Kein Anspruch eines Ratsmitglieds auf Außervollzugsetzung eines Ratsbeschlusses

Das Verwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis hat mit Beschluss vom 15.04.2021 zum Aktenzeichen 3 L 435/21 in einem Eilverfahren Anträge eines Stadtratsmitglieds der Kreisstadt Saarlouis, mit denen dieser begehrte, den Beschluss des Stadtrates vom 05.11.2020 zur Einwohnerbefragung zur Erweiterung des Industrie- und Gewerbegebietes Lisdorfer Berg außer Vollzug zu setzen sowie den Oberbürgermeister der Kreisstadt Saarlouis zu verpflichten, eine von ihm gefertigte Stellungnahme zu dieser Bürgerbefragung in der „Bekanntmachung für die Einwohnerbefragung am 18. April 2021 gemäß § 20b des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG)“ vom 02.03.2021 zu veröffentlichen, zurückgewiesen.

Aus der Pressemitteilung des VG Saarlandes vom 15.04.2021 ergibt sich:

Die Kammer begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass ein Ratsmitglied die Rechtmäßigkeit eines Ratsbeschlusses nicht gerichtlich überprüfen lassen könne, so dass auch kein Anspruch darauf bestünde, einen Ratsbeschluss „außer Vollzug zu setzen“.

§ 20b Abs. 2 KSVG, der bestimme, dass bei einer Einwohnerbefragung zuvor den Einwohnerinnen und Einwohnern die von den Gemeindeorganen vertretenen Auffassungen in der Form einer öffentlichen Bekanntmachung dargelegt werden müsse, vermittele dem einzelnen Ratsmitglied auch keinen Anspruch auf Veröffentlichung seiner Stellungnahme.

Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten binnen zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes zu.