Kein Anspruch der GDL auf Anwendung ihrer Tarifverträge

21. September 2021 -

Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Urteil vom 21.09.2021 zum Aktenzeichen 30 Ca 5638/21 die Klage der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) gegen den Arbeitgeber– und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister (AGV MOVE) auf Einwirkung zur Anwendung ihrer Tarifverträge abgewiesen.

Aus der Pressemitteilungen des LArbG Berlin-Brandenburg Nr. 35/2021 und 36/2021 vom 20.09. und 21.09.2021 ergibt sich:

Der AGV MOVE schließt als Arbeitgeberverband für Unternehmen der Deutschen Bahn Tarifverträge ab. Mit ihrer Klage verlangt die GDL, der AGV MOVE solle auf Unternehmen der Bahn einwirken, von der GDL abgeschlossene Tarifverträge auf ihre Mitglieder weiterhin anzuwenden.

Der AGV MOVE hat sowohl mit der GDL als auch mit der Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) Tarifverträge abgeschlossen. In einem am 30. Mai 2015 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung von Grundsatzfragen wurden Vereinbarungen zur Anwendung von Tarifverträgen der GDL getroffen. Die Geltung dieses Tarifvertrages war bis 31. Dezember 2020 befristet. Unternehmen der Bahn gehen davon aus, dass nunmehr gemäß § 4a Tarifvertragsgesetz in Betrieben mit einer angenommenen mehrheitlichen Vertretung der EVG allein die mit der EVG geschlossenen Tarifverträge zur Anwendung kommen. Hiergegen wendet sich die GDL und macht geltend, der durch das Tarifeinheitsgesetz eingeführte § 4a Tarifvertragsgesetz könne nicht zur Anwendung kommen. Die Regelung sei verfassungs- und europarechtswidrig, zudem seien die Voraussetzungen einer Anwendung nicht gegeben.

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Unternehmen der Bahn wendeten in den Betrieben, in denen sie von einer mehrheitlichen Organisation der Beschäftigten der Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) ausgingen, die Tarifverträge der GDL zu Recht nicht an. Die Regelung in § 4 a Tarifvertragsgesetz sei nicht verfassungswidrig, entsprechend stützten sich die Unternehmen der Bahn zutreffend auf diese Regelung. Die Entscheidung bezieht sich auf die aktuell noch geltenden Tarifverträge, nicht auf die nach erfolgter Einigung künftig in Kraft tretenden Tarifverträge.

Gegen das Urteil kann Berufung an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.