dass Kurt Meyer heute im allgemeinen Bewusstsein kaum noch präsent sei und lediglich besonders militärhistorisch informierte Personen eine entsprechende Verbindung herstellen könnten. Damit fehlte es an einer objektiv erkennbaren Verherrlichung eines nationalsozialistischen Protagonisten.

Diese Feststellung ist für die Verteidigung in vergleichbaren Verfahren bedeutsam. Ein bestimmter Nutzername, ein Bild, ein Symbol oder eine Formulierung darf nicht losgelöst von seinem erkennbaren Bedeutungsgehalt beurteilt werden. Maßgeblich ist nicht allein, welche Verbindung Ermittlungsbehörden oder besonders sachkundige Personen herstellen können. Entscheidend ist, welche Aussage das Verhalten für einen verständigen, unvoreingenommenen Betrachter objektiv vermittelt.

Allerdings war die Verwendung des Namens damit nicht vollständig bedeutungslos. Das Gericht bezog sie gemeinsam mit weiteren Umständen in die Gesamtwürdigung der inneren Haltung des Soldaten ein. Ein Verhalten kann somit als selbstständiger Anschuldigungspunkt nicht ausreichen, aber zusammen mit anderen nachgewiesenen Äußerungen und Verhaltensweisen ein Indiz für die Gesinnung des Soldaten darstellen. Gerade diese Unterscheidung zwischen einer eigenständigen Dienstpflichtverletzung und einem bloßen Beweisanzeichen ist in Wehrdisziplinarverfahren sorgfältig zu beachten.

Fremdenfeindliche Äußerungen sind nicht stets ein Verstoß gegen § 8 SG

Auch hinsichtlich der Bezeichnung der Türkei und anderer Länder als „Müllländer“ nahm das Bundesverwaltungsgericht eine differenzierte rechtliche Einordnung vor. Das Gericht hielt die Äußerung aufgrund der glaubhaften Aussage eines unterstellten Soldaten für erwiesen. Es sah darin jedoch noch keinen Angriff auf die freiheitliche demokratische Grundordnung.

Der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung konzentriert sich auf die für den freiheitlichen Verfassungsstaat unverzichtbaren Grundprinzipien. Dazu gehören insbesondere die Menschenwürde, das Demokratieprinzip und der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit. Nicht jede unsachliche, diskriminierende oder fremdenfeindliche Bemerkung berührt bereits diese zentralen Verfassungsgrundsätze.

Die pauschale Abwertung der Türkei und anderer Länder sowie die Behauptung, den dort lebenden Menschen könne man nicht vertrauen, widersprachen nach Auffassung des Gerichts zwar dem Gedanken der Völkerverständigung. Eine Verletzung der Menschenwürde oder damit der Verfassungstreuepflicht nahm das Bundesverwaltungsgericht allein aufgrund dieser Äußerung jedoch nicht an.

Disziplinarrechtlich folgenlos blieb die Bemerkung trotzdem nicht. Der Soldat hatte als Hauptfeldwebel im Dienst gegenüber einem unterstellten Mannschaftssoldaten gesprochen. Damit verletzte er das Mäßigungsgebot aus § 10 Absatz 6 SG. Offiziere und Unteroffiziere müssen bei ihren Äußerungen innerhalb und außerhalb des Dienstes die Zurückhaltung wahren, die erforderlich ist, um das Vertrauen in ihre Stellung als Vorgesetzte zu erhalten. Standpunkte müssen besonnen, tolerant und sachlich vorgetragen werden. Die Äußerung verletzte zugleich die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht aus § 17 Absatz 2 Satz 1 SG.

Für Soldatinnen und Soldaten bedeutet dies, dass die Verteidigung in einem Wehrdisziplinarverfahren nicht bei der Frage stehen bleiben darf, ob tatsächlich ein Verstoß gegen § 8 SG vorliegt. Selbst wenn eine Verletzung der Verfassungstreuepflicht ausscheidet, können dieselben Worte gegen die Mäßigungspflicht, die Kameradschaftspflicht oder die allgemeine Wohlverhaltenspflicht verstoßen. Besonders streng werden Äußerungen von Vorgesetzten bewertet, weil diese nach § 10 SG in Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben müssen.

Holocaust-Verharmlosung als schwerwiegende Verletzung der Verfassungstreuepflicht

Den entscheidenden Pflichtverstoß sah das Bundesverwaltungsgericht in den Äußerungen des Soldaten über den Holocaust. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hatte der Soldat gegenüber zwei Kameraden erklärt, der Holocaust könne in der dargestellten Größenordnung nicht stattgefunden haben. Die Nationalsozialisten seien technisch und logistisch nicht in der Lage gewesen, eine entsprechende Zahl von Menschen zu ermorden. Die Opferzahlen seien von den Siegermächten übertrieben worden.

Der Soldat verteidigte sich damit, er habe nicht seine eigene Überzeugung geäußert, sondern lediglich über eine Verschwörungstheorie berichtet. Das Bundesverwaltungsgericht glaubte ihm nicht. Die als glaubhaft bewerteten Zeugen hatten übereinstimmend geschildert, der Soldat habe die technische und logistische Machbarkeit aus eigener Überzeugung bestritten und seine Auffassung in einer längeren Diskussion argumentativ verteidigt.

Das Gericht stellte zugleich klar, dass nicht sämtliche ursprünglich angeschuldigten Äußerungen bewiesen waren. Soweit dem Soldaten zusätzlich vorgeworfen worden war, den Holocaust als bloße Rechtfertigung für die Gründung Israels dargestellt zu haben, fehlte es an hinreichend sicheren Erinnerungen der Zeugen. Von diesem Teil des Vorwurfs wurde der Soldat freigestellt. Auch weitere behauptete Äußerungen über eine angebliche Überlegenheit der deutschen „Rasse“, die Rechtmäßigkeit des Angriffs auf Polen und die Legitimität von Kriegsverbrechen konnten nicht mit der notwendigen Überzeugungsgewissheit festgestellt werden.

Das zeigt, dass auch bei politisch und historisch hoch belasteten Vorwürfen der Grundsatz „im Zweifel für den Soldaten“ gilt. Eine moralisch oder politisch besonders verwerfliche Anschuldigung führt nicht dazu, dass geringere Anforderungen an den Nachweis gestellt werden dürfen. Jeder einzelne Vorwurf muss durch eine tragfähige Beweiswürdigung festgestellt werden. Erinnerungslücken, unklare Gesprächsverläufe und fehlende Bestätigungen durch weitere Zeugen können daher zu einer teilweisen Freistellung führen.

Die nachgewiesene Äußerung zur angeblich fehlenden technischen und logistischen Möglichkeit des Holocaust bewertete das Bundesverwaltungsgericht jedoch als massive Verharmlosung. Wer die Größenordnung des Holocaust erheblich in Abrede stellt und behauptet, die Siegermächte hätten die Opferzahlen aufgebauscht, versucht nach Auffassung des Gerichts, das nationalsozialistische Regime vom Vorwurf des organisierten Massenmordes zu entlasten.

Das Gericht stellte klar, dass die quantitative Verharmlosung des Holocaust wehrdisziplinarrechtlich grundsätzlich ebenso relevant ist wie dessen vollständige Leugnung. Beide Verhaltensweisen dienen dazu, die nationalsozialistische Gewaltherrschaft vom Vorwurf des Massenmordes „reinzuwaschen“ und nationalsozialistisches Gedankengut wieder gesellschaftsfähig zu machen. Der Soldat verletzte deshalb beide Teile des § 8 SG schwerwiegend, nämlich sowohl die Pflicht zur Anerkennung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung als auch die Pflicht, durch das gesamte Verhalten für ihre Erhaltung einzutreten.

Von besonderer Bedeutung ist, dass eine solche Dienstpflichtverletzung nicht voraussetzt, dass die Äußerung öffentlich oder in einer Versammlung erfolgt. Die strafrechtliche Vorschrift des § 130 Absatz 3 StGB stellt bestimmte öffentliche oder in einer Versammlung begangene Formen der Holocaustleugnung und Holocaustverharmlosung unter Strafe. Die soldatische Verfassungstreuepflicht reicht jedoch weiter. Auch eine Äußerung in einem nichtöffentlichen Gespräch unter Kameraden kann einen schwerwiegenden Verstoß gegen § 8 SG darstellen.

Soldatinnen und Soldaten können sich daher nicht mit dem Argument entlasten, eine Aussage sei lediglich in einem kleinen Kreis, am Unterkunftstisch oder während eines informellen Gesprächs gefallen. Entscheidend ist, ob die Aussage objektiv nationalsozialistische Verbrechen leugnet oder verharmlost und ob sie Ausdruck einer verfassungsfeindlichen Haltung ist.

Antisemitische Beschimpfung beim Antreten des Zuges

Als weiterer schwerwiegender Vorfall wurde die Äußerung des Soldaten beim Antreten seines Zuges bewertet. Anlass war eine Überprüfung, ob das angeordnete Verbot der Nutzung von Mobiltelefonen eingehalten wurde. Der Soldat beschimpfte die mit der Ortung befassten EloKa-Kräfte sinngemäß als Verräter und äußerte vor etwa 40 bis 54 Soldatinnen und Soldaten, früher hätte man solche Personen „Juden“ genannt.

Der Soldat räumte die Äußerung ein. Er machte geltend, er sei wütend, frustriert und emotional angespannt gewesen. Nach seiner Darstellung habe er die Bemerkung sofort als Fehler erkannt und bedauert. Das Gericht stellte jedoch fest, dass eine sofortige Korrektur oder Entschuldigung durch die vernommenen Zeugen nicht bestätigt worden war.

Die Äußerung enthielt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zunächst eine öffentliche Beleidigung der betroffenen Kameraden. Der Soldat benutzte die Bezeichnung „Jude“ in rassistisch herabsetzender Weise als Schimpfwort und stellte eine Verbindung zwischen jüdischen Menschen und Verrat her. Damit griff er auf ein zentrales Element nationalsozialistischer Propaganda zurück.

Neben der Beleidigung verletzte der Soldat die Kameradschaftspflicht aus § 12 SG, die Pflicht zur Zurückhaltung als Vorgesetzter aus § 10 Absatz 6 SG sowie die Pflicht zu innerdienstlichem Wohlverhalten. Hinzu kam ein schwerwiegender Verstoß gegen § 8 SG. Die pauschale Gleichsetzung von jüdischen Menschen mit Verrätern entspricht der rassistischen Diskriminierung der NS-Zeit und verletzt das Menschenwürdeprinzip als tragenden Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung.

Ob die Äußerung zugleich sämtliche Voraussetzungen einer Volksverhetzung nach § 130 StGB erfüllte, ließ das Bundesverwaltungsgericht für die disziplinarrechtliche Beurteilung ausdrücklich offen. Im Wehrdisziplinarrecht komme es maßgeblich auf die Auswirkungen auf den Dienstbetrieb sowie auf die Beeinträchtigung von Disziplin, Integrität und Ansehen der Bundeswehr an. Der Soldat hatte die Äußerung als Vorgesetzter im Dienst vor seinem angetretenen Zug getätigt. Schon deshalb lag eine schwere Dienstpflichtverletzung vor, unabhängig davon, ob zusätzlich eine strafrechtliche Verurteilung wegen Volksverhetzung Bestand haben würde.

Diese Trennung zwischen Strafrecht und Wehrdisziplinarrecht ist wesentlich. Ein Freispruch im Strafverfahren führt nicht zwangsläufig dazu, dass auch ein Dienstvergehen ausscheidet. Umgekehrt entscheidet eine strafrechtliche Verurteilung nicht automatisch über die angemessene Disziplinarmaßnahme. Beide Rechtsgebiete verfolgen unterschiedliche Zwecke und verwenden teilweise unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe.

Spontaneität und emotionale Belastung entschuldigen nicht ohne Weiteres

Der Soldat berief sich darauf, die antisemitische Bemerkung spontan und aus einer emotionalen Anspannung heraus geäußert zu haben. Das Bundesverwaltungsgericht wertete die Spontaneität jedoch nicht zugunsten des Soldaten. Nach Auffassung des Gerichts konnte gerade eine spontane Reaktion darauf hindeuten, dass die darin zum Ausdruck kommende Abneigung und die Bezugnahme auf nationalsozialistische Denkmuster der inneren Überzeugung des Soldaten entsprachen.

Diese Bewertung darf allerdings nicht dahin missverstanden werden, dass jede spontane Äußerung automatisch die wahre Gesinnung eines Menschen offenbart. Erforderlich bleibt stets eine Gesamtwürdigung aller Umstände. Im entschiedenen Fall stand der Ausspruch nicht isoliert. Hinzu kamen die massive Holocaust-Verharmlosung, fremdenfeindliche Äußerungen, auf dem Mobiltelefon gespeicherte Bilder mit einem Hitlerporträt und einem Schmuckstück mit Hakenkreuz sowie die Befassung mit der Person des Waffen-SS-Offiziers Kurt Meyer. Das Gericht sah darin zusammengenommen Hinweise auf eine nationalsozialistisch geprägte Haltung.

Für die Verteidigung bedeutet dies, dass der Hinweis auf Wut, Überforderung, Alkohol, Stress oder eine vermeintliche Augenblicksreaktion allein regelmäßig nicht ausreichen wird. Es muss konkret aufgearbeitet werden, wodurch die Situation ausgelöst wurde, ob die Aussage sofort korrigiert wurde, wie der Soldat sich anschließend verhalten hat, ob eine glaubhafte Distanzierung erfolgt ist und ob weitere Umstände für oder gegen eine verfassungsfeindliche Haltung sprechen.

Von großer Bedeutung ist dabei eine frühzeitige und konsistente Einlassung. Im entschiedenen Fall schadete dem Soldaten, dass seine Angaben zur sofortigen Korrektur und zum Bedauern der Äußerung durch die Zeugen nicht bestätigt wurden und er Teile seiner früheren Darstellung im Berufungsverfahren nicht wiederholte.

Digitale Inhalte können Teil der Gesamtwürdigung werden

Der Fall zeigt außerdem, dass Inhalte auf privaten Mobiltelefonen und Social-Media-Konten in einem Wehrdisziplinarverfahren erhebliche Bedeutung gewinnen können. Auf dem Smartphone des Soldaten befanden sich ein Hitlerporträt und das Bild eines Schmuckstücks mit Hakenkreuz. Der Soldat erklärte, solche Bilder würden unaufgefordert hin- und hergeschickt und man könne sich dagegen nicht wehren. Das Gericht bewertete diese Erklärung als Schutzbehauptung, weil sie nicht erklärte, weshalb die Dateien auf dem Gerät verblieben waren.

Eine einzelne unaufgefordert zugesandte Datei wird nicht ohne Weiteres den Nachweis einer verfassungsfeindlichen Gesinnung erbringen. Entscheidend sind Herkunft, Speicherung, Weiterleitung, Kommentierung, Einordnung und sonstiger Kontext. In Verbindung mit weiteren Äußerungen können solche Dateien jedoch als Indizien herangezogen werden.

Soldatinnen und Soldaten sollten daher berücksichtigen, dass vermeintlich private digitale Inhalte in dienstrechtlichen Ermittlungen ausgewertet und in eine Gesamtbetrachtung einbezogen werden können. Dies gilt auch dann, wenn der jeweilige Inhalt für sich betrachtet keinen selbstständigen Dienstpflichtverstoß begründet.

Warum die hervorragenden dienstlichen Leistungen nicht ausreichten

Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme folgt das Bundesverwaltungsgericht einem mehrstufigen Prüfungsschema. Zunächst wird für die jeweilige Fallgruppe ein Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bestimmt. Erweckt ein Soldat durch das Verwenden nationalsozialistischer Kennzeichen oder durch die Leugnung beziehungsweise massive Verharmlosung des Holocaust den Eindruck einer hohen Identifikation mit dem Nationalsozialismus und ist das Verhalten zugleich Ausdruck einer tatsächlich nationalsozialistischen Gesinnung, ist regelmäßig die Höchstmaßnahme angezeigt.

Für einen aktiven Soldaten ist die Höchstmaßnahme die Entfernung aus dem Dienstverhältnis.

Im nächsten Schritt ist zu prüfen, ob außergewöhnlich gewichtige Milderungsgründe vorliegen, die im konkreten Einzelfall ein Abweichen von der Höchstmaßnahme rechtfertigen. Dabei müssen die Milderungsgründe umso schwerer wiegen, je gravierender das Dienstvergehen ist.

Zugunsten des Soldaten berücksichtigte das Gericht seine Einsicht und Reue hinsichtlich des öffentlichen antisemitischen Ausspruchs, seine Bewährung in einem Auslandseinsatz, seine überdurchschnittlich guten dienstlichen Leistungen, das Ehrenkreuz der Bundeswehr in Silber und mehrere Leistungsprämien. Gleichwohl genügte dies nicht, um von der Entfernung aus dem Dienstverhältnis abzusehen.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt insoweit einen für alle Soldatinnen und Soldaten wichtigen Grundsatz heraus: Die persönliche Integrität eines Soldaten steht gleichberechtigt neben seiner fachlichen Qualifikation. Zur persönlichen Integrität gehört in besonderem Maße die Verfassungstreue. Gravierende Defizite in diesem Bereich, die bei objektiver Betrachtung zu einem endgültigen Vertrauensverlust des Dienstherrn führen, können nicht durch Fachkompetenz, Einsatzbereitschaft oder hervorragende dienstliche Leistungen ausgeglichen werden.

Erschwerend berücksichtigte das Gericht, dass der Soldat bereits vor dem Einsatz disziplinarrechtlich aufgefallen war, als Vorgesetzter ein besonders schlechtes Beispiel gegeben hatte, vorzeitig aus der einsatzgleichen Verpflichtung repatriiert worden war und über einen längeren Zeitraum vorläufig des Dienstes enthoben werden musste.

Auch eine möglicherweise überlange Verfahrensdauer hätte nach Auffassung des Gerichts keine mildere Maßnahme gerechtfertigt. Ist das Vertrauen des Dienstherrn endgültig zerstört und deshalb die Entfernung aus dem Dienstverhältnis geboten, kann eine lange Verfahrensdauer den Fortbestand des Dienstverhältnisses nicht rechtfertigen.

Ausschluss des Unterhaltsbeitrags

Besonders schwer wiegt neben der Entfernung aus dem Dienstverhältnis der Ausschluss eines Unterhaltsbeitrags. Nach § 65 Absatz 3 Nummer 2 WDO ist ein Unterhaltsbeitrag ausgeschlossen, wenn die Entfernung aus dem Dienstverhältnis zumindest auch auf einer Verletzung der Verfassungstreuepflicht beruht.

Da die Entfernung des Soldaten maßgeblich auf den Verstößen gegen § 8 SG beruhte, bestätigte das Bundesverwaltungsgericht auch diese Entscheidung des Truppendienstgerichts.

Die wirtschaftlichen Folgen eines Verfassungstreueverstoßes können damit deutlich über die eigentliche Beendigung des Dienstverhältnisses hinausgehen. Gerade deshalb muss bereits im Ermittlungsverfahren sorgfältig geprüft werden, ob das beanstandete Verhalten tatsächlich objektiv gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet war, ob die konkrete Äußerung bewiesen werden kann und ob aus dem Gesamtverhalten zuverlässig auf eine verfassungsfeindliche Gesinnung geschlossen werden darf.

Bedeutung der Entscheidung für die Verteidigung von Soldaten

Das Urteil bestätigt die strenge Linie des Wehrdisziplinarrechts bei antisemitischen Äußerungen und bei der Leugnung oder Verharmlosung des Holocaust. Es enthält zugleich wichtige Ansatzpunkte für eine differenzierte Verteidigung.

Nicht jede Verbindung zu einer historischen Person oder zu einem belasteten Namen begründet bereits einen objektiven Verstoß gegen § 8 SG. Nicht jede fremdenfeindliche oder abwertende Äußerung greift die freiheitliche demokratische Grundordnung an. Nicht jeder angeschuldigte Gesprächsinhalt darf allein aufgrund des allgemeinen Eindrucks vom Soldaten als erwiesen behandelt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrere Vorwürfe mangels ausreichender Überzeugungsgewissheit nicht bestätigt und einen weiteren Vorwurf trotz bestehender Verdachtsmomente rechtlich nicht als Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht eingeordnet.

Gleichzeitig zeigt die Entscheidung, dass die Gerichte einzelne Äußerungen, digitale Inhalte, das Verhalten in sozialen Netzwerken, frühere disziplinare Auffälligkeiten und die Reaktion des Soldaten auf die Vorwürfe zu einem Gesamtbild zusammenfügen können. Eine isolierte Verteidigung einzelner Aussagen greift deshalb häufig zu kurz. Es muss sowohl jeder Anschuldigungspunkt gesondert geprüft als auch die vom Dienstherrn behauptete Gesamtwirkung des Verhaltens widerlegt werden.

Besondere Aufmerksamkeit erfordert die Unterscheidung zwischen dem objektiven Aussagegehalt und der subjektiven Gesinnung. Zunächst ist festzustellen, was ein verständiger Betrachter dem konkreten Verhalten entnimmt. Erst danach ist zu prüfen, ob das Verhalten vorsätzlich erfolgte und welche innere Haltung daraus unter Berücksichtigung aller weiteren Umstände abgeleitet werden kann.

Frühzeitige anwaltliche Beratung ist entscheidend

Bereits die Aufnahme disziplinarer Vorermittlungen kann erhebliche dienstliche und wirtschaftliche Folgen haben. Im entschiedenen Fall kam es lange vor dem rechtskräftigen Abschluss zu einer vorzeitigen Repatriierung, einem Dienstausübungsverbot, einer vorläufigen Dienstenthebung, einem Uniformtrageverbot und zur Einbehaltung von 50 Prozent der Dienstbezüge.

Soldatinnen und Soldaten sollten daher vor einer ausführlichen Einlassung prüfen lassen, welche Vorwürfe konkret erhoben werden, welche Beweismittel vorhanden sind und ob strafrechtliche und wehrdisziplinarrechtliche Verfahren parallel geführt werden. Unüberlegte Erklärungen, wechselnde Darstellungen oder nachträgliche Relativierungen können die Verteidigung erheblich erschweren. Das gilt insbesondere bei Äußerungsdelikten, weil es häufig auf den genauen Wortlaut, den Gesprächszusammenhang, die Zahl der anwesenden Personen, die Stellung des Soldaten und seine Reaktion unmittelbar nach dem Vorfall ankommt.

Rechtsanwalt Dr. Usebach prüft in Wehrdisziplinarverfahren insbesondere, ob die angeschuldigten Äußerungen sicher nachgewiesen sind, ob das Verhalten aus Sicht eines verständigen Betrachters tatsächlich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet war, welche sonstigen Dienstpflichten betroffen sein können und ob die vom Dienstherrn angestrebte Disziplinarmaßnahme verhältnismäßig ist. Bei einer bereits ausgesprochenen vorläufigen Dienstenthebung oder Einbehaltung von Dienstbezügen muss zusätzlich untersucht werden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen und welche Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen.

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. April 2026 verdeutlicht, dass die Verharmlosung des Holocaust und antisemitische Äußerungen für Soldatinnen und Soldaten existenzielle disziplinarrechtliche Folgen haben können. Wer den nationalsozialistischen Massenmord quantitativ relativiert oder jüdische Menschen unter Rückgriff auf nationalsozialistische Propagandamuster als Verräter herabwürdigt, verletzt regelmäßig die Verfassungstreuepflicht aus § 8 SG schwerwiegend.

Bei einer erkennbaren Identifikation mit dem Nationalsozialismus und einer tatsächlich nationalsozialistischen Gesinnung bildet die Entfernung aus dem Dienstverhältnis den Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung. Herausragende Leistungen, Auszeichnungen und Auslandseinsätze können einen endgültigen Verlust des Vertrauens in die persönliche und verfassungsrechtliche Integrität nicht ausgleichen.

Die Entscheidung zeigt aber ebenso, dass eine sorgfältige Einzelfallprüfung unverzichtbar bleibt. Der objektive Erklärungswert eines Verhaltens, der konkrete Wortlaut, der Kontext, die Glaubwürdigkeit der Zeugen und die Beweisbarkeit jedes einzelnen Vorwurfs müssen getrennt untersucht werden. Gerade weil die möglichen Folgen bis zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis und zum Ausschluss eines Unterhaltsbeitrags reichen, sollte die Verteidigung möglichst frühzeitig und mit einer auf das Wehrdisziplinarrecht abgestimmten Strategie beginnen.