Kein Anspruch auf unverzügliche Impfung

25. Januar 2021 -

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster hat mit Beschluss vom 22.01.2021 zum Aktenzeichen 13 B 58/21 entschieden, dass 83-jährige Eheleute aus Essen keine unverzügliche Corona-Schutzimpfung beanspruchen können.

Aus der Pressemitteilung des OVG NRW vom 22.01.2021 ergibt sich:

Das im eigenen Hausstand lebende Ehepaar hatte geltend gemacht, aufgrund seines Alters gehöre es zu der Gruppe von Personen, die nach der Coronavirus-Impfverordnung des Bundes mit höchster Priorität einen Anspruch auf Impfung hätten. Es sei daher rechtswidrig, dass in der Stadt Essen zunächst alle Bewohner der Pflegeheime, auch wenn diese das achtzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hätten, und die dort tätigen Personen geimpft würden.
Das VG Gelsenkirchen hatte den Eilantrag der Eheleute abgelehnt, mit dem sie erreichen wollten, dass die Stadt Essen ihnen unverzüglich eine Möglichkeit zur Corona-Schutzimpfung verschafft.

Das OVG Münster hat die Beschwerde zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist die Priorisierung zugunsten der Bewohner von Alten- und Pflegeheimen nicht zu beanstanden. Zwar gehörten die über 80-Jährigen ebenso wie die Bewohner von Alten- und Pflegeheimen der Impfgruppe mit höchster Priorität an. Die Coronavirus-Impfverordnung sehe aber ausdrücklich vor, dass innerhalb dieser Gruppe auf Grundlage infektiologischer Erkenntnisse bestimmte Anspruchsberechtigte vorrangig berücksichtigt werden könnten. Danach habe die Landesregierung darauf abstellen dürfen, dass die Bewohner von Alten- und Pflegeheimen typischerweise ein höheres Expositionsrisiko hätten, weil sie im Alltag auf eine Vielzahl von Kontakten als notwendige Hilfestellungen angewiesen seien und sich nicht auf den selbstgewählten Kontakt zu Angehörigen oder anderen nahestehenden Personen beschränken könnten. Dass zeitgleich auch die in diesen Einrichtungen tätigen Personen die Impfung erhalten könnten, sei in der Coronavirusimpfverordnung selbst angelegt. Diese fasse Bewohner und Personal als einheitliche Untergruppe von Impfberechtigten zusammen. Das sei dem naheliegenden Umstand geschuldet, dass so ein möglichst umfassender Schutz der besonders gefährdeten Bewohner von Alten- und Pflegeheimen erreicht werden könne, wenn – wie erhofft – eine Impfung tatsächlich die Weitergabe des Virus verhindere. Ob die Eheleute mit ihrem Begehren richtigerweise die Stadt Essen als untere Gesundheitsbehörde in Anspruch genommen haben, hat das Oberverwaltungsgericht danach offen gelassen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.