Hundesalons dürfen kontaktlose Dienstleistungen mit festem Zeitfenster anbieten

25. Januar 2021 -

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim hat am 22.01.2021 zum Aktenzeichen 1 S 139/21 eine Vorschrift in der Corona-Verordnung, die den Betrieb von Hundesalons und Hundefriseurläden verbietet, mit sofortiger Wirkung insoweit außer Vollzug gesetzt worden, als Dienstleistungsangebote auch dann untersagt werden, wenn eine kontaktlose Übergabe der Hunde innerhalb fester Zeitfenster erfolgt.

Aus der Pressemitteilung des VGH BW Nr. 3/2021 vom 22.01.2021 ergibt sich:

Die Inhaberin eines Hundesalons (Antragstellerin) wandte sich gegen die ausnahmslose Betriebsuntersagung nach der Corona-Verordnung der Landesregierung (Antragsgegner). Die Antragstellerin hat mit ihrem gegen die Betriebsuntersagung von Hundesalons und Hundefriseurläden gerichteten Eilantrag vorgetragen, in ihrem Salon fänden keine einen Infektionsweg begründenden Kontakte zwischen Menschen statt. Sie habe bereits im März 2020 einen „Schleusenbetrieb“ zur Übergabe der Tiere eingerichtet, der einen direkten Kontakt zwischen ihr und den Kunden verhindere. Die Bezahlung erfolge auf Rechnung oder über andere Wege des kontaktlosen Zahlens. Termine würden mit Pufferzeit so vergeben, dass es keine Kontakte zwischen Kunden gebe.

Der VGH BW hat dem Eilantrag stattgegeben.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Sachlage mittlerweile eine andere als Anfang Januar 2021, als ein Eilantrag eines anderen Hundesalons erfolglos blieb (Beschl. v. 04.01.2021 – 1 S 4171/20). Denn inzwischen seien für den geschlossenen Einzelhandel Abholangebote (Click&Collect) zugelassen. Vergleichbares Hundesalons nicht zu gestatten, verstoße gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Ein sachlicher, im Infektionsschutz wurzelnder Grund dafür, Einzelhandelsbetrieben Vertriebsformen, die in der Art von „Click & Collect“-Angeboten weitgehend kontaktlos und ohne einen Kundenbesuch im Ladeninneren stattfänden, zu gestatten, Inhabern von Hundesalons und Hundefriseurbetrieben ähnliche Möglichkeiten zur Dienstleistungserbringung aber ausnahmslos zu verbieten, sei nicht erkennbar.

Insbesondere gingen das Robert-Koch-Institut und die Bundesregierung gegenwärtig übereinstimmend davon aus, dass es bisher keine Hinweise darauf gebe, dass Haustiere das neuartige Coronavirus übertragen könnten. Bei der Übertragung des Virus sei der Kontakt von Mensch zu Mensch ausschlaggebend. Das unterscheide Hundefrisiersalons auch von Friseurbetrieben für Menschen, die weiterhin ausnahmslos geschlossen sind.

Der Beschluss ist unanfechtbar.