Inhaftungnahme für Tabaksteuer: Steuerschuldner kann nicht zugleich Haftungsschuldner sein

04. Dezember 2020 -

Der Bundesfinanzhof hat am 23.06.2020 zum Aktenzeichen VII R 56/18 unter Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass ein Steuerschuldner nicht zugleich Haftungsschuldner gemäß § 71 AO sein kann.

Aus der Pressemitteilung des BFH Nr. 57/2020 vom 03.12.2020 ergibt sich:

Der Kläger hatte von einem Zwischenhändler unverzollte und unversteuerte Zigaretten erworben und diese weiterverkauft oder selbst verbraucht. Deshalb gingen die Zollbehörden von einer strafbaren Steuerhehlerei aus und nahmen den Kläger nach § 71 AO als Haftungsschuldner in Anspruch. Nach § 71 AO haftet derjenige, der eine Steuerhinterziehung bzw. Steuerhehlerei begeht oder an einer solchen beteiligt ist, für die entgangenen Steuern und Zinsen.
Das Finanzgericht bestätigte den Haftungsbescheid und entschied zugleich, dass der Kläger auch Schuldner der Tabaksteuer geworden sei. Werden Zigaretten aus einem anderen Mitgliedstaat nach Deutschland geschmuggelt, ist nach § 23 Abs. 1 Satz 2 TabStG auch derjenige Schuldner der entstandenen Tabaksteuer, der Besitz an den eingeschmuggelten Zigaretten erlangt. Trotz Annahme einer Steuerschuldnerschaft hielt das Finanzgericht eine Inanspruchnahme als Haftungsschuldner für zulässig.

Dem ist der BFH nicht gefolgt und hat an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, nach der sich Steuerschuld und Haftungsschuld gegenseitig ausschließen.

Nach Auffassung des BFH bedeutet „Haften“, dass jemand für die Schuld eines Anderen einstehen muss. Demnach könne eine Person nicht für ihre eigene Abgabenschuld haften. Die praktischen Probleme der zuständigen Behörden bei der Feststellung der Steuerschuldnerschaft verkenne der BFH indes nicht. Insbesondere lasse sich der genaue Transportweg der Zigaretten häufig nur unter erschwerten Bedingungen feststellen und auch die Beteiligten wissen häufig nicht über alle Einzelheiten der Beschaffung Bescheid. Dieses Problem gebiete jedoch keinen Systemwechsel in der AO durch richterrechtliche Rechtsfortbildung. Vielmehr wäre es Aufgabe des Gesetzgebers, Abhilfe zu schaffen.