Identifizierende Medienberichterstattung über Rechtsanwälte: Das Kammergericht zieht die Grenze bei der Prangerwirkung

31. Juli 2026 -

Das Urteil des Kammergerichts vom 23. April 2026 – 10 U 42/25 ist für die Anwaltschaft weit über das Migrationsrecht hinaus von Bedeutung. Es beantwortet die grundsätzliche Frage, wann eine mediale Berichterstattung über die berufliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts die Grenze von zulässiger Kritik zu einer unzulässigen personalisierten Stigmatisierung überschreitet. Die zentrale Aussage lautet: Auch wahre Tatsachen und grundsätzlich zulässige Meinungsäußerungen dürfen nicht ohne Weiteres mit dem Namen eines Rechtsanwalts verbunden werden, wenn die Identifizierung für die öffentliche Debatte keinen zusätzlichen Erkenntniswert besitzt und der Betroffene dadurch zum personifizierten Verantwortlichen für ein gesellschaftlich hoch emotionalisiertes Geschehen gemacht wird.

Das Kammergericht hat deshalb die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Berlin II weitgehend abgeändert. Es untersagte einem Medienunternehmen, über eine Rechtsanwältin im Zusammenhang mit dem Attentat von Solingen in der konkreten Form des beanstandeten Beitrags identifizierend zu berichten. Zugleich stellte es die Verpflichtung des Medienunternehmens fest, der Anwältin entstandene und künftig entstehende materielle Schäden zu ersetzen. Einen Anspruch auf Geldentschädigung und auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verneinte das Gericht dagegen. Damit enthält die Entscheidung nicht nur materiell-rechtliche Aussagen zum Schutz der Anwaltschaft, sondern zugleich wichtige prozessuale Hinweise zur Antragstellung, Schadensdarlegung und gebührenrechtlichen Begründung von Nebenforderungen.

Vom asylrechtlichen Routineverfahren zum Gegenstand medialer Verantwortungszuschreibung

Die klagende Rechtsanwältin hatte im Jahr 2023 einen syrischen Asylbewerber vor dem Verwaltungsgericht Minden vertreten. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens war dessen Überstellung nach Bulgarien. Nach Ablauf der Überstellungsfrist wurde die Klage zurückgenommen. Mehr als ein Jahr später, am 23. August 2024, verübte der frühere Mandant den Messeranschlag von Solingen, bei dem drei Menschen getötet und acht weitere verletzt wurden.

Das beklagte Medienunternehmen, das das Nachrichtenportal „NIUS“ betreibt, veröffentlichte am 28. August 2024 einen Beitrag über den Täter, dessen Lebensumstände und die gescheiterte Überstellung nach Bulgarien. Innerhalb des Beitrags wurde die Kanzlei der Rechtsanwältin namentlich bezeichnet. Außerdem wurden ein Ausschnitt der Kanzleiwebsite und eine Mandantenbewertung abgebildet. Die Berichterstattung fragte sinngemäß, wer dem späteren Täter geholfen habe, sich gegen die Überstellungsbemühungen deutscher Behörden zu wehren, und stellte die migrationsrechtliche Tätigkeit der Kanzlei als Unterstützung von Personen dar, die ihren Aufenthalt auch dann verlängern wollten, wenn dieser rechtlich nicht gerechtfertigt sei.

Die Anwältin machte geltend, aufgrund der Berichterstattung massiven Anfeindungen und Drohungen ausgesetzt worden zu sein. Sie habe den Kanzleibetrieb einschränken müssen und sei psychisch erheblich belastet worden. Das Landgericht Berlin II wies ihre Klage dennoch vollständig ab. Es ordnete die Berichterstattung überwiegend als Meinungsäußerung auf der Grundlage wahrer Tatsachen aus der beruflichen Sozialsphäre ein und sah weder eine unzulässige Stigmatisierung noch eine Prangerwirkung.

Das Kammergericht untersagt nicht die Kritik, sondern die identifizierende Gesamtinszenierung

Die Berufung hatte im Kern Erfolg. Das Kammergericht sprach der Rechtsanwältin einen Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG zu. In die Abwägung stellte der Senat außerdem Art. 8 EMRK auf Seiten der Rechtsanwältin sowie Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 EMRK auf Seiten des Medienunternehmens ein.

Der Tenor ist bewusst auf die konkrete Verletzungsform zugeschnitten. Untersagt wurde die identifizierende Berichterstattung unter Verwendung des Namens der Klägerin, wenn sie in der Art des Beitrags vom 28. August 2024 erfolgt. Das Kammergericht sprach damit kein generelles Verbot aus, die Anwältin jemals im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit zu nennen. Entscheidend war vielmehr die konkrete Verbindung aus Namensnennung, Kanzleidarstellung, rhetorischer Verantwortungszuschreibung und Einbettung in die Berichterstattung über das spätere Attentat.

Für die anwaltliche Beratung ist diese Differenzierung wesentlich. Ein Unterlassungsbegehren sollte nicht vorschnell auf ein abstraktes Verbot jeglicher Namensnennung gerichtet werden. Erfolgversprechender ist regelmäßig eine genaue Erfassung der konkreten Berichterstattungsform, einschließlich Überschrift, Bildauswahl, Verlinkungen, Kanzleinennung, rhetorischer Fragen und des Gesamtzusammenhangs. Gerade wenn einzelne Tatsachen zutreffen und einzelne Wertungen für sich genommen vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit erfasst sind, kann die Rechtswidrigkeit erst aus der Gesamtdarstellung folgen.

Der Kanzleiname kann zur persönlichen Identifizierbarkeit des Berufsträgers führen

Das Kammergericht stellte zunächst fest, dass die Klägerin durch die Nennung ihrer Kanzlei persönlich erkennbar und betroffen war. Die Kanzlei trug ihren Namen, und sie war die einzige Berufsträgerin. Deshalb wurden Äußerungen über die Kanzlei zugleich als Äußerungen über die Rechtsanwältin selbst verstanden.

Diese Feststellung ist für Einzelkanzleien und namensgebende Kanzleien besonders relevant. Die bloße Vermeidung des ausgeschriebenen persönlichen Namens genügt nicht, wenn Kanzleiname, Standort, Tätigkeitsgebiet, Websiteausschnitt oder sonstige Begleitumstände eine eindeutige Zuordnung ermöglichen. Persönlichkeitsrechtliche Identifizierbarkeit setzt nicht voraus, dass jeder durchschnittliche Leser den Betroffenen sofort erkennt. Es genügt, dass ein mehr oder weniger großer Bekanntenkreis oder ein fachlich beziehungsweise örtlich verbundenes Publikum die Person identifizieren kann.

Für größere Sozietäten lässt sich aus dem Urteil dagegen kein Automatismus ableiten. Ob eine Aussage über eine Kanzlei zugleich einem bestimmten Partner oder einer bestimmten angestellten Rechtsanwältin persönlich zugerechnet wird, hängt vom konkreten Kontext ab. Im entschiedenen Fall war die Identifikation gerade deshalb eindeutig, weil Kanzleiname und einzige Berufsträgerin zusammenfielen.

Wahre Tatsachen und zulässige Meinungen schließen einen Unterlassungsanspruch nicht aus

Dogmatisch besonders wichtig ist, dass das Kammergericht die Klage nicht deshalb für begründet hielt, weil das Medienunternehmen unwahre Tatsachen verbreitet hätte. Die Angaben zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren, zur anwaltlichen Vertretung und zur späteren Klagerücknahme behandelte der Senat als wahre Tatsachenbehauptungen. Auch die kritische Aussage über die migrationsrechtliche Beratung ordnete er nicht als falsche Tatsachenbehauptung, sondern als Meinungsäußerung ein. Die Äußerung enthielt normative Bewertungen darüber, wann ein Aufenthalt als unrechtmäßig anzusehen sei und welche Ziele Migranten mit anwaltlicher Hilfe verfolgten. Solche Wertungen seien nicht in gleicher Weise einem Beweis zugänglich wie Tatsachenbehauptungen.

Gleichwohl beeinträchtigte die identifizierende Berichterstattung nach Auffassung des Kammergerichts die persönliche Ehre und soziale Anerkennung der Klägerin. Durch die rhetorische Frage „Wer half dem Mann, der später zum Killer wurde“ und die anschließende individualisierende Darstellung entstand der Eindruck, die Anwältin habe nicht lediglich ein gesetzlich vorgesehenes Rechtsmittel eingelegt, sondern einem späteren Gewalttäter geholfen, sich dem Zugriff der Behörden zu entziehen. Die Berichterstattung war damit geeignet, Zweifel an ihrer beruflichen und persönlichen Integrität hervorzurufen.

Das Urteil verdeutlicht damit eine häufig übersehene Besonderheit des Äußerungsrechts. Die Prüfung endet nicht bei der Einordnung einer Aussage als wahr oder meinungsgeprägt. Zusätzlich ist zu untersuchen, ob die Verbindung dieser Aussage mit der Identität des Betroffenen, der konkreten Überschrift, dem Bildmaterial und dem gesellschaftlichen Kontext zu einer rechtswidrigen Gesamtwirkung führt. Eine Äußerung kann isoliert zulässig sein und dennoch in einer personalisierten Prangerberichterstattung das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen.

Auch die berufliche Sozialsphäre ist nicht schutzlos

Das Kammergericht bestätigte ausdrücklich, dass die Berichterstattung die berufliche Sozialsphäre betraf. In diesem Bereich muss der Einzelne grundsätzlich eine weitergehende öffentliche Beobachtung und Kritik hinnehmen als in der Privat- oder Intimsphäre. Wer beruflich am gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Leben teilnimmt, muss sich grundsätzlich auch mit namentlicher Kritik an seiner Leistung auseinandersetzen. Der Senat bezog sich insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere auf das Urteil vom 21. November 2006 – VI ZR 259/05. Dies gelte auch für die kritische Bewertung anwaltlicher Tätigkeit.

Der geringere Schutz der Sozialsphäre bedeutet jedoch keinen Freibrief. Eine Grenze ist insbesondere erreicht, wenn die Berichterstattung eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung befürchten lässt. Unter Bezugnahme auf das Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 18. Februar 2010 – 1 BvR 2777/08, stellte das Kammergericht darauf ab, ob ein aus Sicht des Äußernden beanstandungswürdiges Verhalten einer breiten Öffentlichkeit bekannt gemacht und eine einzelne Person aus einer Vielzahl vergleichbarer Personen herausgegriffen wird, um die Kritik durch Personalisierung zu verdeutlichen.

Diese Voraussetzungen sah der Senat als erfüllt an. Die migrationsrechtliche Tätigkeit der Klägerin wurde als gesellschaftlich problematisch dargestellt. Zugleich wurde sie aus der Vielzahl der in Deutschland im Migrationsrecht tätigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte herausgehoben und persönlich mit dem späteren Attentäter verbunden. Ihre Person diente damit als Projektionsfläche für eine grundsätzlich gegen das Asylsystem, den Verwaltungsvollzug und migrationsrechtliche Rechtsbehelfe gerichtete Kritik.

Für die Prangerwirkung genügt die Eignung zu schwerwiegenden Folgen

Von erheblicher praktischer Bedeutung ist die Aussage des Kammergerichts, dass bereits eingetretene und eindeutig kausal auf den beanstandeten Beitrag zurückzuführende Nachteile nicht nachgewiesen werden müssen, um eine Prangerwirkung anzunehmen. Es genügt, dass die Berichterstattung objektiv geeignet ist, schwerwiegende Folgen wie Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder massive Beeinträchtigungen der Persönlichkeitsentfaltung hervorzurufen. Der Senat knüpfte insoweit an das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Januar 2021 – VI ZR 437/19 an.

Im konkreten Fall hatte die Klägerin unter anderem Reaktionen Dritter dokumentiert, in denen ihr sinngemäß eine Mitverantwortung für die Todesopfer zugeschrieben und erklärt wurde, an ihren Händen klebe Blut. Das Kammergericht konnte zwar nicht feststellen, dass gerade der streitgegenständliche Beitrag für jede dieser Reaktionen kausal war. Für die persönlichkeitsrechtliche Bewertung genügte jedoch, dass die rhetorische Verknüpfung zwischen der anwaltlichen „Hilfe“ und dem späteren „Killer“ geeignet war, entsprechende Reaktionen hervorzurufen.

Für die Prozessführung folgt daraus eine wichtige Unterscheidung. Beim Unterlassungsanspruch kann die objektive Gefährlichkeit und Stigmatisierungseignung der Berichterstattung ausreichen. Für einen konkret bezifferten materiellen Schadensersatzanspruch oder eine Geldentschädigung bleibt dagegen eine detaillierte Darlegung von Schadenseintritt, Zurechnung und Intensität erforderlich. Anwaltliche Vertreter sollten daher auch dann sämtliche Drohungen, Anrufe, Kommentare, Sicherheitsvorfälle, Mandatsabsagen und betrieblichen Einschränkungen dokumentieren, wenn die Unterlassung bereits ohne vollständigen Kausalitätsnachweis durchsetzbar erscheint.

Öffentliches Informationsinteresse rechtfertigt nicht automatisch die Namensnennung

Das Kammergericht verneinte keineswegs ein öffentliches Interesse an den Hintergründen des Anschlags. Die Frage, weshalb sich der spätere Täter noch in Deutschland aufhielt, warum seine Überstellung nicht vollzogen wurde und welche behördlichen oder gerichtlichen Verfahren vorausgegangen waren, betraf nach Auffassung des Senats eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Debatte. Das Medienunternehmen durfte deshalb über das Asylverfahren, die Überstellungsfrist, behördliche Vollzugsdefizite und die anwaltliche Vertretung berichten.

Nicht erforderlich war jedoch die individualisierende Namensnennung der Rechtsanwältin. Der Informationsgehalt des Beitrags wäre nach der Bewertung des Kammergerichts nicht geringer gewesen, wenn lediglich anonymisiert über die Einschaltung einer migrationsrechtlich spezialisierten Kanzlei berichtet worden wäre. Die Identität der Anwältin trug nichts zur sachlichen Erklärung des Vollzugsdefizits bei.

Der Senat lehnte insbesondere die Argumentation ab, eine namentliche Benennung sei erforderlich gewesen, um journalistische Konkretisierung, Authentizität und Nachprüfbarkeit herzustellen. Er unterschied den Fall von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. November 2022 – VI ZR 22/21. Dort hatte ein uniformierter Polizeibeamter während eines öffentlich beobachteten Einsatzes private Aufnäher getragen, die in der rechten Szene verwendet wurden, und damit selbst einen konkreten Anlass für eine personenbezogene Berichterstattung geschaffen.

Die klagende Rechtsanwältin hatte dagegen lediglich ein gewöhnliches asylrechtliches Mandat bearbeitet. Ihr wurde weder eine Berufspflichtverletzung noch ein sonstiges rechtswidriges Verhalten vorgeworfen. Ihre Tätigkeit lag zeitlich weit vor der späteren Straftat des ehemaligen Mandanten und stand mit dieser in keinem sachlichen Zusammenhang. Gerade deshalb bestand kein auf ihre Person bezogenes Informationsinteresse.

Das Urteil schafft somit keine allgemeine Anonymitätsgarantie für Rechtsanwälte. Hat ein Berufsträger selbst öffentlich Stellung bezogen, sich mit einem Mandat gezielt profiliert, gegen Berufspflichten verstoßen oder einen sonstigen personenbezogenen Anlass für die Berichterstattung geschaffen, kann die Abwägung anders ausfallen. Die bloße ordnungsgemäße Mandatsbearbeitung reicht für eine personalisierte Verantwortungszuschreibung jedoch nicht aus.

§ 1 BRAO wird zum eigenständigen Abwägungsfaktor

Besondere Aufmerksamkeit verdient die Bezugnahme des Kammergerichts auf § 1 BRAO. Danach sind Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte unabhängige Organe der Rechtspflege. In dieser Rolle nehmen sie Aufgaben wahr, die nicht nur den Interessen des jeweiligen Mandanten, sondern zugleich der Funktionsfähigkeit der rechtsstaatlichen Justiz dienen.

Das Kammergericht leitete aus § 1 BRAO zwar keinen eigenständigen Unterlassungsanspruch ab. Die Stellung als Organ der Rechtspflege erhöhte jedoch das Gewicht des Persönlichkeitsschutzes innerhalb der grundrechtlichen Abwägung. Nach Ansicht des Senats liegt es im öffentlichen Interesse, dass Rechtsanwälte Mandate ohne Furcht vor persönlicher Diffamierung oder öffentlicher Stigmatisierung übernehmen und bearbeiten können. Der Schutz betrifft damit nicht nur die individuelle Reputation des angegriffenen Berufsträgers, sondern zugleich den Zugang zu unabhängiger anwaltlicher Vertretung.

Gerade bei politisch oder gesellschaftlich aufgeladenen Mandaten ist diese Aussage von erheblicher Tragweite. Strafverteidiger vertreten nicht die Straftat, Migrationsrechtler nicht die politische Position ihres Mandanten und Familienrechtler nicht notwendigerweise dessen persönliche Entscheidungen. Anwaltliche Vertretung beruht auf der rechtsstaatlichen Gewährleistung, dass auch unpopuläre, belastete oder später straffällig werdende Personen ihre Rechte durch fachkundigen Beistand wahrnehmen dürfen.

Würde bereits die ordnungsgemäße Ausschöpfung gesetzlich vorgesehener Rechtsschutzmöglichkeiten als persönliche Mitverantwortung für spätere Handlungen des Mandanten dargestellt, entstünde ein erheblicher Abschreckungseffekt. Das Kammergericht erkennt an, dass dieser Effekt die Funktionsfähigkeit der Advokatur und damit der Rechtspflege insgesamt berührt.

Kanzleiwebsite und berufliche Öffentlichkeitsarbeit sind keine pauschale Selbstöffnung

Das Medienunternehmen konnte sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Rechtsanwältin habe sich durch ihren Kanzleiauftritt selbst der Öffentlichkeit geöffnet. Das Kammergericht stellte fest, dass sie sich auf der Kanzleiwebsite nicht zu einzelnen Mandaten und insbesondere nicht zum Mandat des späteren Attentäters geäußert hatte. Eine abwägungsrelevante Selbstöffnung lag daher nicht vor.

Für die moderne Kanzleikommunikation ist das bedeutsam. Eine Website, fachbezogene Social-Media-Auftritte, Mandantenbewertungen oder allgemeine Hinweise auf Tätigkeitsschwerpunkte führen nicht dazu, dass Berufsträger jede Form identifizierender Berichterstattung über konkrete Mandate hinnehmen müssen. Eine Selbstöffnung setzt einen sachlichen Bezug zu demjenigen Lebens- oder Tätigkeitsbereich voraus, der anschließend Gegenstand der Berichterstattung wird.

Ebenfalls zugunsten der Klägerin berücksichtigte das Kammergericht die hohe Reichweite des Nachrichtenportals und die fortdauernde Abrufbarkeit des Beitrags im Internet. Online-Berichterstattung entfaltet nicht nur eine kurzfristige Wirkung. Sie bleibt über Suchmaschinen auffindbar, kann in sozialen Netzwerken erneut verbreitet werden und die berufliche Reputation dauerhaft beeinflussen.

Feststellung der Ersatzpflicht für materielle Schäden

Neben dem Unterlassungsanspruch stellte das Kammergericht fest, dass das Medienunternehmen der Klägerin diejenigen materiellen Schäden ersetzen muss, die aus der Verbreitung des Beitrags entstanden sind oder künftig entstehen werden. Anspruchsgrundlage war § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Das Verhalten des Medienunternehmens war nach Ansicht des Senats nicht nur rechtswidrig, sondern auch schuldhaft. Bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte die Beklagte erkennen können und müssen, dass die identifizierende Berichterstattung in diesem Kontext unzulässig war.

Für das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse genügte die Möglichkeit künftiger materieller Schäden. Die Klägerin hatte mögliche Umsatzverluste ihrer Kanzlei und Kosten weiterer Abwehrmaßnahmen gegen die Folgen der Berichterstattung angeführt. Unter Bezugnahme auf den Bundesgerichtshof, Urteil vom 29. Juni 2021 – VI ZR 52/18, ließ das Kammergericht dies ausreichen.

Diese Passage eröffnet Betroffenen einen praktikablen Weg, wenn die wirtschaftlichen Folgen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung im Zeitpunkt der Klage noch nicht abschließend beziffert werden können. Bei reputationsschädigender Online-Berichterstattung treten Umsatzrückgänge, Mandatsverluste, Sicherheitskosten oder Aufwendungen für technische und kommunikative Gegenmaßnahmen häufig erst nach und nach hervor. Die Feststellungsklage verhindert, dass der Betroffene bis zur vollständigen Quantifizierbarkeit sämtlicher Schäden abwarten muss.

Erforderlich bleibt allerdings eine nachvollziehbare Darlegung, weshalb materielle Schäden zumindest möglich erscheinen. Pauschale Hinweise auf eine abstrakte Rufschädigung dürften regelmäßig nicht genügen. Zweckmäßig sind konkrete Angaben zu Mandatsabsagen, Umsatzentwicklungen, zeitweiligen Kanzleischließungen, Sicherheitsmaßnahmen, Beratungs- und IT-Kosten sowie sonstigen wirtschaftlichen Folgen.

Keine Geldentschädigung trotz angenommener Prangerwirkung

Den Antrag auf Zahlung einer Geldentschädigung von mindestens 10.000 Euro wies das Kammergericht zurück. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt eine Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen schwerwiegenden Eingriff voraus, dessen Beeinträchtigungen nicht auf andere Weise befriedigend ausgeglichen werden können. Maßgeblich sind insbesondere Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund des Verletzers sowie der Grad seines Verschuldens. Der Senat nahm Bezug auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. Oktober 2004 – VI ZR 255/03.

Diese erhöhten Voraussetzungen sah das Kammergericht nicht als erfüllt an. Die Berichterstattung betraf die berufliche Tätigkeit der Klägerin und damit ihre Sozialsphäre. Die zugrunde liegenden Tatsachen waren wahr, die Wertungen grundsätzlich zulässige Meinungsäußerungen. Das Medienunternehmen hatte der Anwältin außerdem keine konkrete Berufspflichtverletzung vorgeworfen. Der negative Kontext bezog sich nach Auffassung des Senats in erster Linie auf den späteren Attentäter und auf strukturelle Kritik am Asylverfahren. Die besonders belastenden Äußerungen über eine angebliche Mitschuld an den Todesfällen stammten von Dritten und waren nicht selbst Bestandteil des redaktionellen Beitrags.

Dogmatisch ist diese Begründung nicht spannungsfrei. Einerseits nahm das Kammergericht eine Prangerwirkung an, weil die Berichterstattung zu schwerwiegenden Nachteilen geeignet war. Andererseits verneinte es einen schwerwiegenden Eingriff als Voraussetzung einer Geldentschädigung. Auflösen lässt sich diese scheinbare Spannung durch die unterschiedlichen Funktionen der Prüfungsmaßstäbe. Für die Rechtswidrigkeit identifizierender Berichterstattung über die Sozialsphäre kann bereits die konkrete Gefahr erheblicher Stigmatisierung den Ausschlag geben. Die Geldentschädigung verlangt zusätzlich eine außergewöhnliche Eingriffsintensität und das Fehlen anderweitiger Ausgleichsmöglichkeiten. Unterlassung und Feststellung der materiellen Ersatzpflicht hielt der Senat im konkreten Fall für ausreichend.

Für Klägervertreter folgt daraus, dass der Geldentschädigungsanspruch gesondert und deutlich intensiver begründet werden muss. Es sollte nicht allein auf Reaktionen Dritter verwiesen werden. Entscheidend ist, welche Herabsetzung das verantwortliche Medium selbst vorgenommen hat, wie groß Reichweite und Dauer der Veröffentlichung waren, ob ein gezieltes Vorgehen gegen den Betroffenen erkennbar war und weshalb Unterlassung, Löschung oder materieller Schadensersatz keinen hinreichenden Ausgleich bieten.

Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten scheiterten am unzureichenden Vortrag zum Mandat

Besonders praxisnah sind die Ausführungen des Kammergerichts zu den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Klägerin verlangte insoweit 2.306,82 Euro. Der Anspruch wurde trotz der festgestellten Persönlichkeitsrechtsverletzung abgewiesen, weil sie den Inhalt des ihrer Prozessbevollmächtigten erteilten Mandats nicht hinreichend dargelegt hatte.

Ob eine vorgerichtliche Tätigkeit eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG auslöst oder bereits als Vorbereitung des gerichtlichen Verfahrens durch die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG abgegolten ist, hängt vom erteilten Auftrag ab. Erteilt der Mandant von Beginn an einen unbedingten Prozessauftrag, gehören auch vorbereitende außergerichtliche Tätigkeiten grundsätzlich zum Rechtszug. Eine gesonderte Geschäftsgebühr entsteht dann nicht. Anders kann es liegen, wenn zunächst ausschließlich ein außergerichtlicher Auftrag oder ein nur unter der Bedingung des Scheiterns außergerichtlicher Bemühungen erteilter Prozessauftrag vorliegt. Das Kammergericht verwies hierzu unter anderem auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Juni 2021 – VI ZR 353/20.

Die Klägerin hatte weder einen gesonderten außergerichtlichen Auftrag noch einen bedingten Prozessauftrag vorgetragen. Außerdem fehlte Vortrag dazu, ob nach den gesetzlichen Gebühren abgerechnet oder eine abweichende Vergütungsvereinbarung getroffen worden war. Aus diesem Grund konnte das Gericht nicht feststellen, dass die geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten überhaupt entstanden waren.

Diese Ausführungen sollten bei jeder äußerungsrechtlichen Klage berücksichtigt werden. Wer vorgerichtliche Gebühren als Schaden verlangt, muss den Auftragsinhalt substantiiert darlegen. Dazu gehört die Erklärung, ob zunächst ausschließlich außergerichtlich vorgegangen werden sollte, unter welcher Bedingung ein Prozessauftrag erteilt wurde und auf welcher gebührenrechtlichen oder vertraglichen Grundlage abgerechnet worden ist. Die bloße Vorlage einer Gebührenberechnung ersetzt diesen Vortrag nicht.

Der konkrete Rechtstipp für betroffene Rechtsanwälte

Wird ein Rechtsanwalt wegen eines übernommenen Mandats öffentlich individualisiert und mit späteren Handlungen seines Mandanten in Verbindung gebracht, sollte die rechtliche Prüfung nicht auf die isolierte Wahrheit einzelner Aussagen beschränkt werden. Entscheidend sind die Gesamtwirkung des Beitrags, die Notwendigkeit der Namensnennung, die Auswahl des Betroffenen aus einer Vielzahl vergleichbarer Berufsträger, der zeitliche und sachliche Abstand zwischen Mandat und späterem Ereignis sowie die Frage, ob dem Anwalt überhaupt ein pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen werden kann.

Unmittelbar nach der Veröffentlichung sollten der vollständige Beitrag, Überschrift, Bilder, Kanzleinennung, URL, Veröffentlichungsdatum, eingebettete Inhalte und erkennbare Reichweitenangaben gesichert werden. Auch Kommentare, Drohungen, Telefonanrufe, Polizeikontakte, Mandatsabsagen, Kanzleischließungen, Sicherheitskosten und betriebswirtschaftliche Veränderungen sollten fortlaufend dokumentiert werden. Für den Unterlassungsanspruch muss eine bereits eingetretene Schädigung nicht zwingend nachgewiesen werden. Für spätere Zahlungsansprüche kann eine lückenlose Dokumentation jedoch entscheidend sein.

Der Unterlassungsantrag sollte die konkrete Verletzungsform präzise erfassen. Enthält die Berichterstattung wahre Tatsachen und geschützte Meinungsäußerungen, kann ein auf Widerruf oder isolierte Untersagung einzelner Sätze gerichtetes Vorgehen scheitern. Erfolgversprechend kann dagegen ein Antrag sein, der sich gegen die identifizierende Verknüpfung dieser Aussagen mit dem Betroffenen innerhalb des konkreten Beitrags richtet.

Materielle Schäden müssen nicht bereits abschließend beziffert werden. Sind Umsatzverluste, Mandatsausfälle oder Kosten weiterer Abwehrmaßnahmen möglich, kommt ein Feststellungsantrag in Betracht. Für eine zusätzliche Geldentschädigung bedarf es dagegen einer erheblich gesteigerten Darlegung der Eingriffsintensität und der fehlenden anderweitigen Ausgleichsmöglichkeit.

Schließlich darf die Begründung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht als bloße Nebenfrage behandelt werden. Der konkrete außergerichtliche Auftrag, ein gegebenenfalls bedingter Prozessauftrag und die Abrechnungsgrundlage müssen ausdrücklich vorgetragen werden. Anderenfalls kann der Kostenerstattungsanspruch trotz erfolgreicher Hauptsacheklage verloren gehen.

Das Urteil des Kammergerichts stärkt den Schutz der Anwaltschaft, ohne sie öffentlicher Kritik zu entziehen. Medien dürfen anwaltliche Tätigkeit bewerten, rechtspolitische Zusammenhänge untersuchen und auch scharf formulierte Kritik an Gerichtsverfahren oder gesetzlichen Strukturen äußern. Sie dürfen einen Rechtsanwalt jedoch nicht ohne hinreichenden personenbezogenen Anlass zum Gesicht eines vermeintlichen gesellschaftlichen Fehlverhaltens machen und dadurch eine gedankliche Mitverantwortung für spätere Taten des Mandanten erzeugen.

Der besondere Wert der Entscheidung liegt darin, dass das Kammergericht die ordnungsgemäße anwaltliche Mandatsbearbeitung als rechtsstaatlich geschützte Tätigkeit begreift. § 1 BRAO wirkt dabei nicht als persönliches Privileg, sondern als Ausdruck eines institutionellen Interesses: Eine funktionierende Rechtspflege setzt voraus, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte auch unpopuläre Mandate übernehmen können, ohne allein deshalb öffentlich stigmatisiert zu werden.

Für die gerichtliche Praxis zeigt das Urteil zugleich, dass Unterlassung, materieller Schadensersatz, Geldentschädigung und vorgerichtliche Kosten jeweils eigenen Darlegungsanforderungen folgen. Ein Erfolg beim Unterlassungsanspruch führt weder automatisch zu einer Geldentschädigung noch zur Erstattung sämtlicher Abmahnkosten. Gerade deshalb ist eine von Beginn an differenzierte Antrags- und Vortragsstrategie erforderlich.